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VERORDNUNG (EG) Nr. 2696/95 DER KOMMISSION vom 21. November 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2696/95 DER KOMMISSION vom 21. November 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
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gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2588/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,
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gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2588/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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in Erwägung nachstehender Gründe:
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Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
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Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
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Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
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Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
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In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
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In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
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Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4), weiterverwendet werden können.
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Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4), weiterverwendet werden können.
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Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -
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Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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Artikel 1
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Artikel 1
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Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
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Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
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Artikel 2
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Artikel 2
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Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
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Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
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Artikel 3
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Artikel 3
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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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Brüssel, den 21. November 1995
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Brüssel, den 21. November 1995
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Für die Kommission
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Für die Kommission
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Mario MONTI
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Mario MONTI
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Mitglied der Kommission
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Mitglied der Kommission
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(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.
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(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.
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(2) ABl. Nr. L 264 vom 7. 11. 1995, S. 4.
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(2) ABl. Nr. L 264 vom 7. 11. 1995, S. 4.
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(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
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(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
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(4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.
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(4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.
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ANHANG
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ANHANG
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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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>VERWEIS AUF EINEN FILM>
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>VERWEIS AUF EINEN FILM>
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(1) Das Foto dient lediglich zur Illustration.
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(1) Das Foto dient lediglich zur Illustration.
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