7. Mai 1948, Den Haag
Herzlicher Empfang für Winston Churchill beim Kongress der europäischen Einigungsbewegung. Der ehemalige britische Premierminister, zu diesem Zeitpunkt Oppositionsführer, leitet die Eröffnungsveranstaltung zum Europa-Kongress. Am 19. September 1946 hatte er in seiner berühmten Rede in Zürich zur Einigung Europas aufgerufen.

Von Paris nach Lissabon über Rom, Maastricht, Amsterdam und Nizza
Noch bis kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entwickelte sich unser staatliches und politisches Leben fast vollständig auf der Grundlage nationaler Verfassungen und Gesetze. Diese stellten in unseren demokratischen Staaten diejenigen Verhaltensregeln auf, die für die Bürger, die Parteien, aber auch für den Staat und seine Organe verbindlich waren. Erst der völlige Zusammenbruch Europas sowie der wirtschaftliche und politische Verfall des alten Kontinents schufen die Voraussetzungen für einen Neubeginn und gaben der Idee einer neuen europäischen Ordnung neuen Aufschwung.
In ihrer Gesamtheit bieten die europäischen Einigungsbemühungen der Nachkriegszeit ein verwirrendes Bild zahlreicher, komplizierter und nur schwer überschaubarer Organisationen. So existieren nebeneinander und ohne rechte Verbindung zueinander die OECD (Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), die WEU (Westeuropäische Union), die NATO (North Atlantic Treaty Organisation = Nordatlantikpakt), der Europarat und die Europäische Union. Die Zahl der Mitgliedstaaten schwankt bei diesen verschiedenen Organisationen zwischen zehn (WEU) und 47 (Europarat).
Diese Vielfalt europäischer Gebilde gewinnt erst dann eine Struktur, wenn man sich vergegenwärtigt, welche konkreten Zielsetzungen sich hinter diesen Organisationen verbergen. Sie lassen sich in drei große Gruppen einteilen:
ERSTE GRUPPE: DIE EUROPÄISCH-ATLANTISCHEN ORGANISATIONEN
Die europäisch-atlantischen Organisationen sind aus der nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Verbundenheit der Vereinigten Staaten von Amerika mit Europa hervorgegangen. So war es kein Zufall, dass die erste europäische Organisation der Nachkriegszeit, die im Jahre 1948 gegründete OEEC (Organization for European Economic Cooperation = Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit), auf eine Initiative der Vereinigten Staaten zurückgeht. Deren damaliger Außenminister George Marshall forderte 1947 die Staaten Europas auf, ihre Anstrengungen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu vereinen. Hierfür sagte er die Unterstützung der USA zu, die sich im „Marshallplan“ verwirklichte und die Grundlage für den schnellen Wiederaufbau Westeuropas bildete. Das Hauptanliegen der OEEC bestand zunächst in der Liberalisierung des Handels zwischen den Staaten. Als ergänzende Zielsetzung wurde 1960, dem Beitrittsjahr der USA und Kanadas, die Wirtschaftsförderung in der Dritten Welt durch Entwicklungshilfe festgeschrieben; aus der OEEC wurde die OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development).
Der OEEC folgte im Jahre 1949 als militärischer Pakt mit den Vereinigten Staaten und Kanada die NATO. Zur Stärkung der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten wurde im Jahre 1954 die Westeuropäische Union (WEU) gegründet. Sie ist aus dem bereits zwischen Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bestehenden Brüsseler Pakt unter Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und Italiens hervorgegangen. Inzwischen sind auch Griechenland, Spanien und Portugal der WEU beigetreten. Die WEU markierte 1954 den Anfang der Entwicklung einer Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Europa. Ihre Rolle wurde jedoch nicht ausgebaut, da die meisten ihrer Kompetenzen an andere internationale Institutionen, insbesondere die NATO, den Europarat und die EU, übertragen wurden. Bei der WEU verblieben ist die Aufgabe der kollektiven Verteidigung, deren Übertragung auf die EU noch nicht vorgenommen wurde.
ZWEITE GRUPPE: EUROPARAT UND OSZE
Für die zweite Gruppe europäischer Organisationen ist kennzeichnend, dass sie ihrer Struktur nach so aufgebaut sind, dass möglichst vielen Staaten die Mitwirkung in ihnen ermöglicht wird. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass diese Organisationen über die traditionelle zwischenstaatliche Zusammenarbeit nicht hinauskommen.
Zu diesen Organisationen gehört der am 5. Mai 1949 als politische Organisation gegründete Europarat. Im Statut des Europarats gibt es weder einen Hinweis auf das Streben nach einer Föderation oder Union noch sieht es die Übertragung oder Zusammenlegung von Teilen der nationalen Souveränität vor. Die Entscheidungen werden im Europarat in allen wesentlichen Fragen nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit getroffen. Jeder Staat kann demnach durch ein Veto das Zustandekommen von Beschlüssen verhindern, eine Regelung, wie sie auch für den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNO) besteht. Damit bleibt der Europarat in seiner Konstruktion ein Organ internationaler Zusammenarbeit. Im Rahmen des Europarats wurden zahlreiche Konventionen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Kultur, der Sozialpolitik und des Rechts geschlossen. Die bedeutendste und zugleich auch bekannteste ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention). Mit ihr wurde für die Mitgliedstaaten nicht nur ein praktisch bedeutsamer Mindeststandard für die Wahrung der Menschenrechte geschaffen, sondern auch ein Rechtsschutzsystem verankert, das es den durch die Konvention in Straßburg eingerichteten Organen, der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, erlaubt, im Rahmen der Konvention Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten zu verurteilen.
Zu dieser Gruppe gehört weiterhin die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die im Jahre 1994 gegründet wurde und aus der „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ hervorgegangen ist. Die OSZE ist den Grundsätzen und Zielen verpflichtet, wie sie in der Helsinki-Akte von 1975 und der Pariser Charta von 1990 niedergelegt sind. Dazu gehört neben der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen zwischen den europäischen Staaten auch die Schaffung eines „Sicherheitsnetzes“, das die Beilegung von Konflikten mit friedlichen Mitteln ermöglichen soll. Wie die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit gezeigt haben, bleibt gerade auf diesem Gebiet auch in Europa noch sehr viel zu tun.
DRITTE GRUPPE: EUROPÄISCHE UNION
Die dritte Gruppe der europäischen Organisationen bildet die Europäische Union. Das gegenüber den herkömmlichen internationalen Staatenverbindungen grundlegend Neue der EU besteht darin, dass die Mitgliedstaaten zugunsten der EU auf Teile ihrer Souveränität verzichtet und die Union mit eigenen, von den Mitgliedstaaten unabhängigen Machtbefugnissen ausgestattet haben. In Ausübung dieser Befugnisse ist die EU in der Lage, europäische Hoheitsakte zu erlassen, die in ihren Wirkungen den staatlichen gleichkommen.
Den Grundstein zur Bildung der EU legte der damalige französische Außenminister Robert Schuman mit seiner Erklärung vom 9. Mai 1950, in der er den von ihm und Jean Monnet entwickelten Plan vorstellte, die europäische Kohle- und Stahlindustrie in einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu vereinigen. Damit sollte gleichsam eine historische Initiative für ein „organisiertes und lebendiges Europa“ gesetzt werden, das für die „Zivilisation unerlässlich“ ist und ohne das der „Friede der Welt nicht gewahrt werden“ kann. Der „Schuman-Plan“ wurde mit Abschluss des Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS = Montanunion) durch die sechs Gründerstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) am 18. April 1951 in Paris („Pariser Vertrag“) und seinem Inkrafttreten am 23. Juli 1952 schließlich Realität. Diese Gemeinschaft war auf 50 Jahre geschlossen und ist mit dem Auslaufen ihres Gründungsvertrages am 23. Juli 2002 in die Europäische Gemeinschaft „integriert“ worden. Im Anschluss daran wurden durch dieselben Staaten einige Jahre später durch die Verträge von Rom vom 25. März 1957 („Römische Verträge“) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) geschaffen, die mit dem Inkrafttreten der Verträge am 1. Januar 1958 ihre Tätigkeiten begannen.
Die Gründung der Europäischen Union (EU) durch den Vertrag von Maastricht eröffnete eine neue Etappe auf dem Weg zur politischen Einigung Europas. Dieser Vertrag, der bereits am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet, aber wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der dänischen Bevölkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung zum Vertrag) erst am 1. November 1993 in Kraft treten konnte, bezeichnet sich selbst als „eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“. Er beinhaltet den Gründungsakt der Europäischen Union, ohne diese allerdings selbst zu vollenden. Es ist ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen europäischen Verfassungsordnung.
Eine erste Weiterentwicklung der EU wurde mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza erreicht, die am 1. Mai 1999 bzw. am 1. Februar 2003 in Kraft getreten sind. Der Zweck dieser Vertragsreformen war es, der EU auch in einer von 15 auf 27 oder mehr Mitgliedstaaten erweiterten Union ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten. Die beiden Verträge führten deshalb in erster Linie zu institutionellen Reformen, und im Vergleich zu vorangegangenen Reformrunden blieb der politische Wille zur Vertiefung der europäischen Integration vergleichsweise schwach.
Die dadurch vielfach hervorgerufene Kritik gab Anstoß zur Einleitung einer Debatte über die Zukunft der EU und ihrer institutionellen Ausgestaltung. Diese mündete in die Annahme einer Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union durch die Staats- und Regierungschefs am 5. Dezember 2001 im belgischen Laeken. Darin verpflichtete sich die EU, demokratischer, transparenter und effizienter zu werden und den Weg zu einer Verfassung zu eröffnen. Als ein erster Schritt zur Umsetzung dieser Zielvorgabe wurde die Ausarbeitung einer Europäischen Verfassung in die Hände eines Konvents zur Zukunft Europas gelegt, dem der frühere französische Staatspräsident Valéry Giscard d’Estaing vorstand. Am 18. Juli 2003 überreichte der Vorsitzende im Namen des Konvents offiziell dem Vorsitzenden des Europäischen Rates den vom Konvent ausgearbeiteten Entwurf des „Vertrags über eine Verfassung für Europa“. Dieser Entwurf wurde nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur EU am 1. Mai 2004 und den Wahlen zum Europäischen Parlament Mitte Juni 2004 von den Staats- und Regierungschefs am 17. und 18. Juli in Brüssel mit gewissen Änderungen verabschiedet.
Mit dieser Verfassung sollte aus der bisherigen Europäischen Union und der bisherigen Europäischen Gemeinschaft eine neue, einzige Europäische Union werden, die auf einem einzigen Verfassungsvertrag beruht. Daneben sollte lediglich die Europäische Atomgemeinschaft als weitere eigenständige Gemeinschaft bestehen bleiben, die jedoch - wie bisher - eng mit der neuen Europäischen Union verzahnt sein sollte. Dieser Verfassungsansatz ist dann aber im Ratifizierungsprozess gescheitert. Nach anfänglichen positiven Voten in 13 von 25 Mitgliedstaaten wurde der Verfassungsvertrag der EU in Referenden in Frankreich (54,68 % Neinstimmen bei 69,34 % Beteiligung) und den Niederlanden (61,7 % Neinstimmen bei 63 % Beteiligung) abgelehnt.
Nach Verstreichen einer Reflexionsphase von beinahe zwei Jahren gelang es erst in der ersten Hälfte des Jahres 2007, ein neues Reformpaket auf den Weg zu bringen. Dieses Reformpaket nimmt ganz formell Abschied vom europäischen Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Vertrag über eine Verfassung der EU“ ersetzt werden sollten. Stattdessen wurde ein Reformvertrag entworfen, der ganz in der Tradition der Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza grundlegende Änderungen an den bestehenden EU-Verträgen vornimmt, um die Handlungsfähigkeit der EU nach innen und außen zu erhöhen, die demokratische Legitimation zu stärken und ganz allgemein die Effizienz des Handelns der EU zu verbessern. Ebenfalls nach guter Tradition wurde dieser Reformvertrag Vertrag von Lissabon getauft. Die Ausarbeitung des Vertrags von Lissabon ging außerordentlich zügig voran. Das lag insbesondere daran, dass die Staats- und Regierungschefs selbst auf der Sitzung des Europäischen Rates in Brüssel am 21. und 22. Juni 2007 in den Schlussfolgerungen im Detail festgelegt haben, in welcher Weise und in welchem Umfang die für den Verfassungsvertrag ausgehandelten Neuerungen in die bestehenden Verträge eingearbeitet werden sollten. Dabei gingen sie ganz untypisch vor und beschränkten sich nicht, wie sonst üblich, auf allgemeine Vorgaben, die dann von einer Regierungskonferenz umgesetzt werden sollte, sondern entwarfen selbst die Struktur und den Inhalt der vorzunehmenden Änderungen, wobei häufig sogar der genaue Text einer Vorschrift vorgegeben wurde. Besonders strittig dabei waren vor allem die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, die Fortentwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die neue Rolle der nationalen Parlamente im Integrationsprozess, die Einbindung der Charta der Grundrechte in das Unionsrecht sowie mögliche Fortschritte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Die 2007 einberufene Regierungskonferenz hatte somit nur wenig eigenen Handlungsspielraum, und war lediglich ermächtigt, die gewünschten Änderungen technisch umzusetzen. Die Arbeiten der Regierungskonferenz konnten so bereits am 18./19. Oktober 2007 beendet werden; sie wurden auf dem zu gleicher Zeit in Lissabon stattfindenden informellen Treffen des Europäischen Rates politisch abgesegnet. Der Vertrag wurde schließlich am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der EU in Lissabon feierlich unterzeichnet. Allerdings gestaltete sich auch das Ratifizierungsverfahren dieses Vertrages äußerst schwierig. Zwar nahm der Vertrag von Lissabon, anders noch als der Verfassungsvertrag, die Ratifizierungshürden in Frankreich und den Niederlanden, jedoch scheiterte die Ratifizierung zunächst in Irland in einem ersten Referendum am 12. Juni 2008 (53,4% Neinstimmen bei 53,1% Beteiligung). Erst nach Abgabe einiger rechtlicher Zusicherungen über die (begrenzte) Tragweite des neuen Vertragswerkes wurden die Bürger in Irland im Oktober 2009 in einem zweiten Referendum zum Vertrag von Lissabon befragt. Dieses Mal erhielt der Vertrag eine breite Zustimmung durch die irische Bevölkerung (67,1% bei 59 % Beteiligung). Der erfolgreiche Ausgang des Referendums in Irland machte zudem auch den Weg der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon in Polen und der Tschechischen Republik frei. In Polen hatte Präsident Kacziński seine Unterschrift unter die Ratifizierungsurkunde von dem erfolgreichen Ausgang des irischen Referendums abhängig gemacht. Auch der tschechische Präsident Václav Klaus wollte zunächst das irische Referendum abwarten und machte schließlich die Ausfertigung der Ratifizierungsurkunde zusätzlich von der Garantie abhängig, dass die sog. Beneš-Dekrete aus dem Jahre 1945, mit denen Gebietsansprüche auf ehemalige deutsche Gebiete in Tschechien ausgeschlossen wurden, durch den Vertrag von Lissabon, insbesondere die damit in den EU-Vertrag eingeführte Grundrechtecharta, in keiner Weise berührt würden. Nachdem auch für diese Forderung eine Lösung gefunden wurde, unterzeichnete der tschechische Präsident am 3. November 2009 die Ratifizierungsurkunde. Damit konnte auch im letzten der 27 Mitgliedstaaten das Ratifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden, so dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft treten konnte.
Durch den Vertrag von Lissabon werden die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft zur einzigen Europäischen Union verschmolzen. Der Ausdruck „Gemeinschaft“ wird durchgängig durch den Ausdruck „Union“ ersetzt. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft und wird deren Nachfolgerin. Das Unionsrecht wird aber weiterhin durch folgende drei Verträge geprägt
Vertrag über die Europäische Union
Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag - „EUV“) wird komplett neu gestaltet. Er ist in folgende sechs Titel untergliedert: Gemeinsame Bestimmungen (I), Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (II), Bestimmungen über die Organe (III), Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit (IV), Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (V) und Schlussbestimmungen (VI).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag - „AEUV“) geht hervor aus dem Vertrag über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft. Der AEU-Vertrag folgt im Wesentlichen dem Aufbau des EG-Vertrags. Die wesentlichen Umstellungen betreffen das auswärtige Handeln der EU und die Einführung neuer Kapitel, insbesondere zur Energiepolitik, Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Raumfahrt oder zu Sport und Tourismus.
Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft
Der Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag - „EAGV“) ist nur punktuell geändert worden. Die jeweiligen spezifischen Änderungen sind in Protokollen vorgenommen worden, die dem Vertrag von Lissabon beigefügt wurden.
Der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag haben den gleichen rechtlichen Stellenwert . Diese ausdrückliche rechtliche Klarstellung ist nötig, da der neue Titel des früheren EG-Vertrags (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) und die Art der Regelungsdichte in beiden Verträgen den Eindruck erwecken, dass es sich beim EU-Vertrag um eine Art Grundgesetz oder Grundlagenvertrag handelt, während der AEU-Vertrag eher als Durchführungsvertrag konzipiert erscheint. EU-Vertrag und AEU-Vertrag haben dabei aber keinen Verfassungscharakter. Die in den Verträgen insgesamt verwendete Begrifflichkeit spiegelt diese Änderung gegenüber dem früheren Verfassungsprojekt wider: Der Ausdruck „Verfassung“ wird nicht verwendet, der „Außenminister der Union“ wird „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ genannt und die Bezeichnungen „Gesetz“ und „Rahmengesetz“ werden aufgegeben. Ebenso enthalten die geänderten Verträge keinen Artikel, in dem die Symbole der EU wie Flagge, Hymne und Leitspruch erwähnt werden. Der Vorrang des EU-Rechts wird nicht in einer ausdrücklichen Vertragsvorschrift niedergelegt, sondern ergibt sich, wie bisher, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU, auf die zu dieser Frage in einer Erklärung verwiesen wird.
Mit dem Vertrag von Lissabon wird außerdem das „Drei-Säulen-Modell“ der EU aufgegeben. Die erste Säule, bestehend im Wesentlichen aus dem Binnenmarkt und den EG-Politiken, wird verschmolzen mit der zweiten Säule, bestehend aus der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und der dritten Säule, bestehend aus der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Allerdings bleiben die besonderen Verfahren im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Europäischen Verteidigung, in Kraft; dem Vertrag beigefügte Erklärungen der Regierungskonferenz unterstreichen den spezifischen Charakter und die besondere Verantwortung der Mitgliedstaaten für diesen Politikbereich.
Die EU verfügt derzeit über siebenundzwanzig Mitgliedstaaten. Dazu gehören zunächst die sechs Gründerstaaten der EWG, d. h. Belgien, Deutschland (nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 erweitert um das Gebiet der früheren DDR), Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Am 1. Januar 1973 sind Dänemark (vermindert um Grönland, dessen Bevölkerung sich im Februar 1982 in einer Volksbefragung mit einer knappen Mehrheit gegen den Verbleib der Insel in der EG aussprach), Irland und das Vereinigte Königreich der Gemeinschaft beigetreten; in Norwegen wurde der ebenfalls geplante Beitritt durch eine Volksabstimmung im Oktober 1972 abgelehnt (53,5 % Nein-Stimmen). Die sog. „Süderweiterung“ der EU wurde eingeleitet mit dem Beitritt Griechenlands zum 1. Januar 1981 und wurde schließlich mit dem Beitritt Spaniens und Portugals zum 1. Januar 1986 abgeschlossen. Der Süderweiterung folgte zum 1. Januar 1995 der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur EU. In Norwegen scheiterte der Beitritt - wie bereits 22 Jahre zuvor - am knappen „Nein“ seiner Bevölkerung, die sich im Rahmen eines Referendums mit 52,4 % erneut gegen eine Mitgliedschaft Norwegens in der EU ausgesprochen hatte. Am 1. Mai 2004 traten der EU die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die ost- und mitteleuropäischen Staaten Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei sowie die zwei Mittelmeerinseln Zypern und Malta bei. Nur gut zwei Jahre später wurde mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum 1. Januar 2007 die Osterweiterung zunächst vorläufig abgeschlossen. Damit vergrößerte sich die Zahl der Mitgliedstaaten der EU von 15 auf 27 und die Zahl der Unionsbürger wuchs um rund 90 Millionen Menschen auf 474 Millionen Einwohner. Diese historische Erweiterung der EU bildet das Herzstück eines langen Prozesses, der die Wiedervereinigung der über ein halbes Jahrhundert durch den Eisernen Vorhang und den Kalten Krieg getrennten europäischen Völker ermöglicht hat. Hinter dieser fünften Erweiterung der EU steht folglich vor allem der Wille, Frieden, Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand auf einem vereinten europäischen Kontinent herbeizuführen.
Weitere Beitrittsverhandlungen laufen bereits, so mit der Türkei, die ihren Beitrittsantrag am 14. April 1987 gestellt hat. Die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei haben jedoch eine noch weiter zurück reichende Geschichte. Schon 1963 wurde ein Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschlossen, in dem auf eine Beitrittsperspektive Bezug genommen wird. 1995 wurde eine Zollunion gegründet, und im Dezember 1999 hat der Europäische Rat in Helsinki der Türkei offiziell den Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Dies war Ausdruck der Überzeugung, dass dieses Land die Grundlagen für ein demokratisches System besitzt, auch wenn noch enormer Handlungsbedarf bei der Achtung der Menschenrechte und dem Schutz der Minderheiten besteht. Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gab der Europäische Rat schließlich im Dezember 2004 grünes Licht für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei. Diese begannen im Oktober 2005. Das Endziel dieser Verhandlungen ist der Beitritt. Allerdings besteht keine Garantie dafür, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Auch besteht Einvernehmen in der EU darüber, dass ein möglicher Beitritt nicht vor dem Jahr 2014 stattfinden kann. Dieser muss aufs Sorgfältigste vorbereitet sein, damit die Integration auf sanftem Wege vonstatten gehen kann, ohne aufs Spiel zu setzen, was in über 50 Jahren europäischer Integration erreicht worden ist. Weitere Beitrittskandidaten sind Kroatien, wo der Weg für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen im Oktober 2005 geebnet wurde, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien , die im Dezember 2005 den Status eines Beitrittskandidaten erhielt, ohne dass jedoch ein konkretes Datum für den Beginn von Verhandlungen in Aussicht gestellt wurde. Am 17. Juli 2009 hat Island einen Beitrittsantrag gestellt. Am 24. Februar 2010 hat die Europäische Kommission dem Rat empfohlen, die Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen.
Die EU wendet sich nun auch entschlossen den Staaten des westlichen Balkans zu. Die EU hat beschlossen, auf die westlichen Balkanländer dieselbe Strategie anzuwenden wie zuvor auf die neuen Beitrittsländer. Das bedeutet, dass ein erweiterter Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den übergreifenden Rahmen für die Heranführung der westlichen Balkanländer an die EU bis hin zu einem künftigen Beitritt abgeben soll. Ein erster wichtiger Schritt hierbei bilden die „Europäischen Partnerschaften“, die mit den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo bestehen 1. Die im Einzelfall noch den jeweiligen Bedürfnissen anzupassenden Europäischen Partnerschaften erfüllen den Zweck, den westlichen Balkanländern Hilfe zu leisten, damit die Vorbereitung auf einen eventuellen Beitritt in geordnetem und abgestimmten Rahmen vonstatten gehen kann; ferner bieten sie den Rahmen für die Erstellung von Aktionsplänen, die mit Zeitplänen für durchzuführende Reformen ausgestattet sind und in denen die Mittel genau zu definieren sind, die die Länder einzusetzen gedenken, um den Anforderungen einer stärkeren Integration in die EU gerecht zu werden.
Aber auch für den Austritt aus der EU wird vorgesorgt: Im EU-Vertrag wird eine Austrittsklausel eingeführt, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, die EU zu verlassen. Der Austritt wird dabei an keine Bedingung geknüpft, sondern es bedarf dazu lediglich einer Übereinkunft zwischen der EU und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Modalitäten des Austritts, oder, falls diese Übereinkunft nicht zustande kommt, des Verstreichens von zwei Jahren nach der Notifizierung der Austrittsabsicht, um den Austritt auch ohne Übereinkommen wirksam werden zu lassen. Es fehlt allerdings eine Bestimmung über den Ausschluss eines Mitgliedstaates aus der EU bei schweren und andauernden Vertragsverstößen.
1.-3. Juni 1955, Taormina (Italien)
Joseph Bech, Paul-Henri Spaak und Johan Willem Beyen im Garten des Hotels, in dem sie während der Konferenz von Messina wohnen. Die drei Außenminister haben das Benelux-Memorandum ausgearbeitet, über das die Vertreter der sechs Länder während der Konferenz diskutieren.


