16. Bezugnahmen auf andere Akte sollten so weit wie möglich vermieden werden.Wenn eine Bezugnahme erfolgt, so wird der Akt oder die Bestimmung, auf den bzw. die verwiesen wird, genau bezeichnet. Überkreuzverweise (Bezugnahme auf einen Akt oder auf einen Artikel, der wiederum auf die Ausgangsbestimmung verweist) und Bezugnahmen in Kaskadenform (Bezugnahme auf eine Bestimmung, die wiederum auf eine andere Bestimmung verweist) sind ebenfalls zu vermeiden.
Interne und externe Bezugnahmen
Eine interne Bezugnahme verweist auf eine andere Bestimmung desselben Rechtsakts. Eine externe Bezugnahme verweist auf einen anderen Rechtsakt; dabei kann es sich um gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder um eine andere Quelle handeln.
Beispiel für eine interne Bezugnahme:
Beispiel für eine externe Bezugnahme:
Sowohl interne als auch externe Bezugnahmen müssen ausreichend präzise sein, so dass der Leser die in Bezug genommene Bestimmung oder den in Bezug genommenen Rechtsakt leicht auffinden kann.
Externe Bezugnahmen erfordern besondere Vorsicht. Der Verfasser muss vor allem prüfen, ob der in Bezug genommene Rechtsakt ausreichend klar und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Grundsätze für die Verwendung von Bezugnahmen
Eine Bezugnahme auf einen anderen Akt sollte nur dann erfolgen, wenn
- eine Vereinfachung erreicht wird gegenüber der Wiederholung des Inhalts der Norm, auf die Bezug genommen wird,
- die Verständlichkeit der Vorschrift nicht beeinträchtigt wird, und
- der in Bezug genommene Rechtsakt veröffentlicht wurde oder der Öffentlichkeit hinreichend zugänglich ist.
Auch aus Gründen der Transparenz sollten Bezugnahmen sparsam verwendet werden. Ein normativer Rechtsakt sollte gelesen und verstanden werden können, ohne dass andere Akte herangezogen werden müssen. Das Streben nach guter Lesbarkeit des Textes darf jedoch nicht dazu führen, dass Bestimmungen des Primärrechts in abgeleiteten Rechtsvorschriften wiederholt werden (siehe Punkt 12.2.).
Bei der Frage, ob eine Bezugnahme sinnvoll ist, sind auch die Folgen möglicher Änderungen des Rechtsakts, auf den Bezug genommen werden soll, zu berücksichtigen.
Verständlichkeit
Eine Bezugnahme sollte so formuliert sein, dass der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Vorschrift ohne Lesen dieser Vorschrift verstanden werden kann.
Klarheit
Es muss deutlich gemacht werden, auf welche Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen einer Vorschrift Bezug genommen wird.
Bezugnahmen durch einen einfachen, in Klammern gesetzten Hinweis auf eine andere Bestimmung sind zu vermeiden.
Dasselbe gilt für Bezugnahmen zum Zweck einer analogen Anwendung. Entweder sollte angegeben werden, inwiefern Bezug genommen wird, oder es sollte auf die Bezugnahme überhaupt verzichtet werden.
Die Folgen von Bezugnahmen, die mit dem Wort „unbeschadet“ eingeleitet werden, sind oft nicht klar. Insbesondere können Widersprüche zwischen dem verweisenden und dem in Bezug genommenen Rechtsakt bestehen. Meist könnte auf solche Verweise verzichtet werden, wenn der Anwendungsbereich des Rechtsakts besser definiert würde. Darüber hinaus ist es überflüssig, in dieser Form auf höherrangige Normen zu verweisen, da diese ohnehin zur Anwendung kommen.
Anführung des in Bezug genommenen Rechtsakts
Ist in einem Rechtsakt ein anderer Rechtsakt zu zitieren, ist der vollständige Titel mit Angabe der Fundstelle oder - insbesondere wenn die Anführung im Titel des erstgenannten Rechtsakts erfolgt oder es sich nicht um die erste Anführung handelt - der abgekürzte Titel anzuführen.
Wird im Titel eines Rechtsaktes ein anderer Rechtsakt genannt,
- entfällt bei letzterem die Angabe des rechtsetzenden Organs, wenn dieses bei beiden Rechtsakten identisch ist;
- entfällt die Angabe des Datums, sofern es sich nicht um Rechtsakte handelt, die noch nicht veröffentlicht worden sind (und daher weder eine amtliche Nummer noch eine Veröffentlichungsnummer haben);
- wird das Amtsblatt, in dem der angeführte Rechtsakt veröffentlicht ist, nicht genannt.
Es ist zulässig, den in Bezug genommenen Titel nicht vollständig, sondern in abgekürzter Form zu zitieren, indem dessen Gegenstand kurz beschrieben wird.
In den Bezugsvermerken ist grundsätzlich der volle Titel anzugeben. Bei bekanntzugebenden Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen, die veröffentlicht worden sind, wird die Veröffentlichungsnummer hinzugefügt. Eine in Klammern gesetzte arabische Zahl am Ende des zitierten Titels verweist auf eine Fußnote, die die Fundstelle im Amtsblatt bezeichnet, in dem der Rechtsakt veröffentlicht ist. Bei den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und anderen sehr bekannten Rechtsakten (z.B. den Beitrittsakten oder dem AKP-EWG-Abkommen von Lomé) werden keine Fußnoten mit Fundstellenangaben gesetzt.
In den Erwägungsgründen werden Rechtsakte bei der ersten Anführung mit dem vollen Titel angegeben. Darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn dies für das Verständnis des Textes nicht erforderlich ist. Anschließend reicht eine Anführung mit der amtlichen Nummer.
Im verfügenden Teil darf auf andere Rechtsakte nur verwiesen werden, wenn dies unerlässlich ist. Der verfügende Teil muss aus sich selbst heraus verständlich sein, ohne dass der Leser andere Rechtsakte heranziehen muss. Auch sollten die Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus Änderungen oder der Aufhebung des angeführten Rechtsaktes ergeben können
.
Es entspricht einer guten Rechtsetzungstechnik, in den Erwägungsgründen, alle Rechtsakte anzuführen, auf die danach Bezug genommen wird. Diese Anführung erfolgt unter Angabe der Fundstelle im Amtsblatt. In den Artikeln kann der Verweis dann durch einfache Anführung der Nummer des betreffenden Rechtsakts erfolgen.
Bei Bezugnahmen im verfügenden Teil handelt es sich in der Regel um dynamische Bezugnahmen (siehe Punkte 16.13 bis 16.16).
Statische Bezugnahmen
Eine statische Bezugnahme verweist auf eine bestimmte Norm und ihren Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei gibt der Verfasser den Titel des Rechtsakts, die Quelle und gegebenenfalls einen Änderungsakt an.
Wird die statisch in Bezug genommene Norm geändert oder aufgehoben, muss gegebenenfalls auch die verweisende Norm geändert werden.
Statische Bezugnahmen sind im verfügenden Teil von Gemeinschaftsrechtsakten eher selten. Bezugnahmen auf außergemeinschaftliche Akte sind dagegen grundsätzlich statisch.
Dynamische Bezugnahmen
Von einer dynamischen Bezugnahme spricht man, wenn ein Verweis sich auf die jeweils geltende Fassung eines Rechtsakts bezieht.
Bei Bezugnahmen im verfügenden Teil von Gemeinschaftsrechtsakten handelt es sich im Allgemeinen um dynamische Bezugnahmen.
Dynamische Bezugnahmen können jedoch zu einem Problem hinsichtlich der Bestimmtheit eines normativen Rechtsakts führen, da der Inhalt der verweisenden Norm nicht feststeht, sondern sich bei späteren Änderungen der in Bezug genommenen Norm ändert.
Anpassung einer Bezugnahme
Die Anpassung einer Bezugnahme kann in folgenden Fällen erforderlich sein:
- wenn der in Bezug genommene Text aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt wurde;
- wenn bei einer statischen Bezugnahme die in Bezug genommene Norm geändert wurde;
- wenn die Änderung der in Bezug genommenen Norm unerwünschte Wirkungen auf die verweisende Norm hat.
Für eine allgemeine Anpassung genügt eine einfache Entsprechungsklausel.
Gegebenenfalls sollte im Anhang eine Entsprechungstabelle angefügt werden.
Es empfiehlt sich, nicht im Text auszuformulieren, welche Vorschriften des neuen Textes den alten entsprechen.
Überkreuzverweise
Unter einem Überkreuzverweis versteht man eine Bezugnahme auf eine andere Norm, die wiederum auf die Ausgangsbestimmung verweist. Dies ist zu vermeiden.
Bezugnahmen in Kaskadenform
Eine Bezugnahme in Kaskadenform ist ein Verweis auf eine andere Norm, die wiederum auf eine dritte Norm verweist usw. Im Interesse der Verständlichkeit von Gemeinschaftsrechtsakten sind solche Bezugnahmen ebenfalls zu vermeiden.
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