Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze
Aufbau des Rechtsakts

7. Standardstruktur eines Rechtsakts

8. Titel

9. Bezugsvermerke

10. Erwägungsgründe

11. Nummerierung der Erwägungsgründe

12. Normativer Charakter des verfügenden Teils

13. Gegenstand und Anwendungsbereich

14. Definitionen

15. Standardstruktur des verfügenden Teils

Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte
Schlussbestimmungen
Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis

15. Beim Aufbau des verfügenden Teils wird so weit wie möglich eine Standardstruktur (Gegenstand und Anwendungsbereich – Definitionen – Rechte und Pflichten – Bestimmungen zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen – Verfahrensvorschriften – Durchführungsmaßnahmen – Übergangs- und Schlussbestimmungen) eingehalten.

Der verfügende Teil wird in Artikel sowie – je nach Länge und Komplexität – in Titel, Kapitel und Abschnitte gegliedert. Enthält ein Artikel eine Liste, so sollte jeder einzelne Punkt dieser Liste vorzugsweise mit einer Nummer oder einem Buchstaben statt mit einem Gedankenstrich versehen werden.

15.1. Von den Textelementen der Standardstruktur des verfügenden Teils unterliegen einige hinsichtlich ihrer Ausgestaltung – mehr oder weniger strengen – Regeln:

1) Gegenstand und Anwendungsbereich (siehe Leitlinie 13);

2) Definitionen (siehe Leitlinie 14);

3) Bestimmungen zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen. Die Vorschriften zum Ausschussverfahren folgen bestimmten Abfassungsregeln, die in den LegisWrite-Modellen berücksichtigt sind;

4) Durchführungsmaßnahmen. Die Bestimmungen über die Modalitäten und Fristen zur Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten folgen einem festen Schema (siehe LegisWrite). Auch für andere Bestimmungen, z. B. über nationale Sanktionsmaßnahmen oder nötige Rechtsbehelfe, gibt es Standardformulierungen;

5) Übergangs- und Schlussbestimmungen. Darunter fallen:

— Aufhebungen früherer Rechtsakte (siehe Leitlinie 21).Wenn das Datum der Aufhebung nicht mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsakts zusammenfällt, ist dieses Datum genau anzugeben;

— Vorschriften für den Übergang von der alten auf die neue Regelung. Dazu sind eindeutige Formulierungen unter Angabe des Datums nötig, so dass kein Zweifel bleibt, wie lange die alte Regelung bei Inkrafttreten der neuen ganz oder teilweise anwendbar bleibt;

— Bestimmungen zur Änderung des früheren Rechtsakts (siehe Leitlinie 18);

— Beginn und ggf. Ende der Anwendung des Rechtsakts (siehe Leitlinie 20).

15.2. Die anderen Elemente – Rechte und Pflichten sowie verfahrensrechtliche Vorschriften – stellen den eigentlichen normativen Teil des Rechtsakts dar. Sie werden dem angestrebten Ziel und der Komplexität der vorgesehenen Regelung entsprechend gestaltet.

15.3. Enthält ein Artikel eine Liste, so ist darauf zu achten, dass jeder einzelne Punkt dieser Liste auf den einleitenden Satz abgestimmt ist und von ihm abhängt. Selbständige Sätze und Unterabsätze innerhalb einer Aufzählung sollten daher vermieden werden.

— die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften.“

15.4. Die strukturelle Gliederung des verfügenden Teils eines Rechtsakts wird in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Einfach aufgebaute Rechtsakte gliedern sich in Artikel und deren Untergliederung. Die Obergliederung des Rechtsakts beginnt mit Kapiteln, die gegebenenfalls in Abschnitte aufgeteilt werden. Erst bei einem höheren Grad an Komplexität des Texts werden die Kapitel in Titeln und diese wiederum, sofern dies nötig ist, in Teilen zusammengefasst.

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