Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans 2007
Artikel 29 02 01 — Politik auf dem Gebiet der statistischen Information
Posten 29 02 01 01 — Unterstützung für statistische Produkte, technische Infrastruktur
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
9 382 000 |
8 442 000 |
8 340 300 |
6 377 904 |
6 066 165,67 |
4 610 128,16 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
9 207 437 |
5 488 904 |
3 631 000 |
87 533 | ||
|
Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 |
8 340 300 |
889 000 |
4 219 000 |
2 941 000 |
291 300 | |
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Mittel 2007 |
9 382 000 |
592 000 |
2 690 000 |
5 461 000 |
639 000 |
|
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Insgesamt |
26 929 737 |
6 377 904 |
8 442 000 |
5 718 533 |
5 752 300 |
639 000 |
Erläuterungen
Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)
Unter dieses Kapitel fallen die Maßnahmen, die für ein einwandfreies Funktionieren des statistischen Produktionssystems erforderlich sind. Die Tätigkeiten (u. a. statistische Governance, Ausbildungsprogramm für europäische Statistiker, Übermittlung und Verbreitung von Daten und Metadaten, Integration der neuen Mitgliedstaaten) als solche unterstützen direkt oder indirekt alle vorrangigen Ziele der Kommission für das Jahr 2007.
Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:
statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,
Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,
Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,
Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,
Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,
Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,
Gutachten unabhängiger Sachverständiger,
Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,
Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,
Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,
Einkauf von Dokumentationen,
Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.
Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.
Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.
Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.
Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Posten 29 02 01 02 — Bevölkerungs- und Sozialstatistik
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
11 727 000 |
10 552 000 |
11 583 750 |
8 858 200 |
8 425 230,10 |
6 402 955,78 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
11 697 829 |
7 624 000 |
3 952 000 |
121 829 | ||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
|
Mittel 2006 |
11 583 750 |
1 234 200 |
5 860 000 |
4 084 000 |
405 550 | |
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Mittel 2007 |
11 727 000 |
740 000 |
3 362 000 |
6 827 000 |
798 000 |
|
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Insgesamt |
35 008 579 |
8 858 200 |
10 552 000 |
7 567 829 |
7 232 550 |
798 000 |
Erläuterungen
Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)
Das demographische Altern Europas und die damit verbundenen Herausforderungen an die langfristige Wirtschafts‑ und Sozialpolitik werden noch einige Jahre auf der politischen Tagesordnung der EU stehen.
Dieses Kapitel betrifft die Verbesserung von Qualität, Erfassungsgrad, Vollständigkeit und internationaler Vergleichbarkeit der entsprechenden demographischen Datenreihen. Andere Prioritäten betreffen die Bereiche Arbeitsmarkt und öffentliche Gesundheit.
Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:
statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,
Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,
Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,
Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,
Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,
Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,
Gutachten unabhängiger Sachverständiger,
Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,
Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,
Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,
Einkauf von Dokumentationen,
Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.
Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.
Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.
Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.
Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Posten 29 02 01 03 — Wirtschaftsstatistik
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
19 702 000 |
17 728 000 |
21 314 100 |
16 299 088 |
15 502 423,37 |
11 781 438,61 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
19 954 006 |
14 027 088 |
5 702 000 |
224 918 | ||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
|
Mittel 2006 |
21 314 100 |
2 272 000 |
10 783 000 |
7 515 000 |
744 100 | |
|
Mittel 2007 |
19 702 000 |
1 243 000 |
5 648 000 |
11 469 000 |
1 342 000 |
|
|
Insgesamt |
60 970 106 |
16 299 088 |
17 728 000 |
13 387 918 |
12 213 100 |
1 342 000 |
Erläuterungen
Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)
Unter dieses Kapitel fallen makroökonomische Statistiken, die für Wirtschaftsanalyse und Währungspolitik im Rahmen der Lissabon-Agenda sowie für Verwaltungs‑ und Haushaltszwecke verwendet werden. Es wird weiter an der Überprüfung der Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der VGR-Daten – insbesondere mit Blick auf das Bruttonationaleinkommen - gearbeitet.
Die Unternehmensstatistik wird weiterentwickelt, um besser auf die Gemeinschaftspolitik reagieren zu können (Qualitätsverbesserung, bessere Rechtsvorschriften).
Der Stabilitäts‑ und Wachstumspakt wird weiterhin hohe Anforderungen an die Statistik stellen.
Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:
statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,
Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,
Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,
Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,
Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,
Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,
Gutachten unabhängiger Sachverständiger,
Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,
Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,
Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,
Einkauf von Dokumentationen,
Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.
Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.
Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.
Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.
Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Posten 29 02 01 04 — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
1 407 000 |
1 266 000 |
2 316 750 |
1 771 640 |
1 685 046,02 |
1 280 591,16 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
1 554 566 |
1 524 640 |
5 000 |
24 926 | ||
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Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
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Mittel 2006 |
2 316 750 |
247 000 |
1 172 000 |
817 000 |
80 750 | |
|
Mittel 2007 |
1 407 000 |
89 000 |
403 000 |
819 000 |
96 000 |
|
|
Insgesamt |
5 278 316 |
1 771 640 |
1 266 000 |
1 244 926 |
899 750 |
96 000 |
Erläuterungen
Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)
Hauptzweck dieses Kapitels ist die weitere Modernisierung und Reform der Agrarstatistik und insbesondere die Erörterung von Verordnungsvorschlägen über landwirtschaftliche Betriebsregister und Betriebsstrukturerhebungen sowie über Viehbestands‑ und Fleischstatistiken.
Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:
statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,
Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,
Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,
Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,
Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,
Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,
Gutachten unabhängiger Sachverständiger,
Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,
Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,
Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,
Einkauf von Dokumentationen,
Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.
Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.
Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.
Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.
Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Posten 29 02 01 05 — Mehrbereichsstatistiken
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
4 691 000 |
4 221 000 |
2 780 100 |
2 125 968 |
2 022 055,22 |
1 536 709,39 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
4 377 479 |
1 829 968 |
2 519 000 |
28 511 | ||
|
Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
|
Mittel 2006 |
2 780 100 |
296 000 |
1 406 000 |
980 000 |
98 100 | |
|
Mittel 2007 |
4 691 000 |
296 000 |
1 345 000 |
2 731 000 |
319 000 |
|
|
Insgesamt |
11 848 579 |
2 125 968 |
4 221 000 |
2 353 511 |
2 829 100 |
319 000 |
Erläuterungen
Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)
Mit den Arbeiten auf dem Gebiet der Mehrbereichsstatistik soll in erster Linie ein direkter Beitrag zu Kernzielen der Gemeinschaft wie Erweiterung, nachhaltige Entwicklung, Wohlstand, Solidarität und Sicherheit geleistet werden.
Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:
statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,
Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,
Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,
Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,
Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der Informationssysteme,
Analyse und statistische Dokumentation auf Magnetträgern,
Gutachten unabhängiger Sachverständiger,
Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,
Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,
Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,
Einkauf von Dokumentationen,
Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.
Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.
Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.
Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.
Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.
Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.
Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
Artikel 29 02 02 — Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)
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Mittel 2007 |
Mittel 2006 |
Ausführung 2005 |
|||
|---|---|---|---|---|---|
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|
p.m. |
2 100 000 |
p.m. |
7 600 000 |
5 827 106,90 |
5 145 055,77 |
Fälligkeitsplan:
|
Verpflichtungen |
Zahlungen |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Spätere Haushaltsjahre und sonstige |
||
|
Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen |
9 803 857 |
7 600 000 |
2 100 000 |
103 857 | ||
|
Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005 | ||||||
|
Mittel 2006 |
p.m. | |||||
|
Mittel 2007 |
p.m. | |||||
|
Insgesamt |
9 803 857 |
7 600 000 |
2 100 000 |
103 857 | ||
Erläuterungen
Dieser Posten ist für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien (Aktion Edicom – Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr) bestimmt.
Rechtsgrundlagen
Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
| Wichtiger rechtlicher Hinweis | Stand: '14/07/2006' |
|