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BESCHLUSS DES RATES vom 28. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft (96/641/EG)
BESCHLUSS DES RATES vom 28. Oktober 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft (96/641/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde die Einfuhrregelung für Orangen geändert.
Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde die Einfuhrregelung für Orangen geändert.
Diese neue Regelung kann sich nachteilig auf die herkömmlichen Einfuhren der Gemeinschaft aus Ägypten auswirken.
Diese neue Regelung kann sich nachteilig auf die herkömmlichen Einfuhren der Gemeinschaft aus Ägypten auswirken.
Gemäß Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (1) kann die Gemeinschaft im Fall einer Änderung der bestehenden Regelung die in dem Abkommen vorgesehene Regelung für die entsprechenden Waren ändern.
Gemäß Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (1) kann die Gemeinschaft im Fall einer Änderung der bestehenden Regelung die in dem Abkommen vorgesehene Regelung für die entsprechenden Waren ändern.
Die Gemeinschaft hat mit der Arabischen Republik Ägypten vereinbart, daß die fragliche Regelung bis zum Abschluß eines neuen Europa-Mittelmeer-Abkommens auf der Grundlage eines Abkommens in Form eines Briefwechsels angepaßt wird.
Die Gemeinschaft hat mit der Arabischen Republik Ägypten vereinbart, daß die fragliche Regelung bis zum Abschluß eines neuen Europa-Mittelmeer-Abkommens auf der Grundlage eines Abkommens in Form eines Briefwechsels angepaßt wird.
Dieses letztgenannte Abkommen sollte nunmehr genehmigt werden -
Dieses letztgenannte Abkommen sollte nunmehr genehmigt werden -
BESCHLIESST:
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).
Artikel 3
Artikel 3
Erforderlichenfalls erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (3) Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen.
Erforderlichenfalls erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (3) Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996.
Im Namen des Rates
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
D. SPRING
D. SPRING
(1) ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1978, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1978, S. 1.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8).
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