Europa EUR-Lex    Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2007

Artikel 16 01 01 — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“

Posten 16 01 01 01 — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Kommunikation“ – Zentrale Dienststellen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

46 372 485(1)

41 878 352(2)

41 204 968,88

(1)

Mittel in Höhe von 163 814 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

(2)

Mittel in Höhe von 445 154 Euro werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

Artikel 16 01 02 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikation“

Posten 16 01 02 01 — Externes Personal der Generaldirektion „Kommunikation – Zentrale Dienststellen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

5 965 805

5 330 666

5 760 186,79

Posten 16 01 02 03 — Örtliche Bedienstete der Generaldirektion „Kommunikation – Vertretungen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

14 450 000

11 800 000

9 683 607,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten und Vertragsbediensteten in den Vertretungen in der Gemeinschaft.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Posten 16 01 02 11 — Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion „Kommunikation – Zentrale Dienststellen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

5 229 343

3 313 759

3 617 530,79

Artikel 16 01 03 — Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen, Gebäude und sonstige arbeitsrelevante Ausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

Posten 16 01 03 01 — Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen der Generaldirektion „Kommunikation" – Zentrale Dienststellen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

3 400 887

2 811 009

2 668 668,33

Posten 16 01 03 03 — Gebäude und Nebenkosten der Generaldirektion „Kommunikation“ – Vertretungen

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

25 500 000

25 100 000

23 408 584,19

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

Veranschlagt sind die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets werden jeweils bei Posten 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt

Posten 16 01 03 04 — Sonstige arbeitsrelevante Ausgaben

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

2 244 000

2 200 000

2 130 522,90

Erläuterungen

Vormals Unterposten XX 01 03 01 04 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Gemeinschaft getätigte Ausgaben:

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anfallen, ausgenommen Büros innerhalb der Gemeinschaft.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Artikel 16 01 04 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Kommunikation“

Posten 16 01 04 01 — Kommunikationsmaßnahmen — Verwaltungsausgaben

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

3 864 500

4 264 500

3 082 255,30

Erläuterungen

Vormals Posten 16 01 04 01 bis 16 01 04 04

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Siehe Artikel 16 02 02, 16 02 03, 16 03 02, 16 03 04, 16 04 01 bis 16 04 04 und 16 05 01.

 
 Wichtiger rechtlicher Hinweis   Stand: 11/08/2006
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