Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2007
Artikel 02 04 01 — Sicherheit und Weltraumforschung
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
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|---|---|---|---|
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
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171 716 000 |
63 321 000 | ||
Fälligkeitsplan:
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
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Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen | ||||||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 | ||||||
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Mittel 2007 |
171 716 000 |
63 321 000 |
80 000 000 |
20 000 000 |
8 395 000 |
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Insgesamt |
171 716 000 |
63 321 000 |
80 000 000 |
20 000 000 |
8 395 000 |
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Erläuterungen
Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen:
Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie;
Unterstützung eines europäischen Raumfahrtprogramms, das sich auf Anwendungen wie GMES konzentriert und sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie nutzt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Annahme 2006.
Verweise
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 21. Sepember 2005, über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005) 440 endg.).
Artikel 02 04 02 — Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
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|---|---|---|---|---|---|
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
6 000 000 |
15 000 000 |
19 000 000 |
15 316 500,— |
7 626 125,— |
Fälligkeitsplan:
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
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Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
13 324 256 |
10 101 410 |
2 000 000 |
1 222 846 | ||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 |
15 000 000 |
8 898 590 |
4 000 000 |
2 000 000 |
101 410 | |
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Mittel 2007 |
p.m. | |||||
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Insgesamt |
28 324 256 |
19 000 000 |
6 000 000 |
3 222 846 |
101 410 | |
Erläuterungen
Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme bestimmt, die den Kommissionsbeitrag darstellt zu dem umfangreicheren EU-Programm zur Lösung wichtiger Sicherheitsfragen, vor denen Europa heute steht, und sich auf den Ausbau der Sicherheit der Bürger konzentriert.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Artikel 02 04 03 — Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
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|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
4 688 175,— |
840 572,26 |
Fälligkeitsplan:
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
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Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
8 061 595 |
8 061 595 |
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 |
p.m. | |||||
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Mittel 2007 |
p.m. | |||||
|
Insgesamt |
8 061 595 |
8 061 595 |
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Erläuterungen
Vormals Posten 02 02 02 03
Aus diesem Artikel sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.
Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.
Aus den unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aufgrund von Beiträgen externer Stellen für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Artikel 02 04 04 — Abschluss von früheren Forschungsprogrammen
Posten 02 04 04 01 — Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
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|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
— |
10 988 000 |
— |
17 900 000 |
0,— |
21 192 249,37 |
Fälligkeitsplan:
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
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2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
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Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
30 095 839 |
17 900 000 |
10 988 000 |
1 207 839 | ||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 |
— | |||||
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Mittel 2007 |
— | |||||
|
Insgesamt |
30 095 839 |
17 900 000 |
10 988 000 |
1 207 839 | ||
Erläuterungen
Vormals Posten 02 02 02 04 und 02 02 02 05
Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2003 bestimmt.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).
Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).
Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).
Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).
Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).
Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).
Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).
Posten 02 04 04 02 — Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
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|---|---|---|---|---|---|
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
— |
102 698 000 |
107 100 000 |
108 300 000 |
98 703 213,09 |
52 141 413,90 |
Fälligkeitsplan:
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Verpflichtungen |
Zahlungen |
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|---|---|---|---|---|---|---|
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2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
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Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
187 923 342 |
75 950 000 |
71 000 000 |
35 000 000 |
5 973 342 | |
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 |
325 000 |
220 000 |
105 000 | |||
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Mittel 2006 |
107 100 000 |
32 130 000 |
31 593 000 |
30 000 000 |
10 000 000 |
3 377 000 |
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Mittel 2007 |
— | |||||
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Insgesamt |
295 348 342 |
108 300 000 |
102 698 000 |
65 000 000 |
15 973 342 |
3 377 000 |
Erläuterungen
Vormals Posten 02 02 02 01 und 02 02 02 02
Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm der Gemeinschaft bestimmt.
Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).
| Wichtiger rechtlicher Hinweis | Stand: 11/08/2006 |
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