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Beschluss 2006/676/GASP des Rates
Beschluss 2006/676/GASP des Rates
vom 10. August 2006
vom 10. August 2006
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen [1] (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.
(1) Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen [1] (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln.
(3) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Operation EUFOR RD Congo ausgehandelt.
(3) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Operation EUFOR RD Congo ausgehandelt.
(4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
(4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
BESCHLIESST:
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. August 2006.
Geschehen zu Brüssel am 10. August 2006.
Im Namen des Rates
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
E. Tuomioja
E. Tuomioja
[1] ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.
[1] ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.
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