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FÜR FACHLEUTE
Über EU-Recht

Register der Institutionen

Der Grundsatz der Transparenz ist in Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor: „Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.” Diese Bestimmung wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 umgesetzt, der zufolge der Zugang zu den Dokumenten der drei genannten Organe über ein elektronisches Register erfolgt.

Diese Seite enthält die Links zu den Registern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Die in den Registern enthaltenen Angaben sind rechtlich nicht verbindlich. Maßgebend sind ausschließlich die im Amtsblatt veröffentlichten Dokumente.