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SAMMLUNGEN
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Über EU-Recht

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7. Mai 1948, Den Haag
Herzlicher Empfang für Winston Churchill beim Kongress der europäischen Einigungsbewegung. Der ehemalige britische Premierminister, zu diesem Zeitpunkt Oppositionsführer, leitet die Eröffnungsveranstaltung zum Europa-Kongress. Am 19. September 1946 hatte er in seiner berühmten Rede in Zürich zur Einigung Europas aufgerufen.
Von Paris nach Lissabon über Rom, Maastricht, Amsterdam und Nizza
Noch bis kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entwickelte sich unser staatliches und politisches Leben fast vollständig auf der Grundlage nationaler Verfassungen und Gesetze. Diese stellten in unseren demokratischen Staaten diejenigen Verhaltensregeln auf, die für die Bürger, die Parteien, aber auch für den Staat und seine Organe verbindlich waren. Erst der völlige Zusammenbruch Europas sowie der wirtschaftliche und politische Verfall des alten Kontinents schufen die Voraussetzungen für einen Neubeginn und gaben der Idee einer neuen europäischen Ordnung neuen Aufschwung.
 
In ihrer Gesamtheit bieten die europäischen Einigungsbemühungen der Nachkriegszeit ein verwirrendes Bild zahlreicher, komplizierter und nur schwer überschaubarer Organisationen. So existieren nebeneinander und ohne rechte Verbindung zueinander die OECD (Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), die WEU (Westeuropäische Union), die NATO (North Atlantic Treaty Organisation = Nordatlantikpakt), der Europarat und die Europäische Union. Die Zahl der Mitgliedstaaten schwankt bei diesen verschiedenen Organisationen zwischen zehn (WEU) und 47 (Europarat).
 
Diese Vielfalt europäischer Gebilde gewinnt erst dann eine Struktur, wenn man sich vergegenwärtigt, welche konkreten Zielsetzungen sich hinter diesen Organisationen verbergen. Sie lassen sich in drei große Gruppen einteilen:

ERSTE GRUPPE: DIE EUROPÄISCH-ATLANTISCHEN ORGANISATIONEN

 

ZWEITE GRUPPE: EUROPARAT UND OSZE

 
 

DRITTE GRUPPE: EUROPÄISCHE UNION

 
 
 
 
 
 
Nach Verstreichen einer Reflexionsphase von beinahe zwei Jahren gelang es erst in der ersten Hälfte des Jahres 2007, ein neues Reformpaket auf den Weg zu bringen. Dieses Reformpaket nimmt ganz formell Abschied vom europäischen Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Vertrag über eine Verfassung der EU“ ersetzt werden sollten. Stattdessen wurde ein Reformvertrag entworfen, der ganz in der Tradition der Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza grundlegende Änderungen an den bestehenden EU-Verträgen vornimmt, um die Handlungsfähigkeit der EU nach innen und außen zu erhöhen, die demokratische Legitimation zu stärken und ganz allgemein die Effizienz des Handelns der EU zu verbessern. Ebenfalls nach guter Tradition wurde dieser Reformvertrag Vertrag von Lissabon getauft. Die Ausarbeitung des Vertrags von Lissabon ging außerordentlich zügig voran. Das lag insbesondere daran, dass die Staats- und Regierungschefs selbst auf der Sitzung des Europäischen Rates in Brüssel am 21. und 22. Juni 2007 in den Schlussfolgerungen im Detail festgelegt haben, in welcher Weise und in welchem Umfang die für den Verfassungsvertrag ausgehandelten Neuerungen in die bestehenden Verträge eingearbeitet werden sollten. Dabei gingen sie ganz untypisch vor und beschränkten sich nicht, wie sonst üblich, auf allgemeine Vorgaben, die dann von einer Regierungskonferenz umgesetzt werden sollte, sondern entwarfen selbst die Struktur und den Inhalt der vorzunehmenden Änderungen, wobei häufig sogar der genaue Text einer Vorschrift vorgegeben wurde. Besonders strittig dabei waren vor allem die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, die Fortentwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die neue Rolle der nationalen Parlamente im Integrationsprozess, die Einbindung der Charta der Grundrechte in das Unionsrecht sowie mögliche Fortschritte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Die 2007 einberufene Regierungskonferenz hatte somit nur wenig eigenen Handlungsspielraum, und war lediglich ermächtigt, die gewünschten Änderungen technisch umzusetzen. Die Arbeiten der Regierungskonferenz konnten so bereits am 18./19. Oktober 2007 beendet werden; sie wurden auf dem zu gleicher Zeit in Lissabon stattfindenden informellen Treffen des Europäischen Rates politisch abgesegnet. Der Vertrag wurde schließlich am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der EU in Lissabon feierlich unterzeichnet. Allerdings gestaltete sich auch das Ratifizierungsverfahren dieses Vertrages äußerst schwierig. Zwar nahm der Vertrag von Lissabon, anders noch als der Verfassungsvertrag, die Ratifizierungshürden in Frankreich und den Niederlanden, jedoch scheiterte die Ratifizierung zunächst in Irland in einem ersten Referendum am 12. Juni 2008 (53,4% Neinstimmen bei 53,1% Beteiligung). Erst nach Abgabe einiger rechtlicher Zusicherungen über die (begrenzte) Tragweite des neuen Vertragswerkes wurden die Bürger in Irland im Oktober 2009 in einem zweiten Referendum zum Vertrag von Lissabon befragt. Dieses Mal erhielt der Vertrag eine breite Zustimmung durch die irische Bevölkerung (67,1% bei 59 % Beteiligung). Der erfolgreiche Ausgang des Referendums in Irland machte zudem auch den Weg der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon in Polen und der Tschechischen Republik frei. In Polen hatte Präsident Kacziński seine Unterschrift unter die Ratifizierungsurkunde von dem erfolgreichen Ausgang des irischen Referendums abhängig gemacht. Auch der tschechische Präsident Václav Klaus wollte zunächst das irische Referendum abwarten und machte schließlich die Ausfertigung der Ratifizierungsurkunde zusätzlich von der Garantie abhängig, dass die sog. Beneš-Dekrete aus dem Jahre 1945, mit denen Gebietsansprüche auf ehemalige deutsche Gebiete in Tschechien ausgeschlossen wurden, durch den Vertrag von Lissabon, insbesondere die damit in den EU-Vertrag eingeführte Grundrechtecharta, in keiner Weise berührt würden. Nachdem auch für diese Forderung eine Lösung gefunden wurde, unterzeichnete der tschechische Präsident am 3. November 2009 die Ratifizierungsurkunde. Damit konnte auch im letzten der 27 Mitgliedstaaten das Ratifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden, so dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft treten konnte.
 
 
 
Die EU verfügt derzeit über siebenundzwanzig Mitgliedstaaten. Dazu gehören zunächst die sechs Gründerstaaten der EWG, d. h. Belgien, Deutschland (nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 erweitert um das Gebiet der früheren DDR), Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Am 1. Januar 1973 sind Dänemark (vermindert um Grönland, dessen Bevölkerung sich im Februar 1982 in einer Volksbefragung mit einer knappen Mehrheit gegen den Verbleib der Insel in der EG aussprach), Irland und das Vereinigte Königreich der Gemeinschaft beigetreten; in Norwegen wurde der ebenfalls geplante Beitritt durch eine Volksabstimmung im Oktober 1972 abgelehnt (53,5 % Nein-Stimmen). Die sog. „Süderweiterung“ der EU wurde eingeleitet mit dem Beitritt Griechenlands zum 1. Januar 1981 und wurde schließlich mit dem Beitritt Spaniens und Portugals zum 1. Januar 1986 abgeschlossen. Der Süderweiterung folgte zum 1. Januar 1995 der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur EU. In Norwegen scheiterte der Beitritt - wie bereits 22 Jahre zuvor - am knappen „Nein“ seiner Bevölkerung, die sich im Rahmen eines Referendums mit 52,4 % erneut gegen eine Mitgliedschaft Norwegens in der EU ausgesprochen hatte. Am 1. Mai 2004 traten der EU die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die ost- und mitteleuropäischen Staaten Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei sowie die zwei Mittelmeerinseln Zypern und Malta bei. Nur gut zwei Jahre später wurde mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum 1. Januar 2007 die Osterweiterung zunächst vorläufig abgeschlossen. Damit vergrößerte sich die Zahl der Mitgliedstaaten der EU von 15 auf 27 und die Zahl der Unionsbürger wuchs um rund 90 Millionen Menschen auf 474 Millionen Einwohner. Diese historische Erweiterung der EU bildet das Herzstück eines langen Prozesses, der die Wiedervereinigung der über ein halbes Jahrhundert durch den Eisernen Vorhang und den Kalten Krieg getrennten europäischen Völker ermöglicht hat. Hinter dieser fünften Erweiterung der EU steht folglich vor allem der Wille, Frieden, Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand auf einem vereinten europäischen Kontinent herbeizuführen.
 
Weitere Beitrittsverhandlungen laufen bereits, so mit der Türkei, die ihren Beitrittsantrag am 14. April 1987 gestellt hat. Die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei haben jedoch eine noch weiter zurück reichende Geschichte. Schon 1963 wurde ein Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschlossen, in dem auf eine Beitrittsperspektive Bezug genommen wird. 1995 wurde eine Zollunion gegründet, und im Dezember 1999 hat der Europäische Rat in Helsinki der Türkei offiziell den Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Dies war Ausdruck der Überzeugung, dass dieses Land die Grundlagen für ein demokratisches System besitzt, auch wenn noch enormer Handlungsbedarf bei der Achtung der Menschenrechte und dem Schutz der Minderheiten besteht. Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gab der Europäische Rat schließlich im Dezember 2004 grünes Licht für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei. Diese begannen im Oktober 2005. Das Endziel dieser Verhandlungen ist der Beitritt. Allerdings besteht keine Garantie dafür, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Auch besteht Einvernehmen in der EU darüber, dass ein möglicher Beitritt nicht vor dem Jahr 2014 stattfinden kann. Dieser muss aufs Sorgfältigste vorbereitet sein, damit die Integration auf sanftem Wege vonstatten gehen kann, ohne aufs Spiel zu setzen, was in über 50 Jahren europäischer Integration erreicht worden ist. Weitere Beitrittskandidaten sind Kroatien, wo der Weg für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen im Oktober 2005 geebnet wurde, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien , die im Dezember 2005 den Status eines Beitrittskandidaten erhielt, ohne dass jedoch ein konkretes Datum für den Beginn von Verhandlungen in Aussicht gestellt wurde. Am 17. Juli 2009 hat Island einen Beitrittsantrag gestellt. Am 24. Februar 2010 hat die Europäische Kommission dem Rat empfohlen, die Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen.
 
Die EU wendet sich nun auch entschlossen den Staaten des westlichen Balkans zu. Die EU hat beschlossen, auf die westlichen Balkanländer dieselbe Strategie anzuwenden wie zuvor auf die neuen Beitrittsländer. Das bedeutet, dass ein erweiterter Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den übergreifenden Rahmen für die Heranführung der westlichen Balkanländer an die EU bis hin zu einem künftigen Beitritt abgeben soll. Ein erster wichtiger Schritt hierbei bilden die „Europäischen Partnerschaften“, die mit den Ländern Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo bestehen 1. Die im Einzelfall noch den jeweiligen Bedürfnissen anzupassenden Europäischen Partnerschaften erfüllen den Zweck, den westlichen Balkanländern Hilfe zu leisten, damit die Vorbereitung auf einen eventuellen Beitritt in geordnetem und abgestimmten Rahmen vonstatten gehen kann; ferner bieten sie den Rahmen für die Erstellung von Aktionsplänen, die mit Zeitplänen für durchzuführende Reformen ausgestattet sind und in denen die Mittel genau zu definieren sind, die die Länder einzusetzen gedenken, um den Anforderungen einer stärkeren Integration in die EU gerecht zu werden.
 
Aber auch für den Austritt aus der EU wird vorgesorgt: Im EU-Vertrag wird eine Austrittsklausel eingeführt, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, die EU zu verlassen. Der Austritt wird dabei an keine Bedingung geknüpft, sondern es bedarf dazu lediglich einer Übereinkunft zwischen der EU und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Modalitäten des Austritts, oder, falls diese Übereinkunft nicht zustande kommt, des Verstreichens von zwei Jahren nach der Notifizierung der Austrittsabsicht, um den Austritt auch ohne Übereinkommen wirksam werden zu lassen. Es fehlt allerdings eine Bestimmung über den Ausschluss eines Mitgliedstaates aus der EU bei schweren und andauernden Vertragsverstößen.
1.-3. Juni 1955, Taormina (Italien)
Joseph Bech, Paul-Henri Spaak und Johan Willem Beyen im Garten des Hotels, in dem sie während der Konferenz von Messina wohnen. Die drei Außenminister haben das Benelux-Memorandum ausgearbeitet, über das die Vertreter der sechs Länder während der Konferenz diskutieren.
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