Zweisprachige Anzeige

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV  BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV 

de

de

 
Beschluss des Rates
Beschluss des Rates
vom 20. November 2006
vom 20. November 2006
zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
(2006/850/EG)
(2006/850/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Annahme des Beschlusses 2006/849/EG [1] hat der Rat vorgesehen, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [2] wirksam wird.
(1) Bei der Annahme des Beschlusses 2006/849/EG [1] hat der Rat vorgesehen, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [2] wirksam wird.
(2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sind daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist —
(2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sind daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist —
BESCHLIESST:
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1
Die Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.
Die Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.
Artikel 2
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.
Im Namen des Rates
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
J. Korkeaoja
J. Korkeaoja
[1] Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
[1] Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
[2] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
[2] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
--------------------------------------------------
--------------------------------------------------
nach oben


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen