Europa EUR-Lex    Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans 2007

Artikel 29 02 01 — Politik auf dem Gebiet der statistischen Information

Posten 29 02 01 01 — Unterstützung für statistische Produkte, technische Infrastruktur

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 382 000

8 442 000

8 340 300

6 377 904

6 066 165,67

4 610 128,16

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

9 207 437

5 488 904

3 631 000

87 533

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

8 340 300

889 000

4 219 000

2 941 000

291 300

 

Mittel 2007

9 382 000

 

592 000

2 690 000

5 461 000

639 000

Insgesamt

26 929 737

6 377 904

8 442 000

5 718 533

5 752 300

639 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)

Unter dieses Kapitel fallen die Maßnahmen, die für ein einwandfreies Funktionieren des statistischen Produktionssystems erforderlich sind. Die Tätigkeiten (u. a. statistische Governance, Ausbildungsprogramm für europäische Statistiker, Übermittlung und Verbreitung von Daten und Metadaten, Integration der neuen Mitgliedstaaten) als solche unterstützen direkt oder indirekt alle vorrangigen Ziele der Kommission für das Jahr 2007.

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Posten 29 02 01 02 — Bevölkerungs- und Sozialstatistik

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 727 000

10 552 000

11 583 750

8 858 200

8 425 230,10

6 402 955,78

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

11 697 829

7 624 000

3 952 000

121 829

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

11 583 750

1 234 200

5 860 000

4 084 000

405 550

 

Mittel 2007

11 727 000

 

740 000

3 362 000

6 827 000

798 000

Insgesamt

35 008 579

8 858 200

10 552 000

7 567 829

7 232 550

798 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)

Das demographische Altern Europas und die damit verbundenen Herausforderungen an die langfristige Wirtschafts‑ und Sozialpolitik werden noch einige Jahre auf der politischen Tagesordnung der EU stehen.

Dieses Kapitel betrifft die Verbesserung von Qualität, Erfassungsgrad, Vollständigkeit und internationaler Vergleichbarkeit der entsprechenden demographischen Datenreihen. Andere Prioritäten betreffen die Bereiche Arbeitsmarkt und öffentliche Gesundheit.

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Posten 29 02 01 03 — Wirtschaftsstatistik

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 702 000

17 728 000

21 314 100

16 299 088

15 502 423,37

11 781 438,61

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

19 954 006

14 027 088

5 702 000

224 918

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

21 314 100

2 272 000

10 783 000

7 515 000

744 100

 

Mittel 2007

19 702 000

 

1 243 000

5 648 000

11 469 000

1 342 000

Insgesamt

60 970 106

16 299 088

17 728 000

13 387 918

12 213 100

1 342 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)

Unter dieses Kapitel fallen makroökonomische Statistiken, die für Wirtschaftsanalyse und Währungspolitik im Rahmen der Lissabon-Agenda sowie für Verwaltungs‑ und Haushaltszwecke verwendet werden. Es wird weiter an der Überprüfung der Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der VGR-Daten – insbesondere mit Blick auf das Bruttonationaleinkommen - gearbeitet.

Die Unternehmensstatistik wird weiterentwickelt, um besser auf die Gemeinschaftspolitik reagieren zu können (Qualitätsverbesserung, bessere Rechtsvorschriften).

Der Stabilitäts‑ und Wachstumspakt wird weiterhin hohe Anforderungen an die Statistik stellen.

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Posten 29 02 01 04 — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 407 000

1 266 000

2 316 750

1 771 640

1 685 046,02

1 280 591,16

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

1 554 566

1 524 640

5 000

24 926

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

2 316 750

247 000

1 172 000

817 000

80 750

 

Mittel 2007

1 407 000

 

89 000

403 000

819 000

96 000

Insgesamt

5 278 316

1 771 640

1 266 000

1 244 926

899 750

96 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)

Hauptzweck dieses Kapitels ist die weitere Modernisierung und Reform der Agrarstatistik und insbesondere die Erörterung von Verordnungsvorschlägen über landwirtschaftliche Betriebsregister und Betriebsstrukturerhebungen sowie über Viehbestands‑ und Fleischstatistiken.

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Posten 29 02 01 05 — Mehrbereichsstatistiken

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 691 000

4 221 000

2 780 100

2 125 968

2 022 055,22

1 536 709,39

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

4 377 479

1 829 968

2 519 000

28 511

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

2 780 100

296 000

1 406 000

980 000

98 100

 

Mittel 2007

4 691 000

 

296 000

1 345 000

2 731 000

319 000

Insgesamt

11 848 579

2 125 968

4 221 000

2 353 511

2 829 100

319 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 29 02 01 (teilweise)

Mit den Arbeiten auf dem Gebiet der Mehrbereichsstatistik soll in erster Linie ein direkter Beitrag zu Kernzielen der Gemeinschaft wie Erweiterung, nachhaltige Entwicklung, Wohlstand, Solidarität und Sicherheit geleistet werden.

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Europäischen Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern; die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Gemeinschaftsorgane zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsausgaben bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanzierungspolitik und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Gemeinschaft zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 800 000 EUR veranschlagt.

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Artikel 29 02 02 — Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

Mittel 2007

Mittel 2006

Ausführung 2005

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 100 000

p.m.

7 600 000

5 827 106,90

5 145 055,77

Fälligkeitsplan:

Verpflichtungen

Zahlungen

2006

2007

2008

2009

Spätere Haushaltsjahre und sonstige

Vor 2006 eingegangene, noch abzuwickelnde Verpflichtungen

9 803 857

7 600 000

2 100 000

103 857

  

Übertragene und/oder wiederzuverwendende Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2005

      

Mittel 2006

p.m.

     

Mittel 2007

p.m.

     

Insgesamt

9 803 857

7 600 000

2 100 000

103 857

  

Erläuterungen

Dieser Posten ist für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der angegebenen Haushaltslinien (Aktion Edicom – Elektronischer Datenaustausch über den Warenverkehr) bestimmt.

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

 
 Wichtiger rechtlicher Hinweis   Stand: '14/07/2006'
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