ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EUBinnenmark für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern /* SWD/2012/0058 endg. - COD 2012/0060 */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und
Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche
Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen
über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den
öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern Haftungsausschluss: Diese Zusammenfassung
bindet ausschließlich die an deren Ausarbeitung beteiligten
Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Entscheidungen der
Kommission in keiner Weise vor. Hintergrund Bei der öffentlichen Auftragsvergabe geht es
um die Frage, wie öffentliche Stellen bei Investitions- und Kaufentscheidungen
mit Steuergeldern umgehen. Das öffentliche Auftragswesen gilt als zentraler
Bestandteil der öffentlichen Politik. Wirtschaftlich gesehen vereint es einen
wesentlichen Anteil der Welthandelsströme auf sich. So entfallen auf den Erwerb
von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen etwa 17 %
des BIP der EU. Die öffentliche Auftragsvergabe hat Auswirkungen auf mindestens
22 zentrale Waren- und Dienstleistungsmärkte, auf denen öffentliche Stellen die
einzigen oder wichtigsten Kunden sind oder in denen sie große Aufträge
vergeben. Insgesamt erzielen die auf diesen Beschaffungsmärkten tätigen
Unternehmen einen geschätzten Umsatz von mehr als 25 % des BIP der EU und
bieten ca. 31 Mio. Menschen Arbeitsplätze. In ihren Verhandlungen mit Drittländern hat
sich die EU stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen
Beschaffungsmärkte ausgesprochen. Da viele Handelspartner jedoch zögern, ihre
Beschaffungsmärkte weiter für den internationalen Wettbewerb zu öffnen, sind
EU-Unternehmen in diesem Bereich ungleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt,
wodurch ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werden. Konsultation
der Interessengruppen Bei der Erstellung
dieser Folgenabschätzung wurden die Ansichten zahlreicher
Interessengruppen – Mitgliedstaaten, Zivilgesellschaft, Industrie und
NGO – berücksichtigt. Die Kommission
holte ihre Meinungen in einer Internet-Konsultation, einer öffentlichen
Anhörung und im Wege weiterer Konsultationsmechanismen ein. Die Teilnehmer der Internet-Konsultation standen
der Initiative der Europäischen Kommission generell positiv gegenüber und
stimmten ihrer Einschätzung der vorhandenen Probleme zu, äußerten sich jedoch
unterschiedlich zu den zu wählenden Optionen. So befürwortete zwar insgesamt
eine deutliche Mehrheit der beteiligten Akteure eine Legislativinitiative,
gleichwohl sprach sich eine relativ große Minderheit dafür aus, keine Maßnahmen
zu ergreifen. Hinsichtlich der Art der Legislativmaßnahmen wichen die
geäußerten Meinungen ebenfalls voneinander ab. Wenngleich die Legislativoption,
und zwar Ansatz A[1],
auf breite Unterstützung stieß, sprachen sich auch zahlreiche Teilnehmer für
Alternativen zu den Ansätzen A und B[2]
aus. Zu bemerken ist auch, dass Ansatz B zwar insgesamt am wenigsten
Unterstützung erhielt, aber dennoch von zahlreichen Teilnehmern befürwortet
wurde. 1. Problemstellung 1.1. Unzureichende Öffnung der
Beschaffungsmärkte weltweit Das öffentliche
Auftragswesen ist nicht vom GATT- bzw. GATS-Abkommen über den weltweiten Handel
mit Waren bzw. Dienstleistungen erfasst. Es unterliegt jedoch dem
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO Agreement on
Government Procurement, GPA), dem die EU-Mitgliedstaaten und 14 weitere Industrieländer
(darunter die USA, Japan, Kanada und Korea) beigetreten sind. Die
Vertragsparteien des GPA haben sich verpflichtet, ihre Märkte bei bestimmten
Arten von Beschaffungen durch bestimmte öffentliche Stellen gegenseitig zu
öffnen, wenn festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Die EU und
weitere Länder, wie Korea oder Chile, haben darüber hinaus außerhalb der WTO in
Freihandelsabkommen die Öffnung ihrer Beschaffungsmärkte vereinbart. Für die EU ist die weltweite Öffnung der
öffentlichen Beschaffungsmärkte ein wichtiges Anliegen, doch in der Realität
gelten die im GPA oder in den Freihandelsabkommen vereinbarten Verpflichtungen
nur für 25 % der bestreitbaren Beschaffungsmärkte. Zwar werden durch das
GPA/die Freihandelsabkommen EU-Exporte von lediglich 5 Mrd. EUR
(0,4 % aller EU-Exporte) gesichert, doch die Öffnung der
Beschaffungsmärkte wirkt sich auf weitere Exporte in Höhe von ca. 5 Mrd.
EUR auf Märkten aus, die diesen Abkommen nicht
unterliegen, und hat insgesamt Einfluss auf den internationalen Handel
in 22 ausgewählten Märkten, die einen Umsatz von 25 % des BIP der EU
aufweisen und 31 Mio. Arbeitsplätze bieten. Insgesamt sind mehr als
50 % der bestreitbaren Beschaffungsmärkte durch protektionistische
Maßnahmen wie Preispräferenzmechanismen oder Local-Content-Auflagen
geschlossen. Weitere 25 % sind de facto offen, können jedoch jederzeit
geschlossen werden. EU-Unternehmen bleibt somit ein Exportvolumen von rund
12 Mrd. EUR vorenthalten. Zudem hat die EU bisher keine Abkommen über die
öffentliche Auftragsvergabe mit Ländern wie China und Indien vereinbart,
wenngleich sie derzeit mit beiden Ländern über Verpflichtungen hinsichtlich des
Marktzugangs verhandelt. Die Öffnung der Beschaffungsmärkte wurde
bisher durch starke nationale Agenden verhindert, die in den Industrieländern
auf innenpolitischen Druck und in den aufstrebenden Volkswirtschaften auf den
technologischen Aufholbedarf zurückzuführen sind. 1.2. Schwache Verhandlungsposition
der EU bei der Förderung der Globalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe Die EU ist im Vergleich zu anderen
GPA-Vertragsparteien weitreichende Verpflichtungen hinsichtlich ihres
Beschaffungsmarktes eingegangen. Die strategischen ökonomischen Interessen
mehrerer GPA-Parteien sind daher derzeit erfüllt. Da das GPA zudem nicht
Gegenstand multilateraler Handelsverhandlungen ist, kann ein Zugang zum
öffentlichen Beschaffungsmarkt nur durch die Gewährung des Zugangs zum eigenen
Beschaffungsmarkt erreicht werden (und beispielweise nicht durch niedrigere
Tarife). Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit einige wichtige Aufträge
in Vergabeverfahren vergeben wurden, die keinen internationalen Verpflichtungen
unterlagen, fördert den Eindruck, dass der Beschaffungsmarkt der EU sogar über
das international vereinbarte Maß hinaus geöffnet ist. 1.3. Nationale Maßnahmen einiger
Mitgliedstaaten zur Regelung des Zugangs zu ihren Beschaffungsmärkten Vor diesem Hintergrund haben mehrere
Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu ihren öffentlichen
Beschaffungsmärkten zu regeln. Andere haben die Kommission –
informell – über ihre Absicht zur Einführung von Maßnahmen informiert. Da
die Regelung des Zugangs zum Beschaffungsmarkt der EU für Anbieter aus
Drittländern jedoch klar in die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die
gemeinsame Handelspolitik fällt, können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich
nicht auf eigene Initiative Rechtsvorschriften erlassen. In praktischer Hinsicht gestaltet es sich für
die öffentlichen Auftraggeber aufgrund fehlender EU-Leitlinien und ‑Vorschriften
zum Zugang von Bietern aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der
EU zudem schwierig, den Anwendungsbereich der internationalen Verpflichtungen
der EU im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe in Erfahrung zu bringen.
28 % aller Vergabebekanntmachungen enthalten daher fehlerhafte
Einschätzungen des Anwendungsbereichs des GPA und senden falsche Signale an
Bieter aus Drittländern aus. 1.4. Allgemeine Probleme Insgesamt bleiben die meisten öffentlichen
Beschaffungsmärkte von Drittländern für EU-Unternehmen verschlossen. Ihnen
bleibt somit ein mögliches Exportvolumen von ca. 12 Mrd. EUR vorenthalten.
Selbst wenn Drittländer die Aufhebung protektionistischer Maßnahmen nur in den
Sektoren akzeptieren, in denen sie selbst offensive strategische Interessen
verfolgen, würde der Weg für EU-Exporte in Höhe von bis zu 4 Mrd. EUR
frei. So würde es für EU-Unternehmen einfacher, Skaleneffekte zu erzielen.
EU-Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in die 25 % der
Beschaffungsmärkte liefern, die gegenwärtig de facto offen sind, können zudem
jederzeit von protektionistischen Maßnahmen betroffen sein. Die derzeitigen protektionistischen Maßnahmen
können Investitionsentscheidungen der Unternehmen verzerren und darüber hinaus
zu einer künstlichen Verlagerung von Arbeitsplätzen in Drittländer führen. Dies
gilt auch für Technologie-Transfers, die eher aus industriepolitischen
Erwägungen als aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgen (z. B. die
Förderung „einheimischer Innovationen“ in China). Mittelfristig könnten
Zugangsprobleme sogar in Sektoren auftreten, in denen die EU aufgrund eines
Wettbewerbsvorteils bestehende Hindernisse umgehen kann (z. B. in der
Arzneimittelbranche). Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus
der EU leiden unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Betrachtet man einzelne
Sektoren, so stellt man fest, dass chinesische Bauunternehmen und japanische
Eisenbahnunternehmen öffentliche Aufträge in der EU erhalten haben, während
dies umgekehrt unmöglich wäre. In mehreren Fällen konnten zudem staatlich
subventionierte Unternehmen (z. B. aus Russland und China) ungewöhnlich
niedrige Angebote vorlegen. 1.5. Subsidiarität Die Frage der Subsidiarität stellt sich im
Rahmen dieser Initiative nicht, da die Bestimmungen und Verhandlungen über den
Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU in den Bereich der gemeinsamen
Handelspolitik fallen, für die gemäß Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union allein die EU zuständig ist. Maßnahmen, die
einen Rahmen für die Durchführung eines internationalen Handelsabkommens
bilden, können daher nur auf EU-Ebene erfolgen. 2. Ziele Ein fairer Wettbewerb und der Zugang zu den
Beschaffungsmärkten sind insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen
Wirtschaftskrise für Wachstum und Beschäftigung von zentraler Bedeutung. Die
vorliegende Legislativinitiative soll daher zu einer weiteren Öffnung der
Beschaffungsmärkte von Drittländern führen, um die wirtschaftlichen
Möglichkeiten von EU-Unternehmen zu verbessern. Sie dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit von
EU-Unternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu erhöhen, die
Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen in einer globalisierten
Wirtschaft zu unterstützen und Beschäftigung und Innovationen in der EU zu
fördern. Diese allgemeinen Ziele wurden im Rahmen der Folgenabschätzung in
spezifische und operative Ziele aufgegliedert. Zu den spezifischen Zielen
zählen ein verstärkter Export von Waren und Dienstleistungen aus der EU in die
öffentlichen Beschaffungsmärkte von Drittländern, eine bessere
Verhandlungsposition der EU bei internationalen Verhandlungen über die
öffentliche Auftragsvergabe, eine höhere Rechtssicherheit hinsichtlich des
Zugangs von Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU sowie die
Gewährleistung der Einhaltung international mit der EU vereinbarter
Verpflichtungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe. 3. Politische Optionen 3.1. Ausgangsszenario: „keine
Änderung“ (Option 1) Das Ausgangsszenario zeigt, wie sich die
vorstehend beschriebene Situation ohne Maßnahmen der EU voraussichtlich
weiterentwickeln würde. Im Rahmen dieses Szenarios würde die EU keinerlei neue
Maßnahmen ergreifen. Der derzeitige EU-Rechtsrahmen und die damit verbundenen
Praktiken würden bestehen bleiben, und die EU würde weitere Verhandlungen über
einen besseren Marktzugang führen (Beitritt Chinas zum GPA, Freihandelsabkommen
mit Indien und Japan, bilaterale Öffnung der Beschaffungsmärkte mit den USA)
und wäre auch weiterhin in hohem Maße von den derzeit im GPA oder den
Freihandelsabkommen vereinbarten und möglichen künftigen Marktöffnungszusagen
abhängig. In der Realität sind Umfang und Geschwindigkeit der Fortschritte bei
den derzeitigen Verhandlungen über einen Marktzugang im Rahmen des GPA und die
Ergebnisse der laufenden bilateralen Verhandlungen jedoch mit großen
Unsicherheiten behaftet. 3.2. Nichtlegislative Option
(Option 2) 3.2.1. Soft-Law-Lösungen und
Streitbeilegungs-/Vertragsverletzungsmechanismus (Option 2A) Im Rahmen dieser Option würde die Kommission
den Anwendungsbereich der internationalen Verpflichtungen der EU in
erläuternden Unterlagen klären und Anleitungen zur Durchsetzung bestehender
Instrumente geben, etwa der Artikel 58 und 59 der
Richtlinie 2004/17/EG (Auftragsvergabe im Bereich der Energie-, Wasser-
und Verkehrsversorgung). Die Kommission würde darüber hinaus in Betracht
ziehen, vorhandene Instrumente wie eigene Vertragsverletzungsverfahren und
bestehende Streitbeilegungsmechanismen im Rahmen der WTO/der
Freihandelsabkommen aktiver zu nutzen, wenn Handelspartner gegen ihre
Verpflichtungen verstoßen. 3.2.2. Verstärkte Verhandlungen
(Option 2B) Im Rahmen dieser Option würde die EU ihre
Handelspartner systematisch dazu auffordern, dem GPA beizutreten. Zudem würde
sie in alle Freihandelsabkommen Bestimmungen über die öffentliche
Auftragsvergabe aufnehmen (und auch die Verhandlungen über die Zollunion mit
der Türkei neu eröffnen, um Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe
einzuführen), neue Verhandlungen einleiten und die Bestimmungen bestehender
Freihandelsabkommen (Chile, Mexiko) über die öffentliche Auftragsvergabe
erweitern. 3.3. Legislativoption mit
Überwachung durch die Europäische Kommission (Option 3) Im Rahmen dieser Legislativoption würde der
Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren, die von internationalen
Verpflichtungen der EU erfasst bzw. nicht erfasst sind, definiert und geregelt,
und zur Bestimmung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen würden
„Herkunftsregeln für die öffentliche Auftragsvergabe“ eingeführt. Entsprechend
den von NGO geäußerten Anliegen würden Waren und Dienstleistungen aus den am
wenigsten entwickelten Ländern uneingeschränkten Zugang erhalten. Innerhalb der
Legislativoption sind über diese Kernelemente hinaus drei alternative
Ansätze (Optionen 3A, 3B und 3C) denkbar. 3.3.1. Allgemeine Zugangsbeschränkung
bei nicht von internationalen Verpflichtungen erfassten Vergabeverfahren auf
EU-Ebene (Option 3A) Bei diesem Ansatz wären die öffentlichen
Auftraggeber der Mitgliedsaaten grundsätzlich verpflichtet, Waren,
Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen
Verpflichtungen der EU unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen. Um
Hindernisse für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zu vermeiden,
die in der EU nicht erhältlich sind, und/oder in Notfällen oder bei zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses würden rechtliche Ausnahmen von der
Ausschlusspflicht festgelegt, und die Kommission könnte bei Vorliegen
besonderer Umstände durch Befreiungen weitere Abweichungen vorsehen. 3.3.2. Einzelentscheidungen der
öffentlichen Auftraggeber in der EU und Mechanismus der Kommission bei nicht
von internationalen Verpflichtungen erfassten Vergabeverfahren (Option 3B) 3.3.2.1. Auf Ebene der Mitgliedstaaten:
Einzelentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unter Aufsicht der
Europäischen Kommission (3B1) Bei Vergabeverfahren, die nicht von
internationalen Verpflichtungen erfasst sind, hätten die öffentlichen
Auftraggeber die Wahl, Waren oder Dienstleister aus Drittländern zuzulassen
oder auszuschließen. Sie müssten der Kommission ihre Entscheidung über den
Ausschluss von Angeboten aus Drittländern vorab (in der Auftragsbekanntmachung)
mitteilen. Die Kommission könnte so die Situation überwachen und in der
gesamten EU für Einheitlichkeit sorgen. 3.3.2.2. Auf EU-Ebene: Mechanismus
der Kommission (3B2) Auf EU-Ebene würde die Kommission auf der
Grundlage festgestellter Schwierigkeiten beim Marktzugang und/oder konkreter
Beschwerden beschließen, Untersuchungen zu protektionistischen Maßnahmen und
anderen Handelshemmnissen einzuleiten, denen Unternehmen oder Angebote aus der
EU in Drittländern gegenüberstehen. Sie könnte dann 1) die betreffenden
Handelspartner zur Aufnahme von Verhandlungen einladen, um bestehende
Handelsbarrieren abzubauen und/oder gegenseitige Verpflichtungen hinsichtlich
des Marktzugangs festzulegen und so den Zugang zum Beschaffungsmarkt der
jeweils anderen Seite zu sichern, und 2) restriktive Maßnahmen in Bezug
auf Angebote aus diesen Drittländern verhängen, wenn der betreffende
Handelspartner nicht zur Aufnahme von Verhandlungen bereit ist. 3.3.3. Option 3C: Möglichkeit
der Auftraggeber, Unternehmen, Waren und Dienstleistungen, die nicht von
internationalen Verpflichtungen der EU erfasst sind, nach Mitteilung an die
Kommission zu Vergabeverfahren zuzulassen, und Möglichkeit der Kommission zur
Entscheidung über den Zugang zum Beschaffungsmarkt der EU Im Rahmen dieser Option hätten die
Auftraggeber die Möglichkeit, Unternehmen, Waren und Dienstleistungen, die
keinen internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs
unterliegen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu
Vergabeverfahren zuzulassen. Zunächst müssten sie dazu in der
Auftragsbekanntmachung ihre Bereitschaft zur Zulassung solcher Unternehmen,
Waren und Dienstleistungen bekanntgeben. Etwaige Angebote solcher Waren und
Dienstleistungen müssten sie der Kommission melden. Die Kommission würde dann
innerhalb von 6 bis 8 Wochen über die Zulassung entscheiden und dazu das
Vorliegen einer „substanziellen Reziprozität“ prüfen. 3.4. Legislativansatz ohne
Überwachung durch die Europäische Kommission (Ausweitung des Artikels 58
auf den gesamten Anwendungsbereich der Richtlinien) Um den mit der Unterrichtung der Kommission
verbundenen zusätzlichen Aufwand der öffentlichen Auftraggeber zu vermeiden,
würden die Bestimmungen der Artikel 58 und 59 auf Dienstleistungen und
Bauarbeiten sowie auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts und zentrale und
lokale Behörden ausgeweitet. Erläuternde Unterlagen würden (wie im Rahmen der
Option 2) Anleitungen zur Anwendung dieser Artikel geben. Ansonsten würde
diese Option dieselben Kernelemente umfassen wie Option 3. 3.5. Option 5: „Europäisch
kaufen“ Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
mit den wichtigsten Handelspartnern wie den USA und China könnte sich die EU an
den vorhandenen Strategien „Buy American“ und „Buy Chinese“ orientieren und ein
System von Preispräferenzen mit einer Marge von 25 % einführen. Dadurch
würde sie diese Art von Preispräferenzen jedoch implizit billigen, die sie aber
entschieden ablehnt. Diese Option ist daher von vornherein auszuschließen und
wird nicht analysiert. 3.6. Option 6: Korrektur
unfairer „ungewöhnlich niedriger Angebote“ (ergänzende Option) In Ergänzung der vorstehend beschriebenen
Optionen käme eine Option zur Behebung von Problemen in Betracht, die
entstehen, wenn Anbieter aus bestimmten Drittländern (sehr) niedrige Preise
anbieten, da sie Subventionen erhalten oder von anderen unfairen
Wettbewerbspraktiken profitieren. 4. Folgenabschätzung Die Auswirkungen der einzelnen Optionen wurden
anhand von 9 Kriterien bewertet, zu denen unter anderem die Auswirkungen auf
die Handelsströme, die Position bei Verhandlungen mit internationalen
Handelspartnern und der Verwaltungsaufwand zählten. Zu betrachten sind diese Auswirkungen vor dem
Hintergrund einer möglichen Zunahme der Exporte um 4 Mrd. EUR (was
etwa 60 000 Arbeitsplätzen entspricht), wenn die 12 größten Handelspartner
der EU diejenigen Beschaffungsmärkte öffnen, auf denen sie selbst entsprechende
offensive Interessen in der EU verfolgen. Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit
der einzelnen Optionen wurden die entstehenden Kosten daher an dieser
Exportzunahme gemessen. Bei der Bewertung der Kosten und Vorteile der betrachteten
Optionen ist jedoch auch die Möglichkeit von Vergeltungsmaßnahmen der
Handelspartner zu berücksichtigen. Option 1 (Ausgangsszenario) und
Option 2B (weitere Verhandlungen) würden voraussichtlich zu einem
zusätzlichen Exportvolumen in Höhe von 1 Mrd. EUR führen (12 000
bis 18 000 Arbeitsplätze). Bei Umsetzung der Option 2A (rechtliche
Klärung und verstärkte Anwendung vorhandener Mechanismen) würde die stärkere
Anwendung der in der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Beschränkungen
(Artikel 58 Absatz 2) voraussichtlich vor allem zur Klärung der
Vorschriften und zur Rechtssicherheit beitragen. Anleitungen zum
Anwendungsbereich der Verpflichtungen erhöhen in der Tat die Rechtssicherheit,
wenn Angebote aus Drittländern bei Vergabeverfahren abgelehnt werden müssen.
Auf andere Kriterien hätte Option 2A voraussichtlich keine wesentlichen
Auswirkungen. Option 3A (allgemeine Zugangsbeschränkung
bei nicht von internationalen Verpflichtungen erfassten Vergabeverfahren auf
EU-Ebene) würde die Rechtssicherheit voraussichtlich deutlich erhöhen, da
Probleme vermieden würden, die durch eine unkorrekte Anwendung von Bestimmungen
über eine „symmetrische Reziprozität“ entstehen. Die Beschränkungen könnten auf
weitaus die meisten Beschaffungsmärkte angewandt werden, wenngleich für die
Beschaffung von Brennstoffen, Arzneimitteln, medizinischen Geräten und
Computern voraussichtlich Befreiungen gelten würden. Die potenziellen
Auswirkungen auf die Handelsströme wären erheblich, da bei Umsetzung dieser
Option Importe von Waren und Dienstleistungen in Höhe von bis zu 4 Mrd.
EUR entfallen würden. Die Option würde die Verhandlungsposition der EU deutlich
stärken, könnte jedoch auch zu umfangreichen Vergeltungsmaßnahmen führen
(1 Mrd. EUR). Die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen und den
Verwaltungsaufwand wären sehr gering. Option 3B (Möglichkeit für einzelne
Auftraggeber, unter Aufsicht der Europäischen Kommission Angebote aus
Drittländern auszuschließen (3B1), sowie Mechanismus der Kommission zur
Untersuchung der Situation des Marktzugangs für Waren, Dienstleistungen und
Unternehmen aus der EU in Drittländern (3B2)) würde die Rechtssicherheit
erhöhen, da die Kommission bei möglichen diskriminierenden Maßnahmen das letzte
Wort sprechen könnte. Diese Option würde alle einschlägigen Wirtschaftssektoren
umfassen. Realistisch betrachtet könnte die zu erwartende Marktöffnung zu
zusätzlichen Exporten in Höhe von 4 Mrd. EUR und 60 000 neuen
Arbeitsplätzen führen. Die Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der EU
wären etwas besser als bei Umsetzung der Option 3A, da auf die offensiven
Interessen von Drittländern gezielt eingegangen werden könnte. Das Risiko von
Vergeltungsmaßnahmen wäre begrenzt, da eine Schließung des Beschaffungsmarktes
der EU in begrenztem Umfang und auf gezielte Weise erfolgen würde. Die
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte würden sich ebenfalls in Grenzen
halten, doch der Verwaltungsaufwand der öffentlichen Auftraggeber, Unternehmen
und selbst der Europäischen Kommission wäre aufgrund des Mitteilungssystem und
der 6-8-wöchigen Bearbeitungszeit relativ groß. Die Optionen 3C und 4 hätten ähnliche
Folgen wie Option 3A. Option 3C wäre jedoch von allen Optionen mit
dem größten Verwaltungsaufwand verbunden (Mitteilungen anstelle von
Befreiungen), und Option 4 würde die Einhaltung internationaler
Verpflichtungen nicht in demselben Maße verbessern wie die Optionen 3A und
3B. Option 6 (Korrektur unfairer ungewöhnlich
niedriger Angebote) würde die anderen Optionen ergänzen und nur Angebote aus
Drittländern betreffen. Die Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und die
öffentlichen Haushalte wären gering, würden aber von der Zahl der Fälle
abhängen. Es bestünde jedoch das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen, da sich
aufgrund ungewöhnlich niedriger Angebote ausgeschlossene Bieter meist in
Staatsbesitz befinden. 5. Vergleich der Optionen Die vorgeschlagenen Optionen wurden anhand
ihres Beitrags zur Erreichung der angestrebten Ziele und ihrer
Wirtschaftlichkeit miteinander verglichen. Option 1 würde nicht zur Erreichung der
angestrebten Ziele beitragen und ist daher nur als Ausgangsszenario anzusehen,
mit dem die anderen Optionen verglichen werden. Option 2 würde nur in
begrenztem Umfang zur Erreichung der genannten Ziele beitragen (durch eine
höhere Rechtssicherheit und einen verbesserten Zugang zu den Märkten von
Drittländern) und hat darüber hinaus die geringsten Vorteile in Bezug auf
Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Kohärenz. Die Optionen 3A, 3C und 4
sind zwar zielführend, doch aufgrund der Kosten möglicher Vergeltungsmaßnahmen
und der Probleme für die Lieferketten von EU-Unternehmen in den USA und China
wären sie nicht wirtschaftlich. Option 3C wäre mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand verbunden. Mit Ausnahme der Option 6 würde sich keine
der Optionen gezielt gegen ungewöhnlich niedrige Angebote staatlich
subventionierter Unternehmen, Waren und Dienstleistungen richten.
Option 3B ist am ehesten geeignet, alle Ziele so weit wie möglich zu
realisieren. Auch im Hinblick auf Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Kohärenz
wurde sie von allen Optionen am besten bewertet. Es wird daher empfohlen,
Option 3B umzusetzen und durch die Optionen 6 und 2B zu ergänzen. 6. Überwachung und Bewertung Die Kommission wird die Erfüllung der in der
Initiative vorgesehenen Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und deren
öffentliche Auftraggeber überwachen. Die Initiative sieht eine Reihe von
Indikatoren zur Überwachung der Erreichung der einzelnen Ziele vor,
insbesondere ·
die Zunahme der Exporte im Bereich des öffentlichen
Auftragswesens, ·
die Zahl der geöffneten Sektoren in Drittländern im
Vergleich zur derzeitigen Situation (bei Betrachtung 22 ausgewählter
Sektoren), ·
die Zunahme der Handelsströme im Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe, ·
die Zahl der von der Europäischen Kommission
eingeleiteten Untersuchungen, ·
die Beseitigung von Handelsbarrieren für
EU-Anbieter im öffentlichen Auftragswesen in bestimmten Drittländern sowie ·
die Änderungen in nationalem Recht, mit denen
internationalen Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
Rechnung getragen wird. [1] Ansatz A: Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen
in der EU wären grundsätzlich verpflichtet, nicht von internationalen
Verpflichtungen der EU erfasste Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus
Drittländern von Vergabeverfahren auszuschließen. [2] Ansatz B: Nach Mitteilung an die Kommission hätten die
öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen in der EU die Wahl, Waren,
Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern, die keinen internationalen
Verpflichtungen der EU unterliegen, von Vergabeverfahren auszuschließen. Zudem
würde die Kommission ein Instrument an die Hand bekommen, um den Zugang von
Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU zu überwachen, und könnte
restriktive Maßnahmen gegen Waren und Dienstleistungen aus Drittländern
ergreifen, wenn Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU keinen
ausreichenden Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten dieser Länder
haben.