Benutzeranleitung
- Vorwort
- Darstellung der Dokumente
- Dokumentensuche
- Erläuterung der Codes
- Arten von Dokumenten in EUR-Lex
Vorwort
Der Fundstellennachweis enthält nicht nur das geltende EU-Recht, sondern deckt auch die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union (EU, EGKS, EWG, EG, EAG) ab. Rechtsakte politischer Natur oder einzelne Rechtsakte von allgemeinem Interesse sind ebenfalls erfasst.
- Sie finden dort also:
- die von den Gemeinschaften im Rahmen ihrer auswärtigen Beziehungen geschlossenen Abkommen und Übereinkommen;
- die von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften abgeleiteten zwingenden Rechtsakte (Verordnungen, Entscheidungen, Empfehlungen und allgemeine Entscheidungen der EGKS, Richtlinien der EWG, der EG und der EAG), mit Ausnahme der Rechtsakte der laufenden Verwaltung (1);
- das Komplementärrecht der Gemeinschaft, insbesondere die Beschlüsse der im Ministerrat vereinigten Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten;
- bestimmte abgeleitete, nicht bindende Rechtsakte, welche die Organe für wichtig halten.
Der Fundstellennachweis steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
Er ist jedoch lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen.
(1) Es handelt sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik und des Zollwesens erlassen werden. Sie setzen im Allgemeinen die verschiedenen Ausgleichsbeträge fest und sind von äußerst beschränkter Geltungsdauer. Im Wesentlichen stimmen sie mit denen überein, deren Titel im Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts der Europäischen Union mit magerer Schrift aufgeführt werden.
Darstellung der Dokumente
Mit Ausnahme der Änderungsakte werden für jeden Rechtsakt angegeben: die Dokumentennummer, der Titel, die Fundstelle (im Allgemeinen das Amtsblatt der Europäischen Union) sowie gegebenenfalls erfolgte Änderungen, die unter dem geänderten Rechtsakt mit ihrer Dokumentennummer und der Fundstelle in Klammern erscheinen. Gegebenenfalls finden sich auch konsolidierte Fassungen des zugrunde liegenden Rechtsaktes und dessen Änderungen in chronologischer Folge.
Beispiel:
-
31977L0311
Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(Amtsblatt Nr. L 105 vom 28/04/1977 S. 0001 - 0009)Geändert durch 31982L0890 Ersetzung Artikel 1.2 ab 21/12/1982
Konsolidierte Fassung 01977L0311-19821221
Aufgenommen durch 21994A0103(52)
Durchgeführt durch 31996D0627 Durchführung Artikel 2
Geändert durch 31997L0054 Änderung Artikel 1.2 ab 30/10/1997
Konsolidierte Fassung 01977L0311-19971030
Die Dokumentennummer
Die über dem Titel des Rechtsakts angegebene fett gedruckte Dokumentennummer besteht aus einer Reihe von Zahlen und Buchstaben, deren Bedeutung in der „Erläuterung der Codes“ erklärt wird.
Anhand der Dokumentennummer lässt sich jeder Rechtsakt im systematischen Verzeichnis auffinden.
Das folgende Beispiel zeigt eine Dokumentennummer mit zehn Stellen – dieser Fall tritt am häufigsten auf. Theoretisch kann die Dokumentennummer zwar bis zu 18 Stellen umfassen, wie sich diese im Einzelnen zusammensetzen, ist für den Benutzer jedoch nicht wichtig.
Beispiel einer Dokumentennummer: 3 1977 L 0311
| 3 | Dokumentationsbereich des Systems | (Bereich 3 = abgeleitetes Gemeinschaftsrecht) |
| 1977 | Jahr des Erlasses oder der Veröffentlichung des Rechtsakts | (1977) |
| L | Rechtsform | (R = Verordnung) |
| 0311 | Nummer des Rechtsakts | (Richtlinie Nr. 311 des betreffenden Jahres) |
Die erste Zahl (im Beispiel: Zahl 3) gibt an, in welchen Bereich des Systems der betreffende Rechtsakt einzuordnen ist.
Im vorgenannten Beispiel gehört der Rechtsakt dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht (Bereich 3) an.
Der Buchstabe, der immer an sechster Stelle steht (im Beispiel: Buchstabe L) weist die Rechtsform des Akts aus (R steht für Verordnung, D für Entscheidung bzw. Beschluss, L für Richtlinie usw.).
Titel
Auf die Dokumentennummer folgt der vollständige Titel des Rechtsakts.
Fundstelle
Auf den Titel des Rechtsakts folgt der Hinweis auf die Fundstelle, im Allgemeinen das Amtsblatt der Europäischen Union.
- Der Hinweis setzt sich wie folgt zusammen:
- die Nummer des Amtsblatts mit der Angabe L oder C, seit der Einführung der Unterteilung des Amtsblatts im Jahre 1968,
- das Datum der Veröffentlichung,
- die Nummer der Seite.
Beispiel:
ABl. L 105 28.04.1977 S. 1, was Folgendes bedeutet:
| ABl. | Amtsblatt der Europäischen Union |
| L 105 | Reihe L Nummer 105 |
| 28.04.1977 | Datum der Veröffentlichung |
| S. 1 | Seite des ABl. (1. Seite des Rechtsakts) |
Hinweis auf Änderungsakte
Auf die Fundstelle folgt gegebenenfalls der Hinweis auf spätere Rechtsakte, die den im Titel erwähnten Rechtsakt betreffen (ändern, ersetzen usw.).
Der erwähnte Rechtsakt wird mit seiner Dokumentennummer und der Fundstelle in Klammern angegeben.
Beispiel:
Geändert durch 31997L0054 (ABl. L 277 10.10.1997 S. 24)
| Geändert durch | |
| 31997L0054 | Dokumentennummer des Änderungsakts |
| (ABl. L 277 10.10.1997 S. 24) | Fundstelle des Änderungsakts |
Hinweis auf konsolidierte Fassungen
Wurden ein Rechtsakt und seine Änderungen konsolidiert, enthält der Fundstellennachweis einen entsprechenden Verweis auf die konsolidierte Fassung. Der konsolidierte Text hat eine eigene Dokumentennummer. Der erste Teil dieser Nummer besteht aus der Dokumentennummer des zugrunde liegenden Rechtsakts (dabei wird als erste Ziffer eine '0' hinzugefügt). Der zweite Teil verweist auf das Datum der Gültigkeit des letzten Änderungsakts.
Beispiel
Konsolidierte Fassung 01997L0311- 19971030
| Konsolidierte Fassung | |
| 01977L0311 | Nummer des zugrunde liegenden Rechtsakts (erste Ziffer '0') |
| 19971030 | Datum der Gültigkeit des letzten Änderungsakts |
Dokumentensuche
Die allgemeine Suche eines Dokuments erfolgt anhand der Sachgebiete.
Beispiel:
Sie suchen nach einem Beschluss zur Kombinierten Nomenklatur.
Sie suchen im Abschnitt „Zolltarife“ (Nr. 02.20.10) im Kapitel „Zollunion und freier Warenverkehr“:
- 02. Zollunion und freier Warenverkehr
- 02.20 Grundzollvorschriften
- 02.20.10 Zolltarife
- 02.20 Grundzollvorschriften
Die in den verschiedenen Abschnitten verzeichneten Rechtsakte sind nach ihrer Dokumentennummer in fortlaufender Reihenfolge gegliedert nach: Bereich (1. Zahl), Jahr, Rechtsform (Buchstabe) und Nummer des Rechtsakts (z. B. Nummer der Verordnung).
Unter dem Abschnitt „Zolltarife“ finden Sie den Beschluss 597/87. Er ist wie folgt dargestellt:
-
41987D0597
87/597/EGKS: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. Dezember 1987 betreffend das Zolltarifschema, die vertragsmäßigen Zollsätze für bestimmte Waren sowie die allgemeinen Regeln für die Auslegung und Anwendung des Schemas und der Zollsätze ABl. L 363 23.12.1987 S. 67

