Erste Lesung des Europäischen Parlaments 2007
Artikel 6 1 1 — Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt worden sind
Posten 6 1 1 3 — Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
41 922 000,— |
Erläuterungen
In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.
Gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung gelten die Nettoerträge aus den Anlagen als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.
Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst auf der Aktivseite der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt ab 2003. Die Einnahmen des Jahres 2004 werden im Haushaltsjahr 2006 für die Forschung bereitgestellt. Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2007 für Forschungszwecke verfügbaren Mittel werden auf 53 875 000 EUR (netto) veranschlagt.
Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Mittel des Fonds für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 22 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.
Posten 6 1 1 4 — Einnahmen aus Einziehungen zum Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
In der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) wird die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Entscheidung fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.
Artikel 6 1 2 — Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
27 796,96 |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Artikel 6 1 3 — Wieder eingezogene Beträge gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Werden Beträge, die bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verloren gingen, wieder eingezogen, so sind sie den Zahlstellen zuzuleiten. Diese bringen die Beträge von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben in Abzug. Eine Verbuchung als Einnahme erfolgt daher nur, wenn die wieder eingezogenen Summen höher sind als die Ausgaben.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).
Artikel 6 1 4 — Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
Posten 6 1 4 0 — Rückzahlung der für Vorhaben und Aktionen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft im Fall einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft bei Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet der neuen Energietechnologien, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Posten 6 1 4 1 — Rückzahlung der für Aktionen im Bereich der Datenverarbeitung gewährten finanziellen Unterstützung im Falle einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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— |
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0,— |
Erläuterungen
Restliche Einnahmen aus der Rückzahlung der für Aktionen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung gewährten finanziellen Unterstützung im Falle einer erfolgreichen kommerziellen Nutzung der Ergebnisse.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EWG) Nr. 1996/79 des Rates vom 11. September 1979 über ein System der gemeinschaftlichen Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung (ABl. L 231 vom 13.9.1979, S. 1).
Posten 6 1 4 3 — Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
5 499 344,39 |
Erläuterungen
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt wurde.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Artikel 6 1 5 — Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft
Posten 6 1 5 0 — Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
429 084 118,91 |
Erläuterungen
Rückzahlung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Posten 6 1 5 1 — Rückzahlung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Zuschüsse — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Posten 6 1 5 2 — Rückzahlung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Posten 6 1 5 3 — Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
143 495,38 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Posten 6 1 5 7 — Rückzahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
253 677 656,79 |
Erläuterungen
Bei diesem Posten werden die Rückzahlungen von Vorfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Ausrichtung“, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) und des Kohäsionsfonds eingesetzt.
Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten in Ansatz gebrachten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3), insbesondere Artikel 32 Absatz 2.
Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62), insbesondere Artikel 1 Absatz 4.
Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).
Posten 6 1 5 8 — Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
3 351 734,01 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Artikel 6 1 6 — Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Erstattung des Anteils der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den von der Kommission verauslagten Beträgen für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen (siehe Artikel 06 05 01 und 06 05 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Artikel 6 1 7 — Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gemeinschaftshilfen an Drittländer gezahlt worden sind
Posten 6 1 7 0 — Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
3 674 076,— |
Erläuterungen
Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 21 03 17 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).
Artikel 6 1 8 — Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge
Posten 6 1 8 0 — Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Posten 6 1 8 1 — Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
In der Anlage zu den Schreiben der Kommission sind Lieferbedingungen vorgesehen, in denen die Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger festgelegt sind.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.
Artikel 6 1 9 — Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind
Posten 6 1 9 1 — Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 94/179/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 22 02 03 und 19 06 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt werden.
| Wichtiger rechtlicher Hinweis | Stand: 21/11/2006 |
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