|
|
Entscheidung der Kommission
|
Entscheidung der Kommission
|
|
vom 3. Mai 2005
|
vom 3. Mai 2005
|
|
über eine Beihilferegelung Deutschlands zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" — Errichtung oder Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen (2004—2006)
|
über eine Beihilferegelung Deutschlands zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" — Errichtung oder Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen (2004—2006)
|
|
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1315)
|
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1315)
|
|
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
|
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
|
|
(Text von Bedeutung für den EWR)
|
(Text von Bedeutung für den EWR)
|
|
(2005/782/EG)
|
(2005/782/EG)
|
|
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
|
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
|
|
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
|
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
|
|
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
|
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
|
|
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [1], insbesondere auf Artikel 7,
|
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [1], insbesondere auf Artikel 7,
|
|
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln [2] und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,
|
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln [2] und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,
|
|
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
|
I. VERFAHREN
|
I. VERFAHREN
|
|
(1) Mit Schreiben vom 19. September 2002, das am 20. September 2002 vom Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, meldete Deutschland die genannte Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. Deutschland betrachtete die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, meldete sie aber aus Gründen der Rechtssicherheit an. Der Vorgang wurde als staatliche Beihilfe Nr. N 644/g/2002 registriert. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002, 17. Januar 2003, 30. Juni 2003 und 25. September 2003 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Diese wurden von Deutschland mit Schreiben vom 18. November 2002, 11. und 12. Februar 2003, 24. Juli 2003 und 30. Oktober 2003 übermittelt. Mit Schreiben vom 26. November 2003 stimmte Deutschland der Verlängerung der zweimonatigen Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bis 5. Februar 2004 zu und übermittelte weitere Informationen.
|
(1) Mit Schreiben vom 19. September 2002, das am 20. September 2002 vom Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, meldete Deutschland die genannte Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. Deutschland betrachtete die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, meldete sie aber aus Gründen der Rechtssicherheit an. Der Vorgang wurde als staatliche Beihilfe Nr. N 644/g/2002 registriert. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002, 17. Januar 2003, 30. Juni 2003 und 25. September 2003 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Diese wurden von Deutschland mit Schreiben vom 18. November 2002, 11. und 12. Februar 2003, 24. Juli 2003 und 30. Oktober 2003 übermittelt. Mit Schreiben vom 26. November 2003 stimmte Deutschland der Verlängerung der zweimonatigen Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bis 5. Februar 2004 zu und übermittelte weitere Informationen.
|
|
(2) Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
|
(2) Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
|
|
(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union [3] veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, in der Sache Stellung zu nehmen.
|
(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union [3] veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, in der Sache Stellung zu nehmen.
|
|
(4) Mit Schreiben vom 2. November 2004, das am 3. November 2004 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Stellungnahme des ADT — Bundesverband deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren e.V. (nachfolgend "ADT"). Sie leitete diese mit Schreiben vom 15. November 2004 an Deutschland weiter und gab Gelegenheit zur Äußerung. Deutschland nahm zu diesen Bemerkungen jedoch nicht Stellung.
|
(4) Mit Schreiben vom 2. November 2004, das am 3. November 2004 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Stellungnahme des ADT — Bundesverband deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren e.V. (nachfolgend "ADT"). Sie leitete diese mit Schreiben vom 15. November 2004 an Deutschland weiter und gab Gelegenheit zur Äußerung. Deutschland nahm zu diesen Bemerkungen jedoch nicht Stellung.
|
|
(5) Am 19. März 2004 gingen Bemerkungen Deutschlands ein. Am 22. April 2004 fand eine Besprechung statt, auf die hin Deutschland nach zwei Aufforderungen der Kommission vom 9. Juli 2004 und 9. September 2004 mit Schreiben vom 16. September 2004, das am 22. September 2004 registriert wurde, zusätzliche Informationen übersandte. Am 16. Dezember 2004 fand eine weitere Besprechung statt, auf die hin Deutschland nach Aufforderungen der Kommission vom 14. Februar 2005 mit Schreiben vom 3. und 23. März 2005, die am gleichen Tag registriert wurden, zusätzliche Informationen übersandte und die Maßnahme änderte.
|
(5) Am 19. März 2004 gingen Bemerkungen Deutschlands ein. Am 22. April 2004 fand eine Besprechung statt, auf die hin Deutschland nach zwei Aufforderungen der Kommission vom 9. Juli 2004 und 9. September 2004 mit Schreiben vom 16. September 2004, das am 22. September 2004 registriert wurde, zusätzliche Informationen übersandte. Am 16. Dezember 2004 fand eine weitere Besprechung statt, auf die hin Deutschland nach Aufforderungen der Kommission vom 14. Februar 2005 mit Schreiben vom 3. und 23. März 2005, die am gleichen Tag registriert wurden, zusätzliche Informationen übersandte und die Maßnahme änderte.
|
|
II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
|
II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
|
|
(6) Die Maßnahme wird gemeinsam von Bund und Ländern finanziert. Sie wird von den Landesregierungen verwaltet, weswegen bestimmte Details der Maßnahme in den einzelnen Ländern geringfügig unterschiedlich gehandhabt werden.
|
(6) Die Maßnahme wird gemeinsam von Bund und Ländern finanziert. Sie wird von den Landesregierungen verwaltet, weswegen bestimmte Details der Maßnahme in den einzelnen Ländern geringfügig unterschiedlich gehandhabt werden.
|
|
(7) Die staatliche Unterstützung wird in Form von Zuschüssen für die Träger der Zentren gewährt. Sie beträgt höchstens 90 % der Bau- oder Erweiterungskosten für die Zentren. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung soll den Nutzern der Zentren zugute kommen. Sie ist nicht so zu verstehen, als würden Träger oder Nutzer der Zentren Beihilfen in Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten erhalten. Die Maßnahme gilt sowohl für Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag als auch für nicht förderfähige Gebiete (rund 5 % der unter die Maßnahme fallenden Gebiete). Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2006; die vorgesehenen Mittel belaufen sich auf rund 120 Mio. EUR jährlich.
|
(7) Die staatliche Unterstützung wird in Form von Zuschüssen für die Träger der Zentren gewährt. Sie beträgt höchstens 90 % der Bau- oder Erweiterungskosten für die Zentren. Die im Rahmen der Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung soll den Nutzern der Zentren zugute kommen. Sie ist nicht so zu verstehen, als würden Träger oder Nutzer der Zentren Beihilfen in Höhe von 90 % der förderfähigen Kosten erhalten. Die Maßnahme gilt sowohl für Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag als auch für nicht förderfähige Gebiete (rund 5 % der unter die Maßnahme fallenden Gebiete). Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2006; die vorgesehenen Mittel belaufen sich auf rund 120 Mio. EUR jährlich.
|
|
(8) Die Maßnahme ist darauf ausgerichtet, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewisse Angebote zu machen. Dabei geht es für die KMU in erster Linie um die Möglichkeit, Räume in einem Zentrum anzumieten. Außerdem können die KMU in diesen Zentren auch Dienste wie Beratung, Forschungsausstattung und Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit beispielsweise Hochschulen und Forschungsinstituten oder die Vernetzung mit anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.
|
(8) Die Maßnahme ist darauf ausgerichtet, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewisse Angebote zu machen. Dabei geht es für die KMU in erster Linie um die Möglichkeit, Räume in einem Zentrum anzumieten. Außerdem können die KMU in diesen Zentren auch Dienste wie Beratung, Forschungsausstattung und Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit beispielsweise Hochschulen und Forschungsinstituten oder die Vernetzung mit anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.
|
|
(9) Die KMU werden allerdings nicht direkt, sondern im Rahmen einer komplexeren Struktur gefördert. Deutschland stellt verantwortlichen Stellen, den "Trägern", finanzielle Mittel zur Verfügung, die ihnen einen Anreiz bieten sollen, ein Gebäude, d. h. ein "Gewerbe-, Technologie- oder Gründerzentrum", zu errichten oder auszubauen, damit dieses Zentrum den Nutzern, nämlich KMU, Räume und Dienste anbieten kann. Die Träger müssen den Betrieb der Zentren für mindestens 15 Jahre gewährleisten.
|
(9) Die KMU werden allerdings nicht direkt, sondern im Rahmen einer komplexeren Struktur gefördert. Deutschland stellt verantwortlichen Stellen, den "Trägern", finanzielle Mittel zur Verfügung, die ihnen einen Anreiz bieten sollen, ein Gebäude, d. h. ein "Gewerbe-, Technologie- oder Gründerzentrum", zu errichten oder auszubauen, damit dieses Zentrum den Nutzern, nämlich KMU, Räume und Dienste anbieten kann. Die Träger müssen den Betrieb der Zentren für mindestens 15 Jahre gewährleisten.
|
|
(10) Träger der Zentren sind gewöhnlich Gemeinden und Gemeindeverbände, möglicherweise auch öffentliche oder private Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
|
(10) Träger der Zentren sind gewöhnlich Gemeinden und Gemeindeverbände, möglicherweise auch öffentliche oder private Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
|
|
(11) Die Zentren sind im Allgemeinen entweder nicht gewinnorientierte kommunale Eigenbetriebe oder separate nicht gewinnorientierte juristische Personen.
|
(11) Die Zentren sind im Allgemeinen entweder nicht gewinnorientierte kommunale Eigenbetriebe oder separate nicht gewinnorientierte juristische Personen.
|
|
(12) Es gibt verschiedene Arten von Zentren: Während Gewerbezentren gewöhnlich Räumlichkeiten für alle Arten von KMU eines bestimmten Sektors oder aller Sektoren anbieten, sind Technologiezentren auf kleine Unternehmen ausgerichtet, die Forschungstätigkeiten betreiben; sie bieten ihnen die dafür notwendige Ausstattung, beispielsweise Laboratorien, Beratungsdienste, Kontakte mit Hochschulen und Forschungsinstituten. Zielgruppe der Gründerzentren sind neu gegründete Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen. Mischformen sind allerdings möglich. Vor allem, wenn nicht alle Räume an Unternehmen der angestrebten Art vermietet werden können, ziehen die Zentren gewöhnlich andere Zielgruppen an. So könnte beispielsweise ein Technologiezentrum teilweise als Gewerbezentrum genutzt werden.
|
(12) Es gibt verschiedene Arten von Zentren: Während Gewerbezentren gewöhnlich Räumlichkeiten für alle Arten von KMU eines bestimmten Sektors oder aller Sektoren anbieten, sind Technologiezentren auf kleine Unternehmen ausgerichtet, die Forschungstätigkeiten betreiben; sie bieten ihnen die dafür notwendige Ausstattung, beispielsweise Laboratorien, Beratungsdienste, Kontakte mit Hochschulen und Forschungsinstituten. Zielgruppe der Gründerzentren sind neu gegründete Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen. Mischformen sind allerdings möglich. Vor allem, wenn nicht alle Räume an Unternehmen der angestrebten Art vermietet werden können, ziehen die Zentren gewöhnlich andere Zielgruppen an. So könnte beispielsweise ein Technologiezentrum teilweise als Gewerbezentrum genutzt werden.
|
|
(13) Die KMU, die die Dienste der Zentren in Anspruch nehmen (nachstehend "die Nutzer"), zahlen für die angemieteten Räume eine Miete sowie Zuschläge für die Nutzung anderer Einrichtungen (wie Laboreinrichtungen oder Spezialausstattung) und/oder gegebenenfalls Beratungsdienste. Die Miete und/oder der Preis für die anderen Einrichtungen/Dienste kann unter dem Marktpreis liegen. Die Mieter können die Zentren gewöhnlich fünf Jahre (in Ausnahmefällen acht Jahre) lang nutzen.
|
(13) Die KMU, die die Dienste der Zentren in Anspruch nehmen (nachstehend "die Nutzer"), zahlen für die angemieteten Räume eine Miete sowie Zuschläge für die Nutzung anderer Einrichtungen (wie Laboreinrichtungen oder Spezialausstattung) und/oder gegebenenfalls Beratungsdienste. Die Miete und/oder der Preis für die anderen Einrichtungen/Dienste kann unter dem Marktpreis liegen. Die Mieter können die Zentren gewöhnlich fünf Jahre (in Ausnahmefällen acht Jahre) lang nutzen.
|
|
(14) Die nachstehende Graphik verdeutlicht die Funktionsweise der Maßnahme:
|
(14) Die nachstehende Graphik verdeutlicht die Funktionsweise der Maßnahme:
|
|
Bund/LandTräger des ZentrumsGemeinden und GemeindeverbändeBereitstellung von Räumen, Forschungsausstattung, Beratungsleistungen durch die ZentrenZentrumNutzer90 % (– X)10 % (+ X)100 %nicht gewinnorientierte Einrichtungen
|
Bund/LandTräger des ZentrumsGemeinden und GemeindeverbändeBereitstellung von Räumen, Forschungsausstattung, Beratungsleistungen durch die ZentrenZentrumNutzer90 % (– X)10 % (+ X)100 %nicht gewinnorientierte Einrichtungen
|
|
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS
|
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS
|
|
(15) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens meldete die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an, da Deutschland bezüglich mehrerer Aspekte nicht genügend Informationen übermittelt hatte. Dies betraf insbesondere die Frage, ob sich die Beihilfen auf alle Ebenen der Maßnahme erstreckten, vor allem, ob die Träger der Zentren und die die Dienstleistungen der Zentren in Anspruch nehmenden KMU begünstigt werden oder ob die gesamte Beihilfe den KMU zugute kommt.
|
(15) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens meldete die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an, da Deutschland bezüglich mehrerer Aspekte nicht genügend Informationen übermittelt hatte. Dies betraf insbesondere die Frage, ob sich die Beihilfen auf alle Ebenen der Maßnahme erstreckten, vor allem, ob die Träger der Zentren und die die Dienstleistungen der Zentren in Anspruch nehmenden KMU begünstigt werden oder ob die gesamte Beihilfe den KMU zugute kommt.
|
|
IV. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER DRITTER
|
IV. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER DRITTER
|
|
(16) Der ADT erklärte, dass die von den Zentren angebotenen Dienste nicht auf dem Markt verfügbar sind. Zu den angebotenen Dienstleistungen zählen, laut ADT, Beratungsdienste (Ausarbeitung von Unternehmensplänen, Unterstützung bei der Beschaffung des Startkapitals usw.), kurzfristige Mietverträge, Zusammenarbeit und Clusterbildung mit regionalen Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder anderen Unternehmen sowie die Forschungsausstattung (Laboratorien, Spezialausrüstung usw.).
|
(16) Der ADT erklärte, dass die von den Zentren angebotenen Dienste nicht auf dem Markt verfügbar sind. Zu den angebotenen Dienstleistungen zählen, laut ADT, Beratungsdienste (Ausarbeitung von Unternehmensplänen, Unterstützung bei der Beschaffung des Startkapitals usw.), kurzfristige Mietverträge, Zusammenarbeit und Clusterbildung mit regionalen Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder anderen Unternehmen sowie die Forschungsausstattung (Laboratorien, Spezialausrüstung usw.).
|
|
(17) Ferner verwies der Verband darauf, dass etwa 90 % der neu gegründeten Unternehmen in den Zentren die ersten drei Jahre überstehen, was im Vergleich zu anderen Neugründungen sehr viel ist.
|
(17) Ferner verwies der Verband darauf, dass etwa 90 % der neu gegründeten Unternehmen in den Zentren die ersten drei Jahre überstehen, was im Vergleich zu anderen Neugründungen sehr viel ist.
|
|
V. STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN
|
V. STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN
|
|
(18) In seiner ursprünglichen Stellungnahme legte Deutschland dar, die Maßnahme diene dem Ausgleich des Marktversagens im Immobilienbereich, der nicht in der Lage sei, insbesondere neu gegründeten Unternehmen Räume zu einem für sie tragbaren Preis anzubieten. Nach den Erfahrungen Deutschlands zögert der private Markt, innovativen Neugründungen Räume anzubieten, da diese mit einem hohen Risiko belastet sind. Darüber hinaus stehen auf dem Markt offenbar keine kleinen Räume zur Verfügung.
|
(18) In seiner ursprünglichen Stellungnahme legte Deutschland dar, die Maßnahme diene dem Ausgleich des Marktversagens im Immobilienbereich, der nicht in der Lage sei, insbesondere neu gegründeten Unternehmen Räume zu einem für sie tragbaren Preis anzubieten. Nach den Erfahrungen Deutschlands zögert der private Markt, innovativen Neugründungen Räume anzubieten, da diese mit einem hohen Risiko belastet sind. Darüber hinaus stehen auf dem Markt offenbar keine kleinen Räume zur Verfügung.
|
|
(19) Deutschland erklärte ferner, die gesamte Förderung käme den Nutzern der Zentren zugute. Im Hinblick auf das für die Nutzer bestimmte Beihilfeelement erklärte Deutschland zunächst, die Beihilfeintensität auf der Ebene der Nutzer gehe nicht über 10—20 % der vergleichbaren Marktpreise hinaus. In seinem Schreiben vom 22. September 2004 führte es dagegen aus, dass die Nutzer gewöhnlich Marktpreise zahlen (Preise am unteren Ende der Marktpreisskala) und dass der Beihilfebetrag in jedem Fall unter 100000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren liegt (bis zu 23000 EUR jährlich je Nutzer über einen Zeitraum von fünf Jahren). Deutschland übermittelte Stellungnahmen aller Länder, die z. T. auf Studien verwiesen, in denen die positiven Auswirkungen auf die Nutzer und die positiven regionalen Auswirkungen der Zentren beschrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich Deutschland nicht verpflichtet, alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen [4], insbesondere deren Artikel 3 betreffend die Kumulierung und Überwachung, einzuhalten.
|
(19) Deutschland erklärte ferner, die gesamte Förderung käme den Nutzern der Zentren zugute. Im Hinblick auf das für die Nutzer bestimmte Beihilfeelement erklärte Deutschland zunächst, die Beihilfeintensität auf der Ebene der Nutzer gehe nicht über 10—20 % der vergleichbaren Marktpreise hinaus. In seinem Schreiben vom 22. September 2004 führte es dagegen aus, dass die Nutzer gewöhnlich Marktpreise zahlen (Preise am unteren Ende der Marktpreisskala) und dass der Beihilfebetrag in jedem Fall unter 100000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren liegt (bis zu 23000 EUR jährlich je Nutzer über einen Zeitraum von fünf Jahren). Deutschland übermittelte Stellungnahmen aller Länder, die z. T. auf Studien verwiesen, in denen die positiven Auswirkungen auf die Nutzer und die positiven regionalen Auswirkungen der Zentren beschrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich Deutschland nicht verpflichtet, alle Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen [4], insbesondere deren Artikel 3 betreffend die Kumulierung und Überwachung, einzuhalten.
|
|
(20) In seiner letzten Stellungnahme und vor allem in seinem Schreiben vom 3. März 2005 änderte Deutschland die ursprüngliche Anmeldung; es verpflichtete sich, im Hinblick auf Zuschüsse für Beratungsleistungen zugunsten der KMU-Nutzer der Zentren Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [5] zu beachten. Darüber hinaus verpflichtete Deutschland sich, auf alle sonstigen für die KMU bestimmten Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere auf die Anmietung von Räumen und Laboratorien, die Benutzung von Forschungsausstattung oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 anzuwenden. Obgleich die Beihilfe aufgrund der genannten Verordnungen freigestellt ist, bat Deutschland die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit um eine endgültige Entscheidung.
|
(20) In seiner letzten Stellungnahme und vor allem in seinem Schreiben vom 3. März 2005 änderte Deutschland die ursprüngliche Anmeldung; es verpflichtete sich, im Hinblick auf Zuschüsse für Beratungsleistungen zugunsten der KMU-Nutzer der Zentren Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [5] zu beachten. Darüber hinaus verpflichtete Deutschland sich, auf alle sonstigen für die KMU bestimmten Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere auf die Anmietung von Räumen und Laboratorien, die Benutzung von Forschungsausstattung oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 anzuwenden. Obgleich die Beihilfe aufgrund der genannten Verordnungen freigestellt ist, bat Deutschland die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit um eine endgültige Entscheidung.
|
|
VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
|
VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
|
|
(21) Die Kommission hat die Maßnahme anhand von Artikel 87 ff. EG-Vertrag sowie Artikel 61 ff. EWR-Abkommen sowie aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 geprüft.
|
(21) Die Kommission hat die Maßnahme anhand von Artikel 87 ff. EG-Vertrag sowie Artikel 61 ff. EWR-Abkommen sowie aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 geprüft.
|
|
1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag
|
1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag
|
|
(22) Bei der Beurteilung der Maßnahme anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen des EG-Vertrags ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der zu prüfenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.
|
(22) Bei der Beurteilung der Maßnahme anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen des EG-Vertrags ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der zu prüfenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.
|
|
(23) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfebegriff erfasst jede Vergünstigung, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder von Einrichtungen gewährt wird, die aufgrund eines staatlichen Mandats tätig sind. Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, die sämtlichen Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag entspricht.
|
(23) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfebegriff erfasst jede Vergünstigung, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder von Einrichtungen gewährt wird, die aufgrund eines staatlichen Mandats tätig sind. Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, die sämtlichen Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag entspricht.
|
|
(24) Im Rahmen der Prüfung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist es bei Maßnahmen, die in Form eines Zuschusses oder Darlehens gewährt werden, gewöhnlich offensichtlich, welches Unternehmen potenziell begünstigt wird. Allerdings ist die vorliegende Maßnahme komplizierter, da die deutschen Behörden Anreize für eine Gruppe von Marktteilnehmern (Träger) schaffen, um eine andere Gruppe (die Nutzer) zu fördern. Darüber hinaus sieht die Maßnahme vor, dass eine dritte Gruppe von potenziellen Marktteilnehmern (die Zentren) geschaffen wird, die unabhängig von den Trägern und den Nutzern besteht. Selbst wenn Deutschland lediglich beabsichtigt, den Nutzern Vorteile zu verschaffen, können Unternehmen aller drei Ebenen möglicherweise Empfänger einer staatlichen Beihilfe sein.
|
(24) Im Rahmen der Prüfung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist es bei Maßnahmen, die in Form eines Zuschusses oder Darlehens gewährt werden, gewöhnlich offensichtlich, welches Unternehmen potenziell begünstigt wird. Allerdings ist die vorliegende Maßnahme komplizierter, da die deutschen Behörden Anreize für eine Gruppe von Marktteilnehmern (Träger) schaffen, um eine andere Gruppe (die Nutzer) zu fördern. Darüber hinaus sieht die Maßnahme vor, dass eine dritte Gruppe von potenziellen Marktteilnehmern (die Zentren) geschaffen wird, die unabhängig von den Trägern und den Nutzern besteht. Selbst wenn Deutschland lediglich beabsichtigt, den Nutzern Vorteile zu verschaffen, können Unternehmen aller drei Ebenen möglicherweise Empfänger einer staatlichen Beihilfe sein.
|
|
(25) Folglich muss das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf den drei verschiedenen Ebenen der Träger, der Zentren und der Nutzer geprüft werden.
|
(25) Folglich muss das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf den drei verschiedenen Ebenen der Träger, der Zentren und der Nutzer geprüft werden.
|
|
1. Erste Ebene: die Träger
|
1. Erste Ebene: die Träger
|
|
(26) Es ist unbestritten, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Der Prozentsatz der staatlichen Förderung ist abhängig davon, ob der Träger eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband oder eine öffentliche bzw. private Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist. Im ersten Fall wird das Zentrum zu 100 % mit staatlichen Mitteln errichtet (bis zu 90 % aus Bundes- und Landesmitteln und mindestens 10 % aus Mitteln der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände). Ist dagegen eine nicht gewinnorientierte Einrichtung beteiligt, so muss diese mindestens 10 % der Finanzierung aufbringen, während für die restlichen bis zu 90 % der Staat aufkommt. Die eigentlichen Empfänger der Beihilfe sind allerdings die KMU; die staatlichen Mittel sind notwendig, um die förderfähigen Kosten für die Errichtung des Gebäudes zu decken, sie sagen jedoch nichts über die Höhe der den KMU gewährten Beihilfe aus.
|
(26) Es ist unbestritten, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Der Prozentsatz der staatlichen Förderung ist abhängig davon, ob der Träger eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband oder eine öffentliche bzw. private Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist. Im ersten Fall wird das Zentrum zu 100 % mit staatlichen Mitteln errichtet (bis zu 90 % aus Bundes- und Landesmitteln und mindestens 10 % aus Mitteln der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände). Ist dagegen eine nicht gewinnorientierte Einrichtung beteiligt, so muss diese mindestens 10 % der Finanzierung aufbringen, während für die restlichen bis zu 90 % der Staat aufkommt. Die eigentlichen Empfänger der Beihilfe sind allerdings die KMU; die staatlichen Mittel sind notwendig, um die förderfähigen Kosten für die Errichtung des Gebäudes zu decken, sie sagen jedoch nichts über die Höhe der den KMU gewährten Beihilfe aus.
|
|
(27) Es gibt zwei Arten von Trägern: 1. Gemeinden oder Gemeindeverbände bzw. in ihrem Eigentum befindliche öffentliche Unternehmen und 2. öffentliche oder private Einrichtungen ohne Erwerbszweck wie beispielsweise Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Ungeachtet der Rechtsform der Träger und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist die Kommission, wie schon in ihrer Entscheidung 98/353/EG vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH [6] ausgeführt, der Auffassung, dass die Träger als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind, sofern sie auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
|
(27) Es gibt zwei Arten von Trägern: 1. Gemeinden oder Gemeindeverbände bzw. in ihrem Eigentum befindliche öffentliche Unternehmen und 2. öffentliche oder private Einrichtungen ohne Erwerbszweck wie beispielsweise Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Ungeachtet der Rechtsform der Träger und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist die Kommission, wie schon in ihrer Entscheidung 98/353/EG vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH [6] ausgeführt, der Auffassung, dass die Träger als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind, sofern sie auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
|
|
(28) Zwar werden Gemeinden und Gemeindeverbände üblicherweise nicht als Unternehmen angesehen. Doch obwohl sie eine Reihe öffentlicher Aufgaben wahrnehmen und öffentliche Gewalt ausüben können, können sie nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien) [7] als Unternehmen betrachtet werden, insoweit sie auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Vorliegend wird dies insbesondere anzunehmen sein, wenn die Gemeinden durch einen kommunalen Eigenbetrieb tätig werden.
|
(28) Zwar werden Gemeinden und Gemeindeverbände üblicherweise nicht als Unternehmen angesehen. Doch obwohl sie eine Reihe öffentlicher Aufgaben wahrnehmen und öffentliche Gewalt ausüben können, können sie nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien) [7] als Unternehmen betrachtet werden, insoweit sie auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Vorliegend wird dies insbesondere anzunehmen sein, wenn die Gemeinden durch einen kommunalen Eigenbetrieb tätig werden.
|
|
(29) Im Rahmen der zu prüfenden Maßnahme sind die Träger für die Errichtung und Verwaltung eines Zentrums verantwortlich. Sie schaffen somit die Voraussetzung dafür, dass ein Zentrum Räume an KMU vermieten und/oder andere Dienstleistungen anbieten kann. Selbst wenn es sich bei den Trägern um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handelt, üben sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die beispielsweise von privaten Immobilienunternehmen oder privaten Beratungsfirmen wahrgenommen werden könnte.
|
(29) Im Rahmen der zu prüfenden Maßnahme sind die Träger für die Errichtung und Verwaltung eines Zentrums verantwortlich. Sie schaffen somit die Voraussetzung dafür, dass ein Zentrum Räume an KMU vermieten und/oder andere Dienstleistungen anbieten kann. Selbst wenn es sich bei den Trägern um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handelt, üben sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die beispielsweise von privaten Immobilienunternehmen oder privaten Beratungsfirmen wahrgenommen werden könnte.
|
|
(30) Allerdings sollen nicht die Träger selbst durch die Maßnahme begünstigt werden, da die staatliche Förderung darauf abzielt, KMU Räume und Dienste anzubieten. Die staatlichen Mittel, die den Trägern zur Verfügung gestellt werden, sollen ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind verschiedene Mechanismen vorgesehen.
|
(30) Allerdings sollen nicht die Träger selbst durch die Maßnahme begünstigt werden, da die staatliche Förderung darauf abzielt, KMU Räume und Dienste anzubieten. Die staatlichen Mittel, die den Trägern zur Verfügung gestellt werden, sollen ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind verschiedene Mechanismen vorgesehen.
|
|
(31) Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
|
(31) Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
|
|
(32) Die Träger sind verpflichtet, den Nutzern den Besitz oder die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu überlassen. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentren genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
|
(32) Die Träger sind verpflichtet, den Nutzern den Besitz oder die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu überlassen. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentren genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
|
|
(33) Nach Ablauf der 15 Jahre verbleiben die Gebäude allerdings im Eigentum der Träger, und sofern diese keinen Ausgleich für den Restwert zahlen müssen, könnte der Wert des Zentrums, das dann für andere Tätigkeiten genutzt oder verkauft werden kann, für die Träger (Eigentümer des Gebäudes) einen Vorteil darstellen. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger nach diesem Zeitraum kein Vorteil verbleibt, haben sich die deutschen Behörden im Laufe der Prüfung der Kommission verpflichtet, zu gewährleisten, dass nach 15 Jahren eine Gewinnabschöpfung erfolgt. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (Discounted-Cashflow-Methode) oder in jedem Fall anhand einer Methode entsprechend der in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [8] festgelegten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäude-Restwerts alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die den Trägern in den 15 Jahren des Betriebs des Zentrums entstanden sind Dies legt nahe, dass die unternehmerische Tätigkeit der Zentren auf der Ebene der Träger anzusiedeln ist, da die Träger diejenigen Einrichtungen sind, die schlussendlich das wirtschaftliche Risiko eines Zentrums zu tragen haben.
|
(33) Nach Ablauf der 15 Jahre verbleiben die Gebäude allerdings im Eigentum der Träger, und sofern diese keinen Ausgleich für den Restwert zahlen müssen, könnte der Wert des Zentrums, das dann für andere Tätigkeiten genutzt oder verkauft werden kann, für die Träger (Eigentümer des Gebäudes) einen Vorteil darstellen. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger nach diesem Zeitraum kein Vorteil verbleibt, haben sich die deutschen Behörden im Laufe der Prüfung der Kommission verpflichtet, zu gewährleisten, dass nach 15 Jahren eine Gewinnabschöpfung erfolgt. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (Discounted-Cashflow-Methode) oder in jedem Fall anhand einer Methode entsprechend der in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [8] festgelegten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäude-Restwerts alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die den Trägern in den 15 Jahren des Betriebs des Zentrums entstanden sind Dies legt nahe, dass die unternehmerische Tätigkeit der Zentren auf der Ebene der Träger anzusiedeln ist, da die Träger diejenigen Einrichtungen sind, die schlussendlich das wirtschaftliche Risiko eines Zentrums zu tragen haben.
|
|
(34) Da die Träger keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, können sie nicht als Empfänger der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden. Sie sind lediglich als Vehikel anzusehen, die dafür sorgen, dass für die Nutzer über die Zentren Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden.
|
(34) Da die Träger keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, können sie nicht als Empfänger der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden. Sie sind lediglich als Vehikel anzusehen, die dafür sorgen, dass für die Nutzer über die Zentren Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden.
|
|
2. Zweite Ebene: die Zentren und ihre Betreiber
|
2. Zweite Ebene: die Zentren und ihre Betreiber
|
|
(35) Die im Rahmen der zu prüfenden Maßnahme bereitgestellten staatlichen Mittel dienen dem Bau oder der Erweiterung der Zentren. Da nur die Baukosten im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, werden die Betriebskosten der Zentren im Rahmen der vorliegenden Maßnahme nicht gedeckt. Dies kann durch die Verwendungsnachweisprüfung sichergestellt werden, d. h. durch die Überwachung der Beihilfe durch Deutschland. Die Zentren, die sich im Eigentum der Träger befinden, dienen ausschließlich dazu, den Nutzern Räume und Dienstleistungen zu bieten.
|
(35) Die im Rahmen der zu prüfenden Maßnahme bereitgestellten staatlichen Mittel dienen dem Bau oder der Erweiterung der Zentren. Da nur die Baukosten im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, werden die Betriebskosten der Zentren im Rahmen der vorliegenden Maßnahme nicht gedeckt. Dies kann durch die Verwendungsnachweisprüfung sichergestellt werden, d. h. durch die Überwachung der Beihilfe durch Deutschland. Die Zentren, die sich im Eigentum der Träger befinden, dienen ausschließlich dazu, den Nutzern Räume und Dienstleistungen zu bieten.
|
|
(36) Es wird weiterhin auf die in Randnummer 33 genannte Gewinnabschöpfung verwiesen, die laut Zusage Deutschlands auch auf Ebene der Zentren Anwendung finden wird. Diese Vorgehensweise wird sicherstellen, dass kein ungerechtfertigter Vorteil auf der Ebene der Zentren nach Ablauf von 15 Jahren verbleiben wird.
|
(36) Es wird weiterhin auf die in Randnummer 33 genannte Gewinnabschöpfung verwiesen, die laut Zusage Deutschlands auch auf Ebene der Zentren Anwendung finden wird. Diese Vorgehensweise wird sicherstellen, dass kein ungerechtfertigter Vorteil auf der Ebene der Zentren nach Ablauf von 15 Jahren verbleiben wird.
|
|
(37) Darüber hinaus hat Deutschland zugesagt, den Betrieb eines Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften auszuschreiben, falls er von dritter Seite übernommen werden soll. Die Betreiber eines Zentrums werden lediglich ein wie in der Ausschreibung vorgegebenes marktübliches Entgelt erhalten.
|
(37) Darüber hinaus hat Deutschland zugesagt, den Betrieb eines Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften auszuschreiben, falls er von dritter Seite übernommen werden soll. Die Betreiber eines Zentrums werden lediglich ein wie in der Ausschreibung vorgegebenes marktübliches Entgelt erhalten.
|
|
(38) Somit erhalten weder die Zentren noch ihr Management einen wirtschaftlichen Vorteil und können nicht selbst als Beihilfeempfänger gelten, sondern nur als Vehikel, die dafür sorgen, dass für die Nutzer Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden. Folglich werden im Rahmen der Maßnahme auf der Ebene der Zentren und ihres Managements keine Beihilfen gewährt.
|
(38) Somit erhalten weder die Zentren noch ihr Management einen wirtschaftlichen Vorteil und können nicht selbst als Beihilfeempfänger gelten, sondern nur als Vehikel, die dafür sorgen, dass für die Nutzer Unterstützungsleistungen bereitgestellt werden. Folglich werden im Rahmen der Maßnahme auf der Ebene der Zentren und ihres Managements keine Beihilfen gewährt.
|
|
3. Dritte Ebene: die Nutzer
|
3. Dritte Ebene: die Nutzer
|
|
(39) Durch die Träger der Zentren und die Zentren selbst werden die KMU, die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Allerdings ist hervorzuheben, dass für die Zielgruppe der KMU keine Beihilfeintensität von 90 % vorgesehen ist. Die bis zu 90 % oder sogar 100 % aus staatlichen Mitteln finanzierten Kosten sind notwendig, um ein Zentrum bauen zu können.
|
(39) Durch die Träger der Zentren und die Zentren selbst werden die KMU, die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Allerdings ist hervorzuheben, dass für die Zielgruppe der KMU keine Beihilfeintensität von 90 % vorgesehen ist. Die bis zu 90 % oder sogar 100 % aus staatlichen Mitteln finanzierten Kosten sind notwendig, um ein Zentrum bauen zu können.
|
|
(40) Die Zentren bieten den KMU eine Vielzahl an Angeboten (Räumlichkeiten, Ausstattung, Möglichkeiten der Zusammenarbeit, Laboratorien, Beratungs- oder andere Dienstleistungen) an. Die Miete, die die KMU für die Überlassung der Räumlichkeiten, sowie die Preise, die die KMU für weitere Angebote (wie Laboratorien und Spezialausstattung) zahlen, können unter dem Marktpreis liegen. Denn einige KMU können durchaus Schwierigkeiten haben, derartige Räumlichkeiten und Angebote auf dem Markt zu finden, zumindest nicht zu Preisen, die sie sich finanziell leisten können. Der Vorteil zugunsten der KMU besteht daher in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigen Nutzung der Räume des Zentrums, einschließlich der Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme den KMU-Nutzern einen Vorteil gewährt, soweit die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen.
|
(40) Die Zentren bieten den KMU eine Vielzahl an Angeboten (Räumlichkeiten, Ausstattung, Möglichkeiten der Zusammenarbeit, Laboratorien, Beratungs- oder andere Dienstleistungen) an. Die Miete, die die KMU für die Überlassung der Räumlichkeiten, sowie die Preise, die die KMU für weitere Angebote (wie Laboratorien und Spezialausstattung) zahlen, können unter dem Marktpreis liegen. Denn einige KMU können durchaus Schwierigkeiten haben, derartige Räumlichkeiten und Angebote auf dem Markt zu finden, zumindest nicht zu Preisen, die sie sich finanziell leisten können. Der Vorteil zugunsten der KMU besteht daher in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigen Nutzung der Räume des Zentrums, einschließlich der Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme den KMU-Nutzern einen Vorteil gewährt, soweit die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen.
|
|
(41) Durch die Maßnahme wird der Wettbewerb beeinträchtigt oder möglicherweise beeinträchtigt, da sie auf bestimmte Unternehmen abzielt, wobei die Zielgruppe durch die Art des Zentrums bestimmt wird. Wie in den Randnummern 6 bis 14 dargelegt, sind Gewerbezentren auf alle Arten von KMU ausgerichtet, Technologiezentren auf innovative KMU und Gründerzentren auf neu gegründete kleine und Kleinstunternehmen. Natürlich gibt es auch viele Mischformen, so können etwa neu gegründete Unternehmen auch innovativ sein.
|
(41) Durch die Maßnahme wird der Wettbewerb beeinträchtigt oder möglicherweise beeinträchtigt, da sie auf bestimmte Unternehmen abzielt, wobei die Zielgruppe durch die Art des Zentrums bestimmt wird. Wie in den Randnummern 6 bis 14 dargelegt, sind Gewerbezentren auf alle Arten von KMU ausgerichtet, Technologiezentren auf innovative KMU und Gründerzentren auf neu gegründete kleine und Kleinstunternehmen. Natürlich gibt es auch viele Mischformen, so können etwa neu gegründete Unternehmen auch innovativ sein.
|
|
(42) m Rahmen der Maßnahme wird nicht ausgeschlossen, dass die Beihilfe Unternehmen gewährt wird, die in den Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Folglich ist anzunehmen, dass die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
|
(42) m Rahmen der Maßnahme wird nicht ausgeschlossen, dass die Beihilfe Unternehmen gewährt wird, die in den Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Folglich ist anzunehmen, dass die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
|
|
(43) Somit stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit die De-minimis-Obergrenze von 100000 EUR je Beihilfeempfänger über einen Zeitraum von drei Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht überschritten wird.
|
(43) Somit stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit die De-minimis-Obergrenze von 100000 EUR je Beihilfeempfänger über einen Zeitraum von drei Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht überschritten wird.
|
|
(44) Hinsichtlich der Anwendung der De-minimis-Obergrenze auf die unterschiedlichen Angebote der Zentren stellt die Kommission Folgendes fest:
|
(44) Hinsichtlich der Anwendung der De-minimis-Obergrenze auf die unterschiedlichen Angebote der Zentren stellt die Kommission Folgendes fest:
|
|
- Soweit dies die Anmietung von Räumlichkeiten betrifft, wird zur Kenntnis genommen, dass Deutschland sich verpflichtet hat, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 auf der Ebene der Nutzer der Zentren einzuhalten. Die vormalige fehlende Transparenz der Maßnahme wird aufgehoben, da Deutschland sich verpflichtet hat, dass die in der von der Miete für die von den KMU angemieteten Räumlichkeiten enthaltenen Beihilfeelemente auf Grundlage von Vergleichsmieten ähnlicher Räumlichkeiten, insbesondere der offiziellen so genannten Gewerbemietspiegel, berechnet werden. Damit wird Deutschland sicherstellen, dass die De-minimis-Obergrenze von 100000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingehalten wird. Deutschland verpflichtet sich daher, gegenüber jedem Nutzer eines Zentrums klarzustellen, dass die Nutzung der Dienstleistungen des Zentrums Beihilfeelemente enthalten können, die als De-minimis-Beihilfen gewertet werden, die den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen.
|
- Soweit dies die Anmietung von Räumlichkeiten betrifft, wird zur Kenntnis genommen, dass Deutschland sich verpflichtet hat, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 auf der Ebene der Nutzer der Zentren einzuhalten. Die vormalige fehlende Transparenz der Maßnahme wird aufgehoben, da Deutschland sich verpflichtet hat, dass die in der von der Miete für die von den KMU angemieteten Räumlichkeiten enthaltenen Beihilfeelemente auf Grundlage von Vergleichsmieten ähnlicher Räumlichkeiten, insbesondere der offiziellen so genannten Gewerbemietspiegel, berechnet werden. Damit wird Deutschland sicherstellen, dass die De-minimis-Obergrenze von 100000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingehalten wird. Deutschland verpflichtet sich daher, gegenüber jedem Nutzer eines Zentrums klarzustellen, dass die Nutzung der Dienstleistungen des Zentrums Beihilfeelemente enthalten können, die als De-minimis-Beihilfen gewertet werden, die den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen.
|
|
- Bezüglich der Nutzung von Laboratorien und weiterer Spezialausstattung (insbesondere in Technologiezentren), teilte Deutschland mit, dass sich etwaige Beihilfeelemente in einem Aufschlag zu der von dem Nutzer zu zahlenden Miete widerspiegeln. Dies kann daher von der üblichen Miete getrennt werden. Es wird festgehalten, dass Deutschland auch hinsichtlich dieser Aufschläge für die Nutzung von Laboratorien und Spezialausstattung zugesagt hat, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 einzuhalten.
|
- Bezüglich der Nutzung von Laboratorien und weiterer Spezialausstattung (insbesondere in Technologiezentren), teilte Deutschland mit, dass sich etwaige Beihilfeelemente in einem Aufschlag zu der von dem Nutzer zu zahlenden Miete widerspiegeln. Dies kann daher von der üblichen Miete getrennt werden. Es wird festgehalten, dass Deutschland auch hinsichtlich dieser Aufschläge für die Nutzung von Laboratorien und Spezialausstattung zugesagt hat, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 einzuhalten.
|
|
- Allerdings ist im Hinblick auf die Beratungsdienstleistungen das Beihilfeelement nicht auf die De-minimis-Obergrenze begrenzt worden und muss daher als staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilt werden.
|
- Allerdings ist im Hinblick auf die Beratungsdienstleistungen das Beihilfeelement nicht auf die De-minimis-Obergrenze begrenzt worden und muss daher als staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilt werden.
|
|
2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme
|
2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme
|
|
(45) Deutschland ist seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen.
|
(45) Deutschland ist seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen.
|
|
3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag
|
3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag
|
|
(46) Da die unter der Beihilferegelung möglichen Maßnahmen zugunsten von KMU (wie beispielsweise Räumlichkeiten, Laboratorien und Spezialausstattung), mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen, nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden soweit die De-minimis-Obergrenze sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 beachtet werden, verbleiben lediglich die Beratungsdienstleistungen zugunsten der KMU für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
|
(46) Da die unter der Beihilferegelung möglichen Maßnahmen zugunsten von KMU (wie beispielsweise Räumlichkeiten, Laboratorien und Spezialausstattung), mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen, nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden soweit die De-minimis-Obergrenze sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 beachtet werden, verbleiben lediglich die Beratungsdienstleistungen zugunsten der KMU für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
|
|
(47) Durch die Beihilferegelung soll die Verbreitung und kommerzielle Nutzung neuer deutscher und internationaler Forschung und Entwicklung im Bereich des allgemeinen Managements und der Unternehmensentwicklung gefördert werden. Sie begünstigt somit den Technologietransfer und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen.
|
(47) Durch die Beihilferegelung soll die Verbreitung und kommerzielle Nutzung neuer deutscher und internationaler Forschung und Entwicklung im Bereich des allgemeinen Managements und der Unternehmensentwicklung gefördert werden. Sie begünstigt somit den Technologietransfer und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen.
|
|
(48) Nach Artikel 157 EG-Vertrag sind die Förderung des Technologietransfers und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zwei wichtige Ziele der Gemeinschaft. Insofern entspricht die Beihilferegelung den Zielen von Artikel 157 EG-Vertrag. Allerdings hat die Kommission noch keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung von Beihilfemaßnahmen ausgearbeitet, die speziell auf diese Ziele ausgerichtet sind, wenngleich solche Maßnahmen häufig im Rahmen der Regionalpolitik der Gemeinschaft durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert werden.
|
(48) Nach Artikel 157 EG-Vertrag sind die Förderung des Technologietransfers und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zwei wichtige Ziele der Gemeinschaft. Insofern entspricht die Beihilferegelung den Zielen von Artikel 157 EG-Vertrag. Allerdings hat die Kommission noch keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung von Beihilfemaßnahmen ausgearbeitet, die speziell auf diese Ziele ausgerichtet sind, wenngleich solche Maßnahmen häufig im Rahmen der Regionalpolitik der Gemeinschaft durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert werden.
|
|
(49) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf ihre Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Beschäftigung" [9], die die Bedeutung einer Stimulierung von Innovationen und Innovationspolen (Clustern) unterstreicht. Die Zielgruppe der vorliegenden Maßnahme ist auf innovative und technologieorientierte KMU in der Start-up-Phase beschränkt; dies ist zugleich die wichtigste Zielgruppe mit Blick auf die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.
|
(49) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf ihre Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Beschäftigung" [9], die die Bedeutung einer Stimulierung von Innovationen und Innovationspolen (Clustern) unterstreicht. Die Zielgruppe der vorliegenden Maßnahme ist auf innovative und technologieorientierte KMU in der Start-up-Phase beschränkt; dies ist zugleich die wichtigste Zielgruppe mit Blick auf die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.
|
|
(50) Mit Blick auf die Beratungsleistungen ist festzuhalten, dass Deutschland sich verpflichtet hat, keine Beihilfe über 50 % der förderfähigen Kosten zu gewähren. Somit entspricht die Beihilfe für Beratungsleistungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, insbesondere deren Artikel 5.
|
(50) Mit Blick auf die Beratungsleistungen ist festzuhalten, dass Deutschland sich verpflichtet hat, keine Beihilfe über 50 % der förderfähigen Kosten zu gewähren. Somit entspricht die Beihilfe für Beratungsleistungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, insbesondere deren Artikel 5.
|
|
(51) Entsprechend sollte die Maßnahme von der Kommission wohlwollend geprüft werden.
|
(51) Entsprechend sollte die Maßnahme von der Kommission wohlwollend geprüft werden.
|
|
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
|
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
|
|
(52) Aufgrund der von Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Änderungen kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:
|
(52) Aufgrund der von Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Änderungen kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:
|
|
(53) Im Hinblick auf die im Rahmen der Beihilferegelung bestimmten KMU gewährte Beihilfe für die Anmietung von Räumen, die Nutzung von Laboratorien oder Spezialausstattung und/oder weiterer Ausrüstungsgegenstände nimmt die Kommission die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Rahmen der vorliegenden Regelung zu gewährleisten.
|
(53) Im Hinblick auf die im Rahmen der Beihilferegelung bestimmten KMU gewährte Beihilfe für die Anmietung von Räumen, die Nutzung von Laboratorien oder Spezialausstattung und/oder weiterer Ausrüstungsgegenstände nimmt die Kommission die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Rahmen der vorliegenden Regelung zu gewährleisten.
|
|
(54) Sofern im Rahmen der Beihilferegelung den KMU Beihilfen für die in den Zentren angesiedelten "KMU-Beratungsleistungen" gewährt werden, verpflichtete Deutschland sich, derartige Zuwendungen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, und insbesondere deren Artikel 5, zu vergeben —
|
(54) Sofern im Rahmen der Beihilferegelung den KMU Beihilfen für die in den Zentren angesiedelten "KMU-Beratungsleistungen" gewährt werden, verpflichtete Deutschland sich, derartige Zuwendungen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, und insbesondere deren Artikel 5, zu vergeben —
|
|
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
|
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
|
|
Artikel 1
|
Artikel 1
|
|
(1) Die Beihilfereglung, die Deutschland im Zeitraum 2004 bis 2006 für den Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen, durchzuführen beabsichtigt, stellt keine staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 für die Anmietung von Räumlichkeiten, Laboratorien, Spezialausstattung und/oder anderen Leistungen einzuhalten.
|
(1) Die Beihilfereglung, die Deutschland im Zeitraum 2004 bis 2006 für den Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen, durchzuführen beabsichtigt, stellt keine staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 für die Anmietung von Räumlichkeiten, Laboratorien, Spezialausstattung und/oder anderen Leistungen einzuhalten.
|
|
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung stellt eine gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, jegliche Beihilfe für Beratungsdienstleistungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, die die von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zu gewähren.
|
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung stellt eine gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, jegliche Beihilfe für Beratungsdienstleistungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, die die von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zu gewähren.
|
|
Artikel 2
|
Artikel 2
|
|
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
|
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
|
|
|
|
|
Brüssel, den 3. Mai 2005
|
Brüssel, den 3. Mai 2005
|
|
Für die Kommission
|
Für die Kommission
|
|
Neelie Kroes
|
Neelie Kroes
|
|
Mitglied der Kommission
|
Mitglied der Kommission
|
|
[1] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
|
[1] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
|
|
[2] ABl. C 84 vom 3.4.2004, S. 2.
|
[2] ABl. C 84 vom 3.4.2004, S. 2.
|
|
[3] Siehe Fußnote 2.
|
[3] Siehe Fußnote 2.
|
|
[4] ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
|
[4] ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
|
|
[5] ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).
|
[5] ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).
|
|
[6] ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 58.
|
[6] ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 58.
|
|
[7] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Slg. 1987, S. 2599, Rdnrn. 7 und 8.
|
[7] Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Slg. 1987, S. 2599, Rdnrn. 7 und 8.
|
|
[8] ABl. L 161. vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
|
[8] ABl. L 161. vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
|
|
[9] KOM(2005) 24 endg.
|
[9] KOM(2005) 24 endg.
|
|
--------------------------------------------------
|
--------------------------------------------------
|