32004D0343

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Titel und Fundstelle

2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636)

  Amtsblatt Nr. L 108 vom 16/04/2004 S. 0038 - 0048

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Entscheidung der Kommission

vom 16. Dezember 2003

über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4636)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/343/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Bestimmungen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Im Rahmen ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(2) (im Folgenden "die Mitteilung" genannt) untersucht und überprüft die Kommission die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu steuerlichen Beihilfen(3). Das vorliegende Verfahren ist vor diesem Hintergrund zu sehen.

(2) Mit Schreiben vom 12. September 2001 (D/53716) forderte die Kommission Frankreich auf, Auskünfte bezüglich der in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) vorgesehenen Steuerbefreiung zu erteilen. Diese Steuerbefreiung war vor ihrer Inkraftsetzung nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags angemeldet worden. Mit Schreiben vom 19. September 2001 (VB/myg Nr. 2540) beantragten die französischen Behörden die Verlängerung der Antwortfrist um einen Monat, die ihnen am 1. Oktober 2001 von der Kommission gewährt wurde (D/54025). Am 29. November 2001 formulierte die Kommission eine Mahnung (D/54953) zur Erlangung der geforderten Informationen. Am 21. Dezember 2001 (VB/myg Nr. 3640) übermittelten die französischen Behörden nur einen Teil der geforderten Informationen. Mit Schreiben vom 15. März 2002 (D/51147) forderte die Kommission daher die fehlenden Informationen an, welche sie am 15. April 2002 (VB/myg 1116) erhielt.

(3) Mit Schreiben vom 19. August 2002 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Kommission erhielt keine Stellungnahme seitens der Beteiligten. Mit Schreiben vom 10. September 2002 stellten die französischen Behörden für die Vorlage ihrer Stellungnahme einen Antrag auf eine zusätzliche Frist von 20 Tagen. Dies wurde von der Kommission akzeptiert. Die Kommission erhielt die Stellungnahme der französischen Regierung am 16. Dezember 2002.

Detaillierte Beschreibung der Regelung

(5) Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs wurde kraft Artikel 14 A des Finanzgesetzes für 1989(5) eingeführt. In diesem Artikel wird festgelegt, dass Unternehmen, die gegründet werden, um die Geschäfte von Industrieunternehmen in Schwierigkeiten zu übernehmen, für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Körperschaftssteuer befreit werden. Die Bestimmungen aus Artikel 44 septies wurden fünf Mal abgeändert und zwar in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1994 und 2000. Scheinbar haben die diversen Änderungen dazu beigetragen, die Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung zu präzisieren (1991) und ihren Anwendungsbereich auf vollständige und autonome Zweige von Industrietätigkeiten auszudehnen, die verkauft wurden (1990), sowie auf Unternehmen in Schwierigkeiten, die nicht aufgrund gerichtlicher Weisung verkauft wurden (1992). Die Änderung aus dem Jahr 1994 betrifft nur die Anwendungsbedingungen für das Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 bezüglich Sanierung und Konkurs von Unternehmen, auf das sich Artikel 44 septies ursprünglich bezog. In der Änderung vom Jahr 2000 wurde der Hinweis auf das oben genannte Gesetz Nr. 85-98 gestrichen und durch einen Hinweis auf die Artikel des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce), die dieses Gesetz kodifiziert haben, ersetzt.

(6) Die Befreiung wird in vollem Maße angewandt, sofern die Übernahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, dessen Verkauf von einem Gericht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter Anwendung der Artikel L 621-83 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs angeordnet wurde.

(7) Diese Befreiung darf auch mit Einwilligung des Ministers für Haushaltsangelegenheiten in den folgenden drei Fällen gewährt werden:

a) wenn das Sanierungsverfahren nicht eingeleitet wird;

b) wenn die Übernahme im Rahmen der richterlich angeordneten Verkäufe gemäß oben genanntem Gesetz Nr. 85-98 nicht die Gesamtheit eines Unternehmens betrifft, sondern vollständige Zweige der industriellen Tätigkeit;

c) wenn sich die Übernahme auf eine oder mehrere industrielle Betriebsstätten in Schwierigkeiten bezieht, die zu einem nicht in Schwierigkeiten befindlichen Industrieunternehmen gehören.

(8) Die Entscheidungen des Ministers kommen nur in den Fällen zum Tragen, in denen Industrieprogramme mit einem Wert in Höhe von über 50 Mio. FRF vor Steuer (rund 7,6 Mio. EUR) betroffen sind, oder bei Unternehmen, deren Umsatz über einer Mrd. FRF (rund 150 Mio. EUR) liegt und deren Kapital zu mehr als 50 % von einem Unternehmen gehalten wird, dessen konsolidierter Umsatz 1 Mrd. FRF übersteigt. In den anderen Fällen wird die Entscheidung vom Leiter des Finanzamts des Departements getroffen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(9) Die Einwilligung wird nur dann gegeben, wenn alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a) die Übernahme muss sich auf ein Unternehmen beziehen, auf einen oder mehrere vollständige und autonome Tätigkeitszweige oder auf eine Betriebsstätte, die jeweils eine industrielle Tätigkeit ausüben;

b) die schwierige Lage muss erwiesen sein; darunter versteht sich eine finanzielle Situation, in der die unmittelbare Einstellung der Tätigkeit droht;

c) das neue Unternehmen darf ausschließlich der übernommenen, angeschlagenen Tätigkeit nachgehen und muss zu diesem Zwecke gegründet worden sein;

d) das Kapital des neu gegründeten Unternehmens darf nicht direkt oder indirekt von Teilhabern oder Betreibern des Unternehmens in Schwierigkeiten gehalten werden oder von Personen, die im Jahr vor der Übernahme indirekt mehr als 50 % an dessen Kapital gehalten haben;

e) im Falle einer Übernahme einer oder mehrerer in Schwierigkeiten befindlicher industrieller Betriebsstätten eines Industrieunternehmens muss das zum Zwecke der Übernahme gegründete Unternehmen vom abtretenden Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein.

(10) Kraft der Bestimmungen in den Artikeln 1383 A, 1464 B und 1464 C des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs können Unternehmen, die von der in Artikel 44 septies vorgesehenen Befreiung von der Körperschaftssteuer profitieren, nach Beratung seitens der zuständigen lokalen Gebietskörperschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer befreit werden.

(11) Die französischen Behörden übermittelten eine Reihe von Informationen zur Größe einiger Begünstigter dieser Maßnahmen (Tabelle 1) sowie den Betrag der zwischen 1997 und 1999 gewährten Beihilfe (Tabelle 2). Diese Angaben betreffen nur die Fälle, in denen eine Einwilligung des Ministers oder der Finanzbehörde gegeben wurde, und nicht die Fälle, in denen der Nutzen aus der Regelung kraft Gesetzes zur Geltung kam.

Tabelle 1

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Tabelle 2

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Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(12) Bei Einleitung des förmlichen Verfahrens war die Kommission der Ansicht, dass es sich bei der Steuerbefreiung, die Unternehmen gewährt wird, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, um eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags handeln könnte. Die Kommission hielt am Ende ihrer Vorabuntersuchung insbesondere fest, dass die fragliche Regelung den Begünstigten einen Vorteil verschafft, indem sie diese von Belastungen befreit, denen das Budget französischer Unternehmen normalerweise unterliegt, d. h. von der Körperschaftssteuer, von der Grundsteuer und von der Gewerbesteuer. Dies bringt eine Verringerung der Steuereinnahmen mit sich. Die Kommission bezweifelte die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten und mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

Bemerkungen Frankreichs

(13) Per Schreiben vom 13. Dezember 2002 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahmen. Laut den französischen Behörden stellen die fraglichen Bestimmungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags dar. Falls sie jedoch als solche erachtet werden, sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Regelung den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht.

(14) Laut den französischen Behörden kann die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Befreiung nicht mit einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden, da sie allen neuen Unternehmen zugute kommen kann, die aus dem Aufkauf von Vermögenswerten hervorgehen, unabhängig vom Sektor, in dem sie tätig sind. Die französischen Behörden liefern eine gewisse Zahl an Informationen zu den Sektoren, denen die von der Befreiung begünstigten angehören: dazu gehören insbesondere die Werften, der Automobilsektor, Holdings, der Druckereisektor, die Lederindustrie, die Papierindustrie, der chemische Sektor und die Produktion von Telekommunikationsausrüstung. Für die französischen Behörden stellt die Befreiung keine Abweichung vom allgemeinen Steuersystem dar.

(15) Bezüglich der Befreiung von der Gewerbe- und der Grundsteuer behaupten die französischen Behörden, dass sie nicht bestimmten Unternehmen vorbehalten sind. Sie rechtfertigen die Notwendigkeit einer Entscheidung seitens der lokalen Gebietskörperschaften mit deren finanzieller Eigenständigkeit. Sie erläutern, dass diese Gebietskörperschaften bei der Anwendung der Befreiungen über keinen Ermessensspielraum verfügen. Diese Befreiungen sind auf alle der auf ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen anzuwenden.

(16) Die französische Regierung macht geltend, dass diese Befreiungen aus der Sicht des innergemeinschaftlichen Handels aus zwei Gründen für neutral erachtet werden können: einerseits aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung und andererseits aufgrund des geringen Niveaus der Beihilfe verglichen mit den Kosten für den Erwerb eines Unternehmens in Schwierigkeiten.

(17) Für den Fall, dass die Kommission die Maßnahmen vor dem Hintergrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten untersuchen möchte, legen die französischen Behörden eine Reihe von Argumenten vor. An allererster Stelle unterstreichen sie, dass die Gewährung von Befreiungen immer an das Vorhandensein eines Programms zur Umstrukturierung gebunden war. Die Tragfähigkeit dieses Programms muss entweder vom Richter, der mit dem gerichtlichen Sanierungsverfahren betraut ist, oder von den Finanzämtern, welche die Befreiungen bewilligen, bewertet werden. Der Umstrukturierungsplan muss auch gewährleisten, dass die bewilligten Befreiungen nicht das Minimum übersteigen, das notwendig ist, um das Unternehmen im Laufe der Umstrukturierungsphase zu unterstützen. Zweitens machen die französischen Behörden geltend, dass die Begrenzung der Befreiung auf zwei Jahre bewirkt, dass die Maßnahme unzureichend ist, um den gesamten Finanzierungsbedarf des neuen Unternehmens zu decken.

Bewertung der Beihilfe

(18) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf die Regelung als solche und untersucht nicht die in Einzelfällen gewährten Beihilfen. Jedoch hat die Kommission in einigen Fällen beschlossen, bestimmte Kategorien von Einzelfällen zu untersuchen, die eine besondere Bewertung rechtfertigen könnten.

(19) Nach Berücksichtigung der Stellungnahme der französischen Behörden vertritt die Kommission weiterhin die Position, die sie in ihrem Schreiben zur Einleitung des formellen Verfahrens vom 19. August 2002 zum Ausdruck gebracht hat und der zufolge die untersuchte Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt.

(20) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen zusammen gesehen die in Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Kriterien erfuellen.

Vorteil

(21) Erstens soll die Maßnahme einen Vorteil verschaffen. Die Kommission stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und ist gemäß ihrer Anwendung der Auffassung, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Eingriffe, die in unterschiedlichen Formen die Belastungen, die normalerweise für den Haushalt eines Unternehmens bestehen, verringern(6). In Artikel 44 septies werden jedoch Gewinne eines neuen Unternehmens, das ein Unternehmen in Schwierigkeiten übernommen hat, im Laufe der zwei auf die Gründung folgenden Jahre von der Körperschaftssteuer befreit. Die Maßnahme stellt im Gegensatz zur Behauptung der französischen Behörden eine Abweichung von der allgemeinen französischen Steuerregelung dar, welche vorsieht, dass jede "juristische Person, die ein Gewerbe oder Tätigkeiten mit Erwerbszweck ausübt"(7), dieser Steuer unterliegt. Unter diesen Bedingungen ist die Körperschaftssteuer sehr wohl eine Belastung, der französische Unternehmen normalerweise unterliegen. Die Befreiung erlässt daher neu gegründeten Unternehmen, welche die Vermögenswerte eines Unternehmens in Schwierigkeiten übernehmen, Kosten, welche von ihren Mitbewerbern getragen werden(8) und verschafft ihnen so einen Vorteil. Wie in Punkt 9 der Mitteilung hervorgehoben, stellt die Steuerbefreiung eine Art des Vorteils dar.

(22) Im Übrigen sehen die Artikel 1383 A, 1464 B und 1464 C des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vor, dass Unternehmen, die von der in Artikel 44 septies vorgesehenen Befreiung von der Körperschaftssteuer profitieren, nach Beratung der zuständigen lokalen Gebietskörperschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren auch in den Genuss einer Befreiung von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer kommen können. Diese Befreiungen stellen ebenfalls einen Vorteil dar, da diese Belastungen normalerweise von Unternehmen in Frankreich getragen werden.

Staatliche Mittel

(23) Zweitens soll die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Unter Punkt 10 der Mitteilung wird daran erinnert, dass ein Steuereinnahmeverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. Durch eine Befreiung der neuen Unternehmen von der Steuer auf Unternehmensgewinne und von Grund- und Gewerbesteuer verzichten die französischen Behörden - sowohl die Zentralverwaltung als auch die territorialen Gebietskörperschaften - auf Einnahmen, welche staatliche Mittel darstellen. So schätzten die französischen Behörden für die Jahre 1997 bis 1999, dass allein die Befreiung von der Körperschaftssteuer zu Kosten von nahezu 200 Mio. EUR geführt hat. Die Maßnahme wird daher aus staatlichen Mitteln gewährt.

Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels

(24) Drittens muss die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen gehören die von diesen Maßnahmen profitierenden Unternehmen sehr unterschiedlichen Sektoren an, von denen einige einem lebhaften Wettbewerb auf gemeinschaftlicher Ebene ausgesetzt sind, besonders die Werften, der Automobilsektor, der chemische Sektor, die Papier- oder Textilindustrie. Im Gegensatz zu den Behauptungen der französischen Behörden ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung oder aufgrund ihrer geringen Beträge verglichen mit den Kosten bei Übernahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten aus Sicht des innergemeinschaftlichen Handels neutral sind. Zwei Argumente sprechen für diese Position: Einerseits ändert wie in der Mitteilung hervorgehoben und laut ständiger Rechtsprechung(9) der relativ geringe Betrag einer Beihilfe nichts an ihrem Charakter(10); andererseits bleibt eine Beihilfe für neu gegründete Unternehmen eine Beihilfe, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, selbst wenn sie in einigen Fällen genehmigt werden kann. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme, besonders wenn sie auf bestimmte Sektoren angewandt wird, die wie im vorliegenden Fall(11) einem starken Wettbewerb unterliegen, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder ihn zu verfälschen droht.

Selektiver Charakter der Beihilfe

(25) Die Maßnahme muss selektiv sein. Die fraglichen Maßnahmen beziehen sich nur auf die zum Zwecke der Übernahme industrieller Tätigkeiten von Unternehmen in Schwierigkeiten neu gegründete Unternehmen. Die Bedingungen, um in den Genuss von Befreiungen zu kommen, sind sehr streng: Allein neue Unternehmen, die ein angeschlagenes Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernehmen oder die Einwilligung des Finanzministers und/oder der lokalen Gebietskörperschaften erhalten, können davon profitieren. Die französischen Behörden behaupten, dass die Maßnahme alle Sektoren betrifft. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission jedoch angemerkt, dass der Nutzen aus der Maßnahme ausdrücklich und ausschließlich auf den industriellen Sektor beschränkt ist. Somit ist der Dienstleistungssektor, der - wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens beobachtet hatte - in Frankreich für 70 % des Bruttoinlandsprodukts und für 65 % der Arbeitsplätze steht, ausgeschlossen. Bereits aufgrund dieses Aspekts lässt sich die Maßnahme als selektiv erachten(12). Gewiss geht aus den Informationen, die nachträglich von den französischen Behörden übermittelt wurden, hervor, dass zumindest eine Holding und zwei Unternehmen, die im Bereich Beratung tätig sind, ebenfalls von der Befreiung von der Körperschaftssteuer profitiert haben, obwohl sie nicht zum industriellen Sektor gehören. Allerdings können diese Fälle nicht belegen, dass die Maßnahmen Unternehmen, die keine industrielle Tätigkeit ausüben, zu denselben Bedingungen offen standen. In jedem Fall würden selbst unter der Annahme, dass alle Sektoren die Bestimmungen aus Artikel 44 septies nutzen können, diese Bestimmungen sich nicht auf alle Unternehmen erstrecken, da in Frankreich die allgemeine Regel will, dass alle Unternehmen Körperschafts-, Gewerbe- und Grundsteuer entrichten. Wie vom Gericht erster Instanz bestätigt(13), schließt die einfache Tatsache, dass ein Vorteil auf neu gegründete Unternehmen beschränkt wird, die anderen Unternehmen aus und dies muss als selektiv erachtet werden. Das ist umso mehr der Fall, wenn neu gegründete Unternehmen außerdem weitere Kriterien erfuellen müssen, um in den Genuss der Befreiung zu kommen, wie die Übernahme einer industriellen Tätigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten und die Unabhängigkeit von früheren Teilhabern, Betreibern oder Mehrheitsaktionären oder je nach Fall vom verkaufenden Unternehmen. Der selektive Charakter der Maßnahme wird zudem durch die relativ begrenzte Anzahl von Unternehmen bestätigt (von 1991 bis 2002 waren es nur 263), welche von der Maßnahme nach Einwilligung profitiert haben, vergleicht man deren Zahl mit den Unternehmen, welche die fraglichen Steuern entrichten mussten oder auch mit der Anzahl der in dieser Zeit in Frankreich neu gegründeten Unternehmen.

(26) Die französischen Behörden haben kein Argument zur Rechtfertigung dieser Maßnahme vorgelegt, das sich auf Art oder inneren Aufbau des französischen Steuersystems bezieht. Die Kommission meint, dass diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden kann.

(27) Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass die lokalen Gebietskörperschaften beim Gewähren von Befreiungen von der Gewerbe- und Grundsteuer für neue Unternehmen, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, über keinen Ermessensspielraum verfügen. Auf Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Informationen scheint es eindeutig, dass die Gewährung von Befreiungen durch lokale Behörden für alle neuen Unternehmen gilt, die gegründet wurden, um ein auf ihrem Gebiet ansässiges Unternehmen in Schwierigkeiten zu übernehmen. Diese Tatsache ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung zum selektiven Charakter der Befreiungen. Selbst wenn diese Befreiungen von der Gewerbe- und Grundsteuer nicht von Fall zu Fall gewährt werden, so werden sie nichtsdestoweniger - wie oben gezeigt - auf eine besondere Gruppe von Unternehmen angewandt, und zwar auf diejenigen, welche die strengen, in Artikel 44 septies definierten Kriterien des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs erfuellen.

(28) Abschließend lässt sich, nachdem alle Grundbestandteile einer staatlichen Beihilfe vorliegen, sagen, dass die fraglichen Maßnahmen eine Regelung für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags bilden.

"De minimis"-Beihilfe

(29) Die fraglichen Vorteile sind in der Höhe des Betrags nicht begrenzt und die Regelung kann daher nicht unter die "De minimis"-Maßnahmen fallen. Jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass in einzelnen Fällen Vorteile im Einklang mit den durch die gemeinschaftliche Regelung für "De minimis"-Beihilfen vorgesehenen Bedingungen bewilligt wurden.

(30) Im von der Kommission am 20. Mai 1992 angenommenen Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(14) (im Folgenden "KMU-Rahmen") wurde zum ersten Mal eine Definition dafür gegeben, was unter "De minimis"-Beihilfen zu verstehen ist. Punkt 3.2 legt den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regel auf eine Beihilfe in Höhe von 50000 EUR pro Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren für bestimmte große Ausgabenkategorien (Investitionen, Weiterbildung) fest. Daher waren die einmaligen Beihilfen in Höhe von 50000 EUR für eine bestimmte Ausgabenkategorie sowie die Beihilferegelungen, denen zufolge Beihilfen an Unternehmen für eine bestimmte Ausgabenkategorie über einen dreijährigen Zeitraum auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr im Voraus meldepflichtig, wie in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags (früher Artikel 93 Absatz 3) vorgesehen. Es gab jedoch eine Bedingung, dass die individuelle Anmeldung oder die Beihilferegelung eine ausdrückliche Bedingung umfassen sollte, der zufolge eine zusätzliche Beihilfe an dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Art der Ausgaben, die aus anderer Quelle stammt oder aber auf eine andere Regelung zurückgeht, den Betrag von 50000 EUR nicht übersteigen darf. In Absatz 3.2 wird präzisiert, dass die "De minimis"-Regel nicht auf sensible Sektoren (Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, synthetische Fasern, Automobilindustrie, Landwirtschaft, Fischerei, Transport und Kohleindustrie) angewandt wird.

(31) Durch die Mitteilung der Kommission von 1996 über "De minimis"-Beihilfen(15) wurde die "De minimis"-Regel des KMU-Rahmens geändert. Der maximale Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfe für einen Zeitraum von drei Jahren, der mit Gewährung der ersten "De minimis"-Beihilfe beginnt, wurde auf 100000 EUR angehoben. Dieser Betrag deckte alle öffentlichen Beihilfen, die im Namen der "De minimis"-Beihilfe gewährt wurden, ab und berührte nicht die Möglichkeit des Begünstigten, weitere Beihilfen aus Regelungen zu erhalten, die von der Kommission genehmigt waren. Nicht angewandt wurde diese Regel auf Sektoren, die unter den EGKS-Vertrag fielen, auf den Schiffbau, den Transportsektor und auf Beihilfen für Ausgaben des Agrar- oder Fischereisektors.

(32) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf "De minimis"-Beihilfen(16) weitet den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regel auf alle Sektoren aus. Ausnahmen bestehen für den Transportsektor, Tätigkeiten in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Produkten, die unter Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, Beihilfen für Exporttätigkeiten, d. h. Beihilfen, die direkt an exportierte Mengen gebunden sind, an die Einrichtung und an das Funktionieren eines Vertriebsnetzes oder an andere, mit der Exporttätigkeit verbundene, laufende Ausgaben sowie Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung inländischer Produkte gegenüber importierten Produkten geknüpft sind. Kraft Artikel 2 der oben genannten Verordnung darf der Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen gewährt wurden, in einem Zeitraum von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht übersteigen. Diese Obergrenze wird unabhängig von Art und Ziel der Beihilfen angewandt.

(33) Gemäß Auslegung der Kommission(17) muss die Prüfung der nicht angemeldeten Maßnahmen, auch der Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ergriffen wurden, im Hinblick auf diese Verordnung erfolgen, vorbehaltlich einer Anwendung der Regeln, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfen gültig waren, sofern diese nicht kraft der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 aufgehoben wurden.

(34) Seither stellen die Fälle, in denen die fraglichen Maßnahmen angewandt wurden, keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorgesehenen Bedingungen oder notfalls die bei der Gewährung der Beihilfen gültigen "De minimis"-Regeln einhalten.

Vereinbarkeit

Allgemeines

(35) Da die Maßnahme eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss ihre Vereinbarkeit auf Grundlage der in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen bewertet werden.

(36) Die in Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b), d) und e) vorgesehenen Ausnahmen sind offensichtlich nicht anwendbar und die französischen Behörden haben sich nicht auf sie berufen. Dagegen empfiehlt es sich, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) vorgesehenen Ausnahmen zu untersuchen, die durch die Entwicklung bestimmter Regionen oder Sektoren begründet sind. Da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Sektoren handelt, sind aufgrund des Charakters der fraglichen Maßnahmen nur die Kriterien sachdienlich, welche die Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, sowie die Kriterien für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen.

(37) Folglich muss die Kommission - wie bereits in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Verfahrens angekündigt - die Maßnahme im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen. Unter Anwendung der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln(18), muss die Maßnahme unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien untersucht werden. Die Kommission muss die fraglichen Beihilfen auch im Hinblick auf die Regeln untersuchen, die zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden sind. Diesbezüglich sind zunächst die Regeln der heute geltenden Befreiungsverordnung anzuwenden und es empfiehlt sich, die Mitteilungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe Gültigkeit hatten, nur ergänzend anzuwenden(19).

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

(38) Was die Regeln zu Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, sind im vorliegenden Fall drei Reihen von Bestimmungen anzuwenden, da die 1989 verabschiedete Maßnahme noch Gültigkeit hat. Es handelt sich um die Punkte 227, 228 und 177 des achten Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 1979, um die 1994 veröffentlichten gemeinschaftlichen Leitlinien für die staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(20) und um die neuen Leitlinien, die 1999 veröffentlicht wurden(21).

(39) Diesbezüglich tragen die französischen Behörden ein "ergänzendes" Argument vor, um die Maßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien zu rechtfertigen: Sie unterstreichen, dass die Anwendung der Befreiung stets an das Vorhandensein eines geeigneten Umstrukturierungsprogramms gebunden ist, welches im Falle eines gerichtlichen Verfahrens vom Richter genehmigt wird oder für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist, von den Finanzbehörden.

(40) Einleitend empfiehlt sich die Anmerkung, dass Unternehmen von den fraglichen Maßnahmen profitieren könnten, die nicht dem gemeinschaftlichen Begriff eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" entsprechen. Auch wenn keine ausdrückliche Definition vorliegt, nennen die Leitlinien von 1994(22) und 1999(23) typische Kriterien und Charakteristika dieser Unternehmen, die im Wesentlichen den zuvor angewandten Kriterien entsprechen. Aber der eigentliche Mechanismus für die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftssteuer setzt voraus, dass der Begünstigte in den zwei auf die Übernahme folgenden Jahren Profit erwirtschaften kann. Es ist fraglich, ob ein Unternehmen, das so schnell Gewinne generieren kann, mit einem Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgesetzt werden kann.

(41) Außerdem empfiehlt sich, für den Zeitraum vor 1994 zunächst zu unterstreichen, dass die nationalen Maßnahmen nicht als Beihilfen zur Rettung genehmigt werden können. In der Tat müssen diese Beihilfen laut dem achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik aus Beihilfen des Finanzministeriums bestehen, welche die Form von Kreditgarantien oder rückzahlbaren Krediten zu marktüblichen Zinsen annehmen, sich auf das beschränken, was für die Fortsetzung des Betriebs im Unternehmen notwendig ist, nur in dem für die Definition der Sanierungsmaßnahmen notwendigen Zeitraum (in der Regel sechs Monate) ausgezahlt werden und die Situation der Industrie in anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. Diese Bedingungen werden offensichtlich von den fraglichen Maßnahmen nicht erfuellt.

(42) Bei den Beihilfen zur Umstrukturierung fordert der Bericht die Präsentation eines soliden Umstrukturierungsprogramms, das in der Lage ist, die Lebensfähigkeit des betroffenen Tätigkeitsbereichs wiederherzustellen. Intensität und Betrag der Beihilfe dürfen im Übrigen nicht das Minimum überschreiten, das notwendig ist, um das Unternehmen im Zeitraum der Umstrukturierung zu unterstützen und müssen begrenzt sowie allmählich reduziert werden. Im Bericht wird auch die Notwendigkeit betont, die Wettbewerbsverzerrungen, die aus dieser Art von Beihilfe resultieren könnten, auf ein Minimum zu reduzieren, insbesondere in den empfindlichsten Sektoren.

(43) Auch diese Bedingungen werden von den fraglichen Maßnahmen nicht erfuellt. Was das Umstrukturierungsprogramm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betrifft, so werden in Artikel L 621-85 des französischen Handelsgesetzbuchs die Bedingungen aufgeführt, die alle Übernahmeangebote für Unternehmen (oder Tätigkeitszweige) in Schwierigkeiten erfuellen müssen, um vom Richter genehmigt zu werden. Diese Angebote müssen pflichtgemäß Angaben zu den Geschäfts- und Finanzierungsprognosen enthalten, zum Verkaufspreis und zu den Zahlungsmodalitäten, zu Beschäftigungshöhe und -aussichten, die durch die betreffende Tätigkeit gerechtfertigt werden, zu gezeichneten Bürgschaften für eine Absicherung des Angebots und zu den Prognosen über die Veräußerung von Vermögenswerten in den zwei auf den Verkauf folgenden Jahren. Gemäß diesem Gesetzbuch sind die entscheidenden Kriterien der Erhalt der Arbeitsplätze und Zahlungsgarantien für die Gläubiger. Im Gegensatz zu dem, was in den Regeln für staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik gefordert wird, wird die Auswirkung der Beihilfe auf die Wettbewerbsbedingungen überhaupt nicht berücksichtigt. Weder die Marktsituation noch die Auswirkung auf die Mitbewerber oder das Bestehen eventueller weiterer Beihilfen werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt. Ebenso wird im Falle einer Bewertung des Umstrukturierungsprogramms durch die Finanzämter als einziger Faktor die Fähigkeit dieses Programms berücksichtigt, eine dauerhafte Aufrechterhaltung des Betriebs zu sichern. Die Aspekte des Wettbewerbs sind in keiner Weise präsent. Außerdem wird die Intensität der Beihilfe weder auf das strikt Notwendige begrenzt noch allmählich reduziert, so wie es die zuvor genannten Regeln erfordern. So hängt der Betrag der Beihilfe allein von der Fähigkeit des Unternehmens ab, Gewinne zu generieren. Je höher diese sind, umso höher ist auch der Betrag der Beihilfe.

(44) Für den Zeitraum zwischen 1994 und 1999 enthalten die gemeinschaftlichen Leitlinien von 1994 im Wesentlichen dieselben Regeln zu den Beihilfen für eine Rettung wie der achte Bericht über die Wettbewerbspolitik. Seither kann die fragliche Maßnahme aus den bereits unter Punkt 41 genannten Gründen nicht für vereinbar mit der Anwendung dieser Regeln erklärt werden.

(45) Für die Beihilfen zur Umstrukturierung enthalten die Leitlinien von 1994 dasselbe Prinzip zur Vermeidung von ungebührlichen Wettbewerbsverzerrungen wie die im achten Bericht über die Wettbewerbspolitik genannten Regeln. In diesen Leitlinien wird außerdem die Begrenzung der Beihilfe auf das strikt notwendige Minimum gefordert sowie die Einhaltung der speziellen Anwendungsregeln für sensible Sektoren. Diese Regeln werden im vorliegenden Fall, wie oben aus Punkt 43 vorgeht, nicht eingehalten.

(46) Eine Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten könnte unter bestimmten Bedingungen auf Grundlage der Leitlinien von 1994 gerechtfertigt sein, falls die Maßnahme nur den KMU zugute kommt. In Punkt 3.2.4 dieser Leitlinien werden KMU als Unternehmen mit maximal 250 Angestellten definiert, deren Umsatz 20 Mio. ECU nicht übersteigt (oder deren Bilanzsumme nicht 10 Mio. ECU übersteigt) und bei denen maximal 25 % des Kapitals von Unternehmen gehalten wird, die nicht zu den KMU zählen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen besteht keine Begrenzung für die Begünstigung großer Unternehmen, da zumindest fünf Unternehmen dieses Typs im Rahmen des Einwilligungsverfahrens von der Maßnahme profitiert haben. Genauso müssen sich alle Einwilligungen des Finanzministeriums auf Unternehmen beziehen, deren Umsatz über 150 Mio. EUR liegt. Im Hinblick auf die Kriterien der Leitlinien von 1994 hätten solche Unternehmen niemals unter eine solche Beihilferegelung fallen dürfen und die Beihilfe, von der sie profitiert haben, hätte individuell angemeldet werden müssen (Punkt 4.2).

(47) Was die KMU betrifft, so gibt die Kommission unter Punkt 3.2.4 der Leitlinien von 1994 an, dass sie angesichts der begrenzten negativen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb nicht fordert, dass die Beihilfe zur Umstrukturierung zugunsten der KMU so strengen Bedingungen entsprechen wie jene, die auf die großen Unternehmen bezüglich der Kapazitätsherabsetzung und der Verpflichtungen zur Beschäftigung angewandt werden. Allerdings wird unter Punkt 4.1 derselben Leitlinien darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelungen zugunsten der KMU, um akzeptiert zu werden, eindeutig die beihilfefähigen Unternehmen, die Bedingungen, welche erfuellt werden müssen, um in den Genuss der Beihilfe zu kommen und den maximal zu gewährenden Betrag festlegen müssen. Außerdem wird unter Punkt 3.2.2 die Vorlage eines Plans gefordert, der die Lebensfähigkeit in einer vernünftigen Frist wiederherstellt und der auf internen Faktoren basiert. In diesem Plan sollen insbesondere die eventuell ungünstigen Folgen für die Mitbewerber berücksichtigt und eine Beihilfe vorgesehen werden, die proportional im Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung steht. Die französische Maßnahme legt keine Obergrenze für den Betrag der Beihilfe fest. Die Festlegung der beihilfefähigen Unternehmen ist nur relativ, da es dem Richter oder dem Finanzamt obliegt, ihre Zustimmung dazu zu geben, ob die neuen Unternehmen, welche Geschäfte in Schwierigkeiten übernehmen, von der Befreiung profitieren. Wie bereits erwähnt, berücksichtigen jedoch weder der Richter noch die Steuerbehörde die Wettbewerbsfragen. Die Umstrukturierungsprogramme werden auf Grundlage der Kriterien für Stabilität und Lebensfähigkeit genehmigt. Die Auswirkung auf den Wettbewerb wird nicht bewertet. Folglich steht die Beihilferegelung, die den neu gegründeten KMU zwischen 1994 und 1999 auf Grundlage von Artikel 44 septies gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Forderungen der Leitlinien von 1994 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

(48) Was den Zeitraum zwischen 1999 und heute anbelangt, so werden unter Punkt 3.1 der Leitlinien von 1999 die Form, die Dauer und der Betrag der Beihilfen zur Rettung begrenzt und es wird gefordert, dass es keine schwer wiegenden Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten gibt. Aus den oben unter Punkt 41 dargelegten Gründen erfuellt die französische Regelung offensichtlich nicht diese Bedingungen.

(49) Bei den Beihilfen zur Umstrukturierung wird in Punkt 3.2.2 der Leitlinien von 1999 insbesondere vorgeschrieben, Maßnahmen zu ergreifen, um die ungünstigen Folgen der Beihilfe für die Mitbewerber so weit wie möglich zu mildern und um die Beihilfe auf das strikt notwendige Minimum zu beschränken, damit eine Umstrukturierung je nach verfügbaren finanziellen Mitteln der Unternehmen, nach Aktionären oder nach Konzern, zu dem das Unternehmen gehört, ermöglicht wird. Eine Regelung, die wie im vorliegenden Fall in keiner Weise die Auswirkungen der Beihilfe berücksichtigt und die deren Betrag allein in Abhängigkeit von den Steuern, die sonst fällig wären, bestimmt, kann daher - wie bereits oben in den Punkten 43 und 47 gezeigt wurde - nicht auf dieser Grundlage genehmigt werden.

(50) Was die unter Punkt 4 der Leitlinien von 1999 vorgesehene Möglichkeit anbelangt, Beihilferegelungen für die Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen zu genehmigen, reicht die Feststellung aus, dass sich die französische Regelung nicht auf diese Unternehmen beschränkt und dass sie selbst für die KMU nicht sicherstellt, dass der Betrag der Beihilfe auf das strikte Minimum begrenzt bleibt, so wie unter Punkt 4.4, Buchstabe c) der genannten Leitlinien gefordert.

(51) Im Übrigen wird unter Punkt 7 der Leitlinien von 1999 ausdrücklich verfügt, dass ein neu gegründetes Unternehmen nicht in den Genuss von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kommen kann, wenn dieses neue Unternehmen aus der Liquidation eines früheren Unternehmens hervorgegangen ist oder sich darauf beschränkt, dessen Vermögenswerte zu übernehmen. Eine andere Regelung ist nur dann möglich, wenn ein Unternehmen ein Tochterunternehmen gründet, das nur zu dem Zweck gegründet wird, bestimmte Aktiva und eventuell seine Passiva zu übernehmen. Laut den von den französischen Behörden übermittelten Informationen wird der Steuervorteil jedoch nur den Unternehmen gewährt, die das ausschließliche Ziel haben, die angeschlagenen Geschäfte wieder anzukurbeln und die genau zu diesem Zweck gegründet wurden, ohne dass der Steuervorteil allein auf die Möglichkeit der Gründung eines Tochterunternehmens als Instrument zur Übernahme beschränkt ist. Außerdem dürfen Personen, die früher direkt oder indirekt das Kapital des angeschlagenen Unternehmens hielten, nicht mehr als 50 % an dem neuen Gebilde halten, das rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom verkaufenden Unternehmen sein soll. Folglich können Steuerbefreiungen, die nach 1999 gemäß Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs gewährt wurden, nicht auf der Grundlage der Leitlinien von 1999 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung gerechtfertigt werden.

Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

(52) Zweitens empfiehlt es sich, die Maßnahme unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu untersuchen. Die maßgeblichen Texte für diese Untersuchung sind an erster Stelle die Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen von 1979(24) für den Zeitraum von 1991 bis 1998 und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998(25) für den Zeitraum von 1998 bis heute.

(53) In der Mitteilung von 1979 wird unter Punkt 18 i) des Anhangs vorgesehen, dass eine "Kapitalinvestition in Form einer Übernahme eines Unternehmens, das geschlossen wurde oder das ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre" als Erstinvestition bezeichnet werden kann.

(54) Aus derselben Mitteilung geht hervor, dass die Beihilfen zur Erstinvestition in den Grenzen, die unter Punkt 2 derselben Mitteilung festgelegt sind, genehmigt werden können. So wurde für Frankreich eine Obergrenze von 75 % beim Netto-Subventionsäquivalent der Erstinvestition für die Departements in Übersee angewandt. In dem Teil des französischen Territoriums, der die Prämie für regionale Entwicklung erhält(26), genehmigte die Mitteilung Beihilfen mit einer nach Regionen gestaffelten Intensität.

(55) Während die für die Departements in Übersee anzuwendende Obergrenze auf 75 % festgelegt wurde, wurden die beihilfefähigen Regionen und die anzuwendenden Obergrenzen im Mutterland in der Karte über die Raumordnungsprämie definiert, welche durch die Entscheidung der Kommission 85/18/EWG vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können(27), sowie durch die späteren Änderungen genehmigt wurde(28).

(56) Im vorliegenden Fall kann dort, wo die Befreiung von der Körperschaftssteuer direkt anzuwenden ist, weil der Verkauf der Betriebsstätte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt, in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Betriebsstätte bei Nicht-Übernahme geschlossen worden wäre. Selbes gilt, falls die Befreiung von der Steuerverwaltung gewährt wurde, da eine der geforderten Bedingungen für die Einwilligung lautet, dass durch die finanzielle Situation des Unternehmens das Ende der Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorsteht. Demzufolge scheinen die Bestimmungen der Mitteilung von 1979 im vorliegenden Fall anwendbar zu sein.

(57) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass es möglich ist, die vor Inkrafttreten der Mitteilung von 1998 gewährten Beihilfen in Höhe der in der Region und zum Zeitpunkt der Gewährung anzuwendenden Intensitätsobergrenzen, welche sich gegebenenfalls um den vorgesehenen Bonus für die Beihilfen zugunsten der KMU erhöhen, für vereinbar mit dem Vertrag zu erklären(29).

(58) Was die Leitlinien von 1998 anbelangt, so wird unter Punkt 4.4 dieses Textes die Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, als Erstinvestition erachtet, außer falls die betroffene Betriebsstätte zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten gehört. Diese letzte Ausnahme wurde durch Punkt 7.1 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 gestrichen. Aus den oben bereits eindeutig dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall in der Tat um die Übernahme einer Betriebsstätte handelt, die "geschlossen wurde oder ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre". Im Übrigen stellt die Maßnahme, auch wenn es sich um den Zeitraum zwischen März 1998 und Oktober 1998 handelt, in dem die vorgenannte Ausnahme anzuwenden war, eine Steuerbefreiung dar, die nur dem neuen Unternehmen zugute kommt, das die Geschäfte übernimmt und es lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das seine Geschäfte abtritt, einen Vorteil verschafft.

(59) In den Leitlinien von 1998 wird in Punkt 4.10 eine Verpflichtung vorgesehen, die Beihilfen zur Erstinvestition an eine Aufrechterhaltung der fraglichen Investition über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren zu knüpfen.

(60) In der vorliegenden Situation ist es in besonderen Fällen nicht ausgeschlossen, dass die Befreiungen, die einen Teil des Kaufpreises für eine Betriebsstätte oder bestimmte Vermögenswerte abdecken (wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Werk oder Maschinen), als eine vereinbare Beihilfe erachtet werden, sofern die Investition über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten wird. Diese letzte Bedingung, die nicht ausdrücklich in Artikel 44 septies gefordert wird, könnte jedoch in einigen besonderen Situationen eingehalten worden sein.

(61) Laut Punkt 4.8 der Leitlinien muss die Intensität der Beihilfe je nach Art der unterstützten Region variieren. Für den Zeitraum 2000 bis 2006 ergeben sich die beihilfefähigen Regionen und die Intensitätsobergrenzen für Frankreich aus der Karte über die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, welche durch Entscheidung der Kommission vom 13. März 2000 im Fall Nr. 45/2000 genehmigt wurde. Die Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, sieht keine Begrenzung der Beihilfeintensität in Form eines Steuervorteils vor. Allerdings besteht Anlass zu der Auffassung, dass die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehen, sofern sie Unternehmen gewährt wurden, die in den beihilfefähigen Regionen ansässig sind, sofern sie in der für diese Regionen genehmigten Intensität vergeben wurden und unter der Voraussetzung, dass die fragliche Investition über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufrechterhalten wurde.

Beihilfen zugunsten der KMU

(62) Drittens sollte man bezüglich der auf die Beihilfen für KMU anzuwendenden Regeln sogleich anmerken, dass die französischen Maßnahmen nicht auf KMU begrenzt sind und die Regelung daher folglich nicht als vereinbar bezeichnet werden kann.

(63) Allerdings können sich die Beihilfen in bestimmten Einzelfällen als konform mit den in Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genannten Bedingungen erweisen oder notfalls mit den vorangegangenen Texten zu den Beihilfen an KMU(30).

(64) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 werden Beihilfen zur Investition in Sachanlagen, die von kleinen Unternehmen getätigt werden (bei einer Intensität von 15 %), oder die von mittleren Unternehmen getätigt werden (bei einer Intensität von 7,5 %), als vereinbar und nicht meldepflichtig erklärt, sofern die im Artikel genannten Bedingungen eingehalten werden. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) dieser Verordnung muss eine Investition in Anlagevermögen in Form einer Übernahme einer Betriebsstätte, die ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, als eine Investition in Sachanlagen angesehen werden.

(65) Aus den oben unter Punkt 55 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die französische Regelung auf Fälle der Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder die ohne diese Übernahme geschlossen worden wäre, bezieht. Unter diesen Bedingungen sind die Beihilfen an KMU im Rahmen dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen einhalten (EG) Nr. 70/2001.

(66) Da die in den Rahmen von 1992 und 1996 vorgesehenen Bedingungen nicht günstiger waren als die der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ist es nicht notwendig, sie detaillierter zu untersuchen.

Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit

(67) Insgesamt gesehen ist die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dagegen können die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen, welche die in der Mitteilung aus dem Jahr 1979 über regionale Beihilferegelungen und in den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Kriterien erfuellen, genau wie die gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährten Beihilfen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

Rückforderung und Überwachung der Rückzahlungen

(68) Die geprüften Maßnahmen wurden 1989 eingeführt. Die Kommission beantragte zum ersten Mal im September 2001 Informationen zu diesen Maßnahmen und wich damit von den zehn Jahren ab, die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rats vom 22. März 1999, welche Modalitäten zur Anwendung von Artikel 87 des Vertrags anbrachte, vorgeschriebenen sind(31). Da die fraglichen Steuerbefreiungen eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, weil sie der Kommission nicht angemeldet wurden, müssen die nach September 1991 gewährten Beihilfen daher zurückgefordert werden.

(69) Da die Beihilferegelung nie angemeldet wurde, ist sie rechtswidrig. Ebenso sind die Beihilfen rechtswidrig, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der zuvor anwendbaren "De minimis"-Regeln und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 abweichen.

(70) Aufgrund der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission müssen die rechtswidrig gewährten und mit Artikel 87 des Vertrags unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückgefordert werden. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt.

(71) Gemäß diesem Artikel ergreift der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen vom Begünstigten zurückzufordern. Um die Anzahl der von der Rückforderung der Hilfe betroffenen Fälle festzustellen und im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist letztere der Auffassung, dass Frankreich eine Liste der Unternehmen aufstellen soll, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der anderen "De minimis"-Regeln und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 abweichen und die nicht die in der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen und in den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Kriterien erfuellen.

Schlussfolgerungen

(72) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags eine Beihilferegelung rechtswidrig durchgeführt hat, indem es Unternehmen, welche die Geschäfte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernommen haben, eine Steuerbefreiung gewährte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die fragliche Regelung sich weder auf Grundlage der auf Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbaren Leitlinien noch auf Grundlage der auf staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anwendbaren Regeln rechtfertigen lässt und dass die Regelung daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(73) Die Kommission erwartet, dass Frankreich alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfen von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern, unbeschadet der Fälle, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder aus anderen "De minimis"-Regeln ergeben und unbeschadet der Einzelfälle, in denen die bewilligten Beihilfebeträge unter Anwendung der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen, der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als vollständig oder in Teilen vereinbar erachtet wurden.

(74) Die Kommission fordert Frankreich auf, ihr das im Anhang beigefügte Formular zum Stand der Fortschritte des Rückforderungsverfahrens zu übermitteln und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von der Rückforderung betroffen sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Regelung für staatliche Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung zugunsten von Unternehmen, welche die Vermögenswerte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, wie von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags durchgeführt, ist unbeschadet der Artikel 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Befreiungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der zum Zeitpunkt der Gewährung gültigen "De minimis"-Regeln erfuellen.

Artikel 3

Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Beihilfen, welche die Bedingungen der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen, der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen, sind in Höhe der zugelassenen Intensitäten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Frankreich ist angehalten, die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung aufzuheben.

Artikel 5

Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten, die ihnen im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern, mit Ausnahme der in Artikel 2 und 3 bezeichneten Beihilfen.

Die Rückforderung erfolgt unverzüglich, gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen die Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Tag der Rückforderung. Die Zinsen werden (auf Zinseszinsbasis) auf Grundlage des Referenzsatzes berechnet, der zur Kalkulation des Subventionsäquivalents im Rahmen der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung herangezogen wird, entsprechend der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze.

Artikel 6

Frankreich informiert die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Frankreich wird diese Informationen auf der Grundlage des beigefügten Formulars liefern und wird eine erschöpfende Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss von Befreiungen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden, sowie eine Liste der in den einzelnen Fällen gezahlten Beträge.

Frankreich wird eine Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss der Beihilfen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden und nicht die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anzuwendenden "De minimis"-Regeln, der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen oder der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellen. Auf dieser Liste werden auch die Beihilfebeträge genannt, von denen jedes dieser Unternehmen profitiert hat.

Artikel 8

Die vorliegende Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 5.

(2) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(3) Siehe Punkt 37 der Mitteilung.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Gesetz Nr. 88-1149 vom 23.12.1988, Amtsblatt der Französischen Republik vom 28. Dezember 1988, S. 16320.

(6) Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Amtliche Sammlung 2001, S. I-8 365, Punkt 38.

(7) Artikel 206.1, letzter Unterabsatz des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs.

(8) Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen, Sammlung 1961, S. 3.

(9) Siehe zuletzt das Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Punkt 81.

(10) Punkt 11 der Mitteilung.

(11) Siehe Punkt 14 der vorliegenden Entscheidung.

(12) Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline (wie zuvor genannt, Punkte 39 ff.).

(13) Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava, Sammlung 2002, S. II-1 385, Punkte 48 und 49.

(14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(15) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(17) Siehe insbesondere die Entscheidung 2003/626/EG der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen" (ABl. L 223 vom 5.9.2003, S. 32).

(18) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(19) Diese Kriterien, die aus der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) resultieren sowie aus der Auslegung der oben genannten Mitteilung, werden nun ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 1 a) genannt, welcher durch die Verordnung, die prinzipiell am 10. Dezember 2003 von der Kommission angenommen wurde, eingefügt wurde.

(20) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(21) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(22) Teil 2.1.

(23) Teil 2.1.

(24) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

(25) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(26) Im Anhang 1 des Dekrets Nr. 76/325 vom 14. April 1976 definiert, welches im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 90 vom 14. April 1976 veröffentlicht wurde.

(27) ABl. L 11 vom 12.1.1985, S. 28.

(28) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Rechtssachen N 515/94, N 699/94 und N 45/2000.

(29) Siehe Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 und den Punkt 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1996 (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4).

(30) Siehe den sechsten Bericht zur Wettbewerbspolitik (1976), Punkte 253 bis 255 und die Gemeinschaftsrahmen von 1992 und 1996.

(31) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

ANHANG

Information zur Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen

1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten dieser Beihilfe?

2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe?

3. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe?

4. Nach welcher Art berechnen Ihre Behörden den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen?

- Hauptschuld

- Zinsen(1)

5. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine unmittelbare und wirksame Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 zu erreichen? Bitte präzisieren sie die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen.

6. Welche Maßnahmen wurden bereits getroffen, um eine unmittelbare und wirksame Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 zu erreichen? Bitte präzisieren Sie die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen.

7. Welche Frist wurde für die vollständige Rückzahlung der Beihilfe vorgesehen?

8. Weitere Kommentare

(1) Gemäß der Mitteilung der Kommission (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze wird der Referenzsatz nach der Zinseszinsformel angewandt. Die Berechnung der Zinseszinsen auf jährlicher Basis entspricht folgender Formel: Zinsen = [Kapital (1 + Zinssatz) Anzahl der Jahre] - Kapital.

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