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Beschluss 2005/447/GASP des Rates
Beschluss 2005/447/GASP des Rates
vom 14. März 2005
vom 14. März 2005
betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina [1] angenommen.
(1) Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina [1] angenommen.
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.
(3) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/ Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) ausgehandelt.
(3) Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/ Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) ausgehandelt.
(4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —
(4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —
BESCHLIESST:
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.
Im Namen des Rates
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
F. Boden
F. Boden
[1] ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
[1] ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
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