Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans 2009
Artikel 5 7 0 — Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2009 |
Haushaltsplan 2008 |
Ausführung 2007 |
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p.m. |
p.m. |
238 517,91 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Artikel 5 7 1 — Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2009 |
Haushaltsplan 2008 |
Ausführung 2007 |
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p.m. |
p.m. |
0,— |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9), als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
Artikel 5 7 3 — Sonstige Beiträge und Erstattungen aus der Verwaltungstätigkeit der Organe — Zweckgebundene Einnahmen
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Haushaltsplan 2009 |
Haushaltsplan 2008 |
Ausführung 2007 |
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p.m. |
p.m. |
161 184,41 |
Erläuterungen
Diese Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.
| Wichtiger rechtlicher Hinweis | Stand: '13/06/2008' |
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