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Erklärung des Rates
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Erklärung des Rates
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Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
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Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
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2010/C 287/01
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2010/C 287/01
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Der Rat hat die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die von diesen beiden Organen am 20. Oktober 2010 unterzeichnet wurde, zur Kenntnis genommen.
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Der Rat hat die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die von diesen beiden Organen am 20. Oktober 2010 unterzeichnet wurde, zur Kenntnis genommen.
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Der Rat, der an den Verhandlungen über diese Rahmenvereinbarung nicht beteiligt war, erinnert daran, dass die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten ratifizierten Gründungsverträge der Union das Grundprinzip ist, auf dem das Bestehen und die Funktionsweise der Union fußen. Die speziellen Befugnisse der einzelnen Organe werden diesen durch die Verträge eingrenzend zugewiesen (Artikel 13 Absatz 2 EUV). Diese Befugnisse können von den Organen selbst weder einseitig noch durch eine von ihnen getroffene Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
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Der Rat, der an den Verhandlungen über diese Rahmenvereinbarung nicht beteiligt war, erinnert daran, dass die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten ratifizierten Gründungsverträge der Union das Grundprinzip ist, auf dem das Bestehen und die Funktionsweise der Union fußen. Die speziellen Befugnisse der einzelnen Organe werden diesen durch die Verträge eingrenzend zugewiesen (Artikel 13 Absatz 2 EUV). Diese Befugnisse können von den Organen selbst weder einseitig noch durch eine von ihnen getroffene Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
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Der Rat stellt jedoch fest, dass mehrere Bestimmungen der Rahmenvereinbarung dahin tendieren, das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen, so wie es sich aus den geltenden Verträgen ergibt, zu verändern, dem Europäischen Parlament Befugnisse einzuräumen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, und die Autonomie der Kommission und ihres Präsidenten einzuschränken. Der Rat ist besonders besorgt über die Bestimmungen zu internationalen Übereinkünften, zu den Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Verschlusssachen an das Europäische Parlament.
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Der Rat stellt jedoch fest, dass mehrere Bestimmungen der Rahmenvereinbarung dahin tendieren, das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen, so wie es sich aus den geltenden Verträgen ergibt, zu verändern, dem Europäischen Parlament Befugnisse einzuräumen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, und die Autonomie der Kommission und ihres Präsidenten einzuschränken. Der Rat ist besonders besorgt über die Bestimmungen zu internationalen Übereinkünften, zu den Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Verschlusssachen an das Europäische Parlament.
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Die Rahmenvereinbarung kann gegenüber dem Rat nicht geltend gemacht werden. Der Rat wird den Gerichtshof anrufen, falls das Europäische Parlament oder die Kommission in Anwendung der Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung Rechtsakte erlassen oder in sonstiger Weise tätig werden und dabei die Interessen des Rates oder die ihm gemäß den Verträgen zustehenden Rechte beeinträchtigen.
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Die Rahmenvereinbarung kann gegenüber dem Rat nicht geltend gemacht werden. Der Rat wird den Gerichtshof anrufen, falls das Europäische Parlament oder die Kommission in Anwendung der Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung Rechtsakte erlassen oder in sonstiger Weise tätig werden und dabei die Interessen des Rates oder die ihm gemäß den Verträgen zustehenden Rechte beeinträchtigen.
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