Erste Lesung des Europäischen Parlaments 2007
Artikel 6 7 0 — Einnahmen betreffend EGFL
Erläuterungen
Neuer Artikel
Posten 6 7 0 1 — Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
Erläuterungen
Neuer Posten
Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.
Gemäß Artikel 18 und Artikel 180 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL, einschließlich der Posten 05 07 01 08 und 05 07 01 09, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2007 wurde bei Artikel 05 03 01, und zwar insbesondere bei Posten 05 03 01 01 ein Betrag von 330 Mio. EUR vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
Posten 6 7 0 2 — EGFL: Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
Erläuterungen
Neuer Posten
Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit unter Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben.
Gemäß Artikel 18 und Artikel 180 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL, einschließlich der Posten 05 07 01 08 und 05 07 01 09, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2007 wurde bei Artikel 05 03 01, und zwar insbesondere bei Posten 05 03 01 01 ein Betrag von 70 Mio. EUR vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
Posten 6 7 0 3 — Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
Erläuterungen
Neuer Posten
Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates erhoben oder wieder eingezogen werden.
Gemäß Artikel 18 und Artikel 180 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL, einschließlich der Posten 05 07 01 08 und 05 07 01 09, in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2007 wurde bei Artikel 05 02 12, und zwar insbesondere bei Posten 05 02 12 01 ein Betrag von 306 Mio. EUR vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
Artikel 6 7 1 — Einnahmen betreffend ELER
Erläuterungen
Neuer Artikel
Posten 6 7 1 1 — Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
Erläuterungen
Neuer Posten
Bei diesem Posten werden Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen eingesetzt, die im Rahmen der Rechnungsabschlüsse von aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums ergehen. Des Weiteren werden Einnahmenbeträge eingesetzt, die infolge von Rechnungsabschlussentscheidungen als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der Europäischen Union einzustellen sind.
Gemäß Artikel 18 und Artikel 180 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2007 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
Posten 6 7 1 2 — ELER: Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
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Haushaltsplan 2007 |
Haushaltsplan 2006 |
Ausführung 2005 |
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p.m. |
Erläuterungen
Neuer Posten
Bei diesem Posten werden Beträge eingesetzt, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge aus Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen, um Zwangsgelder, Zinsen und verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit aus dem ELER finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Gemäß Artikel 18 und Artikel 180 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten eingehenden Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des ELER eingesetzt.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2007 wurde bei Artikel 05 04 05 kein bestimmter Betrag vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
| Wichtiger rechtlicher Hinweis | Stand: 21/11/2006 |
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