13. Gegebenenfalls wird am Anfang des verfügenden Teils ein Artikel vorgesehen, um den Gegenstand und den Anwendungsbereich des betreffenden Akts festzulegen.
„Gegenstand“ bezeichnet den Inhalt des Rechtsakts, während der „Anwendungsbereich“ die rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Personen bezeichnet, für die der Rechtsakt gilt.
Ein erster Artikel zur Definition des Gegenstands und des Anwendungsbereichs, wie er sich häufig in internationalen Abkommen findet, kommt auch in Gemeinschaftsrechtsakten relativ oft vor. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein solcher Artikel von Nutzen ist.
Er ist sicherlich nutzlos, wenn darin lediglich der Titel paraphrasiert wird. Allerdings können in diesem Artikel zusätzliche Angaben gemacht werden, die nicht in den Titel aufgenommen wurden, um diesen kurz zu halten, und die dem Leser ermöglichen, gleich zu Beginn festzustellen, ob ihn der Rechtsakt betrifft. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Leser keinem Irrtum unterliegen kann.
Manchmal ist die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich und der Begriffsbestimmung nicht klar. Im folgenden Beispiel wird in der Begriffsbestimmung zugleich der Anwendungsbereich des Rechtsakts festgelegt:
Dieser Artikel könnte auch wie folgt lauten: „Artikel 1 – Diese Richtlinie gilt für alle zur ... bestimmten Kraftfahrzeuge ...“ und mit den Worten: „nachstehend als „Fahrzeug“ bezeichnet“ enden. Diese Lösung ist im Allgemeinen vorzuziehen. Dadurch kann der Anwendungsbereich klarer und direkter bezeichnet werden.
|