ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNGDie Rolle von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) bei den Klimaschutzverpflichtungen der EU /* SWD/2012/0040 - COD/2012/0042 */
1.
Zusammenfassung
1.1.
Geltungsbereich und Hintergrund
Die Staats- und Regierungschefs aus der EU und
anderen Teilen der Welt haben sich darauf verständigt[1], dass die Erderwärmung auf
nicht mehr als 2° C über die vor der industriellen Revolution herrschenden
Temperaturen ansteigen darf. Damit dieses langfristige Ziel erreicht wird,
müssen die Emissionen von Treibhausgasen (THG) bis 2050 um mindestens 50 %
unter die Werte von 1990 zurückgeführt werden. Kurzfristig hat sich die EU verpflichtet, ihre
THG-Emissionen bis 2020 um 20 % unter die Werte von 1990 zu senken bzw. um
30 %, wenn die Voraussetzungen stimmen[2].
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich darauf geeinigt, dass alle
Sektoren zum Erreichen dieses Ziels beitragen sollten[3]. Der Sektor Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and
forestry, LULUCF) ist dabei noch nicht mit einbezogen. In der vorliegenden
Folgenabschätzung wird untersucht, welchen Beitrag dieser Sektor leisten
könnte. In der EU stammen Treibhausgasemissionen in
erster Linie aus der Energieerzeugung und anderen anthropogenen Quellen. Ein
Teil der Emissionen wird dadurch ausgeglichen, dass Kohlenstoff durch
Fotosynthese aus der Atmosphäre absorbiert (abgebaut) und in Pflanzen, Böden
und geernteten Holzprodukten gespeichert wird. Durch verschiedene Landnutzungen
und Bewirtschaftungspraktiken in Land- und Forstwirtschaft und die Verwendung
von langlebigen geernteten Holzprodukten können Emissionen begrenzt und
verstärkt aus der Atmosphäre abgebaut werden. Diese Praktiken fallen unter den
LULUCF-Sektor[4].
1.2.
Definition des Problems
Es gibt triftige Gründe für die Anrechnung von
emittierten bzw. abgebauten Treibhausgasen im LULUCF-Sektor: ·
Kohärenz der Politik der EU, da eine solche Anrechnung mit der Strategie Europa 2020 im
Einklang stünde und sicherstellen würde, dass alle Sektoren zur Bekämpfung des
Klimawandels beitragen. Dies ist wichtig, damit die EU gleiche Bedingungen für
die Unternehmen schaffen und eine gerechte Lastenverteilung sicherstellen kann; ·
Verbesserung der Umweltintegrität der
Klimaschutzverpflichtungen der EU, indem
sichergestellt wird, dass emittierte bzw. abgebaute Treibhausgase in allen
Sektoren aufgezeichnet werden. Die Emissionen aus Biomasse, die zur
Energieerzeugung verwendet wird, sind derzeit aus den Anrechnungsvorschriften
für den Energiesektor und anderen Sektoren, die Energie aus Biomasse erzeugen,
ausgeklammert; ·
Stärkung der wirtschaftlichen Effizienz der
Klimapolitik der EU bei der Verfolgung ehrgeizigerer
Ziele, da alle Sektoren einen Beitrag leisten können. Für die Einbeziehung des LULUCF-Sektors sind
die Besonderheit des Sektors und die Gegebenheiten in den einzelnen
Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei den Anrechnungsvorschriften muss
unterschieden werden zwischen anthropogenen und nicht anthropogenen Emissionen
und anthropogenem und nicht anthropogenem Abbau von THG. Natürliche Störungen
(z. B. Brände, Stürme, Dürren und Schädlinge), aber auch Bewirtschaftungsentscheidungen
(z. B. das Fällen oder Pflanzen von Bäumen) können zur Umkehrung von
THG-Emissionen und THG-Abbau führen. Bei der Anrechnung müssen daher solche
Umkehrungen erfasst werden. Darüber hinaus sind die Überwachung von
THG-Emissionen und THG-Abbau und die diesbezügliche Berichterstattung ein
komplexes Unterfangen, das ein robustes System erfordert. Und schließlich sind
die THG-Emissionen und der THG-Abbau in Wäldern starken jährlichen Schwankungen
unterworfen und können in den Mitgliedstaaten einen sehr erheblichen Anteil an
den Gesamtemissionen ausmachen.
1.3.
Wie würde sich das Problem bei einer Fortsetzung
der gegenwärtigen Praxis weiterentwickeln?
Die Senkenfunktion (mehr abgebaute als
emittierte Treibhausgase) des LULUCF-Sektors wird sich in der EU Prognosen
zufolge bei einem „Business-as-usual“-Szenario[5]
bis 2020 abschwächen. Insgesamt wird in dem Sektor für 2020 mit einem Rückgang
gegenüber dem Zeitraum 2005-2009 um ungefähr 10 % gerechnet. Im Sektor
Waldbewirtschaftung wird ein sehr starker Rückgang erwartet, der durch die
Anpflanzung „neuer“ Wälder (Aufforstung) teilweise ausgeglichen wird.
THG-Emissionen und THG-Abbau im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen
Tätigkeiten wie Acker- und Weidebewirtschaftung dürften relativ stabil bleiben,
wobei sich auch eine Verbesserung ergeben könnte. Negative Trends und
Emissionen drohen außer Acht gelassen zu werden, wenn der LULUCF-Sektor nicht
in die Klimapolitik der EU einbezogen wird. Die prognostizierte Entwicklung der
Senkenkapazität würde die Kohärenz der Politik und die wirtschaftliche
Effizienz zunehmend beeinträchtigen. Bleibt der bei einem Untätigbleiben eintretende
Rückgang des Nettoabbaus unberücksichtigt, besteht die Gefahr, dass übermäßig
Ressourcen für Klimaschutzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die auf andere
Ziele angerechnet werden, wodurch ungleiche Bedingungen für die verschiedenen
Klimaschutzoptionen entstehen. Außerdem könnte es im Laufe der Zeit zu einem
verstärkten Verlust an wirtschaftlicher Effizienz kommen, da in allen Sektoren
erhebliche zusätzliche Maßnahmen benötigt werden, um die langfristigen
Klimaziele zu erreichen.
1.4.
Ziele
Als allgemeines Ziel soll sichergestellt
werden, dass der LULUCF-Sektor zur Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen der
EU beiträgt. Mit den nachstehenden operativen Zielen wird auf die Problematik
eingegangen: ·
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Überwachung und
Berichterstattung den vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate
Change, IPCC) herausgegebenen Leitfaden für gute Praxis (Good Practice
Guidance, GPG) zugrunde legen, um Transparenz, Vollständigkeit, Kohärenz,
Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Schätzungen zu gewährleisten; ·
die Anrechnungsvorschriften sollten · umfassend sein, damit THG-Emissionen und THG-Abbau vollständig erfasst
und alle wichtigen LULUCF-Tätigkeiten (Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung,
Waldbewirtschaftung, Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung) einbezogen
werden; · dem nicht dauerhaften Charakter von THG-Emissionen und THG-Abbau Rechnung
tragen; · Anreize für den Klimaschutz bieten; · sicherstellen, dass der Rahmen für die Einbeziehung des LULUCF-Sektors
die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der THG-Reduktionsziele nicht
aufgrund der jährlichen Schwankungen von THG-Emissionen und THG-Abbau oder
aufgrund natürlicher Störungen in Frage stellt.
1.5.
Optionen
Die Berücksichtigung des LULUCF-Sektors sollte
auf zwei Ebenen erfolgen. Als Erstes müssen Optionen für den Rahmen
festgelegt werden, in dem der Sektor zu berücksichtigen ist, da bereits
Rechtsvorschriften der EU vorliegen, die die Verpflichtung, die THG-Emissionen
bis 2020 um 20 % zu reduzieren, enthalten. Eine nicht regulatorische
Option / Option „keine Maßnahmen der EU“ (Option 1) wäre nicht realistisch,
da die EU Partei des Kyoto-Protokolls ist und etwaige in diesem Rahmen
eingegangene Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden müssten
und einen gemeinsamen Ansatz erfordern. Ein „Nichtstun“ würde daher lediglich
bedeuten, dass alle Maßnahmen so lange hinausgeschoben werden, bis ein
internationales Übereinkommen erreicht ist. Option 2 beinhaltet die
Schaffung eines Rechtsrahmens für den LULUCF-Sektor, der von dem Rechtsrahmen
der Lastenteilungsentscheidung (LTE) und demjenigen für das Emissionshandelssystem
(EHS) separat ist. Diese Option wurde in eine Option ohne Zielvorgaben
(Option 2.I) und eine Option mit Zielvorgaben (Option 2.II)
untergliedert. Option 3 betrifft die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in
den Rechtsrahmen der Lastenteilungsentscheidung. Die Option, auf das EHS
zurückzugreifen, wurde bereits in einem frühen Stadium verworfen. Als Zweites wurden Optionen für die
Gewährleistung einer robusten Anrechnung, Überwachung und Berichterstattung
ausgearbeitet. Für die Anrechnung wurden folgende Optionen geprüft: (a)
Anwendung derselben Anrechnungsvorschriften wie im
ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls mit freiwilliger Anrechnung
für landwirtschaftliche Tätigkeiten, aber obligatorischer Anrechnung für
sämtliche forstwirtschaftliche Tätigkeiten; (b)
Anrechnungsvorschriften entsprechend dem
voraussichtlichen Ergebnis der UNFCCC-Verhandlungen über einen zweiten
Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls, mit obligatorischer
Anrechnung für sämtliche forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und freiwilliger
Anrechnung für landwirtschaftliche Tätigkeiten; (c)
Anrechnungsvorschriften entsprechend dem
voraussichtlichen Ergebnis der UNFCCC-Verhandlungen, jedoch mit weiteren
Verbesserungen durch Einführung einer obligatorischen Anrechnung für forst- und
landwirtschaftliche Tätigkeiten. Außerdem wurde ein dreistufiges Konzept für
die Gewährleistung einer robusten Überwachung und Berichterstattung ausgearbeitet.
Der erste Schritt würde darin bestehen, unter Einsatz zumindest einfacher
Methodiken eine vollständige Berichterstattung über THG-Emissionen und
THG-Abbau bei den verschiedenen Tätigkeiten zu erreichen. In einem zweiten
Schritt würde die Genauigkeit der gemeldeten Daten durch den Einsatz ausgefeilterer
Methoden verbessert. Zuletzt würde dann die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten
erhöht, um die Überwachung, die Berichterstattung und die entsprechende Nomenklatur
zu vereinheitlichen. Die Teiloptionen für Anrechnung, Überwachung und Berichterstattung
sind bei den Gesamtoptionen 2 und 3 dieselben, doch unterscheiden sich ihre Auswirkungen
je nach dem politischen Rahmen.
1.6.
Auswirkungen
Die Prüfung ergibt, dass zwei der breiten
politischen Optionen dem Ziel eines Beitrags aller Sektoren zu der
allgemeinen Verpflichtung der EU zur THG-Reduktion entsprechen würden. Mit
diesen Optionen würde der LULUCF-Sektor in die Verpflichtung der EU zur
THG-Reduktion einbezogen, entweder in einem separaten Rahmen (Option 2)
oder im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung (Option 3). Die
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Optionen
unterscheiden sich je nach den angewendeten Anrechnungsvorschriften stark
voneinander, wie aus Tabelle 1 hervorgeht: Tabelle 1. Zusammenfassung der wichtigsten
Auswirkungen für die EU Art der Auswirkungen || Option 1 || Option 2.I || Option 2.II || Option 3 || Keine Maßnahmen der EU || Einbeziehung von LULUCF in einem separaten Rahmen (ohne Zielvorgabe) || Einbeziehung von LULUCF in einem separaten Rahmen (mit Zielvorgabe) || Einbeziehung von LULUCF in die Lastenteilungsentscheidung Anrechnungsoption || entfällt || (a) || (b) || (c) || (a) || (b) || (c) || (a) || (b) || (c) Ökologische Auswirkungen || || || || || || || || || || Nettoauswirkung auf die Klimaschutzmaßnahmen in der gesamten Wirtschaft zusätzlich zum Referenzszenario (Mio. t CO2/Jahr) || Null (Einbeziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) || 0 || 0 || 0 || -7 || -5 || -5 || 80 || 13 || 39 Potenzieller Beitrag zum Emissionsreduktionsziel der EU, einschließlich Referenzszenario (Mio. t CO2/Jahr) || Null (Einbeziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) || -79 || ‑10 bis ‑86 || ‑36 bis ‑106 || ‑86 || ‑15 bis ‑91 || ‑41 bis ‑111 || 0 || 0 || 0 Potenzieller Beitrag zum Emissionsreduktionsziel der EU (in % der gesamten THG-Emissionen von 1990) || Null (Einbeziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) || ‑1,4 || ‑0,2 bis ‑1,5 || ‑0,6 bis ‑1,9 || ‑1,6 || ‑0,3 bis ‑1,6 || ‑0,7 bis ‑2,0 || 0 || 0 || 0 Wirtschaftliche Auswirkungen || || || || || || || || || || Kosten der Klimaschutzmaßnahmen || Null (Einbeziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) || 0 || 0 || 0 || 40 || 27 || 27 || -166 || -55 || -156 Kosten einer verbesserten Überwachung und Berichterstattung (Mio. EUR) || Null (Einbeziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) || 0,35 || 0,65 || 1,35 || 0,35 || 0,65 || 1,35 || 0,35 || 0,65 || 1,35 Soziale Auswirkungen || || || || || || || || || || Auswirkungen auf die Beschäftigung || Null (Einbeziehung zu einem späteren Zeitpunkt) || 0 || 0 || 0 || Gering (neutral oder positiv) || Gering (neutral oder positiv) Anmerkung: Option 2.II
basiert auf einer Zielvorgabe von ‑5,4 Mio. t CO2 in
angerechneten Gutschriften. Dies entspricht einem CO2-Preis von
5 EUR/t CO2 für die Anrechnungsoptionen b) und c), wie sie
für Option 3 zugrunde gelegt werden, aber einem CO2-Preis von
12 EUR/t CO2 für die Anrechnungsoption a) aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Waldbewirtschaftung. Negative Werte stehen für einen
Nettoabbau (und positive Werte für Nettoemissionen). Quelle: Die Berechnungen
basieren auf Böttcher et al. (2011) und einer Aktualisierung durch das JRC
(2011b) unter Berücksichtigung der UNFCCC-Überprüfung. Für Option 2.I b) werden
zwei Schätzwerte für den Beitrag zum Emissionsreduktionsziel der EU gegeben,
von denen der eine auf Modellprojektionen und der andere auf einem Modell sowie
nationalen Projektionen basiert. In Bezug auf die ökologischen Auswirkungen sollten
die Maßnahmen zur Steigerung des THG-Abbaus und zur Verringerung der
THG-Emissionen in Land- und Forstwirtschaft idealerweise langfristig angesetzt
werden, da Jahrzehnte vergehen können, bevor Maßnahmen wie z. B.
Aufforstung signifikante Wirkung zeigen. Die derzeitigen Klimaschutzverpflichtungen
der EU laufen aber nur bis 2020 und sind ein wichtiger Meilenstein. Wie weit
der Beitrag über das hinausgehen könnte, was von den derzeitigen Anstrengungen
erwartet wird (Referenzszenario), hängt von dem politischen Rahmen ab, in dem
der LULUCF-Sektor berücksichtigt wird. Zusätzliche Maßnahmen dürften bei den
Optionen 2.I und 3 nur begrenzt und bei Option 2.II in größerem
Umfang erfolgen. Allerdings ist in dem Schätzwert weder das
Klimaschutzpotenzial in der Landwirtschaft voll erfasst, noch werden die
Vorteile berücksichtigt, die sich aus der Substitution von Materialien ergeben.
Was die wirtschaftlichen Auswirkungen anbelangt, so würde die
Anrechnungsoption a) bei Option 2.II (bei der es Zielvorgaben gibt) zu höheren
Kosten führen, da nur ein Teil der Klimaschutzanstrengungen tatsächlich
angerechnet werden. Im Referenzszenario generiert diese Option ein hohe Zahl
von Gutschriften, was zu Kosteneinsparungen bei Option 3 führt, bei der
dem LULUCF-Sektor keine zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen abverlangt werden,
aber Gutschriften verwendet werden können, um Emissionsreduktionen im Rahmen
der Lastenteilungsentscheidung zu ersetzen. Bei Option 2.I, bei der es keine
Zielvorgaben gibt, und Option 1, bei der keine Anrechnung erfolgt, sind die
Kosten aller Anrechnungsoptionen Null. Die sozialen Auswirkungen sind
begrenzt, und die Auswirkungen auf die Beschäftigung werden voraussichtlich
gering und entweder neutral oder positiv sein, wobei allerdings bei den Optionen
2.II und 3 in gewissem Umfang Verteilungseffekte zwischen den Mitgliedstaaten
auftreten werden.
1.7.
Vergleich der Optionen
1.7.1.
Wahl des richtigen politischen Rahmens
Die angestrebte Begrenzung der Auswirkungen,
die die starken jährlichen Schwankungen von THG-Emissionen und THG-Abbau
und die inhärente Umkehrbarkeit dieser Prozesse auf die Zielerfüllung
haben, stellt die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die gegenwärtigen
Rechtsrahmen für die Reduktionsziele der EU vor eine große Herausforderung. Der
Lastenteilungsentscheidung (Option 3) liegt ein jährlicher
Erfüllungszyklus zugrunde, wobei die Mitgliedstaaten ihre Emissionen linear
verringern (bzw. einen Anstieg der Emissionen begrenzen) müssen. Aufgrund der
Schwankungen bei den Nettoemissionen der Mitgliedstaaten und der häufigen und
zu signifikanten Änderungen führenden Neuberechnungen der gemeldeten Daten
würde sich die Anwendung eines jährlichen Erfüllungszyklus mit einer linearen
Verringerung jedoch schwierig gestalten. In vielen Fällen würde die in der
Lastenteilungsentscheidung vorgesehene Flexibilitätsspanne bei weitem
überschritten. Außerdem führt die lange Vorlaufzeit vieler Maßnahmen im
LULUCF-Sektor dazu, dass eine jährliche Anrechnung weniger sinnvoll ist als in
anderen Sektoren und eine lineare Verringerung mit vorgeschriebenen jährlichen
Emissionsreduktionen generell nicht relevant sein wird. Mit Option 2 würde
auf diese Probleme eingegangen, indem THG-Emissionen und THG-Abbau über den
Verpflichtungszeitraum hinweg gemittelt und somit die jährlichen Schwankungen aufgefangen
werden. Bei Option 3 besteht das Risiko, dass sich die
Anstrengungen, welche für die in die bestehenden Verpflichtungen bereits
einbezogenen Sektoren vereinbart wurden, mit der Einbeziehung des LULUCF-Sektors
verringern würden, so dass das Engagement der EU effektiv abgeschwächt würde.
Mit Option 2 würde dieses Risiko vermieden.
1.7.2.
Gewährleistung einer robusten Anrechnung
Tabelle 2 gibt einen Überblick darüber,
wie weit die Ziele mit den verschiedenen Anrechnungsoptionen erreicht werden.
Im Hinblick auf die Schaffung gleicher Bedingungen für die verschiedenen
Klimaschutzoptionen kommt der Waldbewirtschaftung von allen Tätigkeiten die
größte Bedeutung zu. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, werden mit der Anrechnungsoption
a) Gutschriften von erheblichem Umfang generiert, bei denen es sich größtenteils
um Zufallsgewinne („Windfall“) handelt, da sie einen THG-Abbau einschließen, der
auch ohne Änderung von Bewirtschaftungsentscheidungen eingetreten wäre. Etwaige
Klimaschutzanstrengungen bleiben zu 85 % unberücksichtigt. Dadurch werden
Klimaschutzmaßnahmen kostspieliger, und Anreize für zusätzliche Maßnahmen
werden gemindert. Außerdem wären dann ein erheblicher Rückgang des Nettoabbaus
und eine erhebliche Zunahme der Nettoemissionen möglich, ohne dass dies tatsächliche
wirtschaftliche Auswirkungen hätte. Und schließlich wäre nicht gewährleistet,
dass sich eine fehlende Dauerhaftigkeit in der Anrechnung niederschlägt, da
THG-Emissionen und THG-Abbau bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht und bei
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nur zu einem Teil erfasst würden. Table 2.
Wirksamkeit der verschiedenen Anrechnungsoptionen Ziele || Grad der Zielerreichung durch die verschiedenen Anrechnungsoptionen Anrechnungsoption (a) Kleine Änderungen || Anrechnungsoption (b) Voraussichtliches Ergebnis der UNFCCC-Verhandlungen || Anrechnungsoption (c) UNFCCC+ Schaffung gleicher Bedingungen für die verschiedenen Klimaschutzoptionen || X || ● || ●● Breite Erfassung von THG-Emissionen und THG-Abbau || ● || ● || ●● Sicherstellung, dass sich eine fehlende Dauerhaftigkeit in der Anrechnung niederschlägt || X || ● || ●● Verhinderung, dass große natürliche Störungen nachteilige Auswirkungen auf das Compliance-Risiko der Mitgliedstaaten haben || ● || ●● || ●● Legende: x Ziel durch
die Option nicht oder nur unzureichend erfüllt, ● Ziel durch die Option
teilweise erfüllt, ●● Ziel durch die Option hinlänglich erfüllt Bei den Anrechnungsoptionen b) und c) wäre eine Veränderung der Senkenfunktion aufgrund natürlicher
Saturierung und bestehender Maßnahmen möglich, ohne dass dadurch Last- oder
Gutschriften generiert würden. Auf diese Weise werden THG-Emissionen und
THG-Abbau, die nicht vom Menschen verursacht werden, ausgeklammert. Etwaige
Abweichungen vom „Referenzwert“ müssen aber in vollem Umfang angerechnet
werden. Dies bedeutet, dass im Referenzszenario alle Minderungsoptionen und ‑anwendungen,
sei es CO2-Sequestrierung, die zusätzliche Verwendung von Biomasse
zur Energieerzeugung (z. B. zur Erreichung der Zielvorgaben der Richtlinie
über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen) oder die Substitution
von Materialien mit denselben Opportunitätskosten konfrontiert werden. Dadurch
werden gleiche Bedingungen für die verschiedenen Klimaschutzoptionen
gewährleistet. In Bezug auf die breite Erfassung von
THG-Emissionen und THG-Abbau und die Sicherstellung, dass sich eine
fehlende Dauerhaftigkeit in der Anrechnung niederschlägt, sind die Mitgliedstaaten
nur bei der Anrechnungsoption c) zur Anrechnung von THG-Emissionen und
THG-Abbau sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Forstwirtschaft verpflichtet.
Bei den Anrechnungsoptionen a) und b) erfolgt die Anrechnung in der
Landwirtschaft auf freiwilliger Basis, was die Glaubwürdigkeit des Engagements
der EU in Frage stellen könnte. Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der
Anrechnung würde die Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten steigern. Es ist
wichtig, dass alle Sektoren in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen, die Ziele
der Strategie „Europa 2020“ zu erreichen, gleiche Bedingungen für
Unternehmen und Mitgliedstaaten sowie eine gerechte Lastenverteilung zu
gewährleisten und Gleichbehandlung von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Industrie im EU-Binnenmarkt sicherzustellen. Längerfristig würde ein
Anrechnungssystem mit größerem Geltungsbereich auch die Kosteneffizienz
bei der Erreichung allgemeiner Ziele steigern. Was die Auswirkungen von natürlichen
Störungen auf das Compliance-Risiko anbelangt, so würden die Anrechnungsoptionen
b) und c) Anrechnungsvorschriften für umfangreiche natürliche Störungen
umfassen und damit das Risiko einer Nichteinhaltung der THG-Reduktionsziele im
Falle von Emissionen, die aufgrund solcher außerhalb der Kontrolle der
Mitgliedstaaten liegender Störungen auftreten, verringern. Die Auswirkungen auf
die Gesamtanrechnung in der EU wären unerheblich; doch würde den am stärksten
betroffenen Mitgliedstaaten die nötige Sicherheit geboten.
1.7.3.
Verbesserung der Überwachung und Berichterstattung
In dieser Folgenabschätzung wird ein
dreistufiges Konzept beschrieben, das eine Überwachung und Berichterstattung
im Einklang mit dem Leitfaden für gute Praxis des Weltklimarates
gewährleisten soll. Der erste Schritt würde darin bestehen, unter Einsatz
zumindest einfacher Methodiken eine vollständige Berichterstattung zu
erreichen. In einem zweiten Schritt würde die Genauigkeit der gemeldeten Daten
durch den Einsatz ausgefeilterer Methoden verbessert. Im ersten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wird mit Fortschritten gerechnet,
doch müssen die Anstrengungen im Zeitraum 2013-2020 fortgesetzt werden. Zuletzt
kann durch Vereinheitlichung der Überwachung, der Berichterstattung und der
entsprechenden Nomenklatur die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten erhöht
werden. Die oben dargestellten Schritte würden
Teil des Kommissionsvorschlags für eine Überarbeitung der Entscheidung über das
Überwachungssystem sein.
1.8.
Abschließende Bemerkungen
Eine internationale Einigung über
überarbeitete Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor für den zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wurde erst im Dezember 2011 auf der
17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP17) in Durban erzielt[6]. Es gibt gute
Gründe dafür, den LULUCF-Sektor jetzt in die Verpflichtungen der EU zur Reduzierung
von Treibhausgasemissionen einzubeziehen, da dadurch die Kohärenz der Politik,
die Umweltintegrität und die wirtschaftliche Effizienz verbessert werden.
Allerdings sind dabei die Besonderheiten des Sektors und die unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Daher müssen
solide Anrechnungsvorschriften festgelegt und eine solide Überwachung und
Berichterstattung gewährleistet werden. Die Anrechnungsoption
c) sieht die obligatorische Anrechnung von THG-Emissionen und
THG-Abbau bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vor, wobei die Klimaschutzmaßnahmen
in der Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Industrie und im Energiesektor gleich
gewichtet werden. Dies fördert die Kosteneffizienz und gewährleistet gleiche Bedingungen
sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die verschiedenen Sektoren im
EU-Binnenmarkt. Außerdem wird damit ein Rahmen geschaffen, der Land- und
Forstwirten sowie der Industrie Anreize für Klimaschutzmaßnahmen bietet und
sicherstellt, dass diese Maßnahmen sichtbar sind und ordnungsgemäß
berücksichtigt werden. Eine breite Erfassung von THG-Emissionen und THG-Abbau
wird zudem gewährleisten, dass potenzielle Umkehrungen im Anrechnungssystem
widergespiegelt werden. Überwachung und
Berichterstattung müssen verbessert werden, damit der
Anrechnungsrahmen und die Indikatoren, mit denen die Fortschritte in Land- und
Forstwirtschaft gemessen werden, eine solide Grundlage erhalten. Die Kommission
schlägt vor, hierfür einen separaten Rahmen zu verwenden (Überarbeitung der
Entscheidung über das Überwachungssystem). Im Interesse der Vergleichbarkeit
und Kosteneffizienz sollte von den EU-weiten Überwachungsinstrumenten wie
LUCAS und CORINE besserer Gebrauch gemacht werden. Zur Schaffung starker
Anreize müssen die Ergebnisse der in den Sektoren getroffenen Maßnahmen auf die
Verpflichtungen der EU zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen angerechnet
werden. Dies ist nur möglich, wenn der richtige politische Rahmen für
den LULUCF-Sektor geschaffen wird. Aufgrund der starken Schwankungen von
THG-Emissionen und THG-Abbau in Wäldern sind jährliche
Emissionsreduktionsziele, wie sie für andere Sektoren gelten, hier ungeeignet.
Außerdem unterscheidet sich der LULUCF-Sektor von den meisten anderen Sektoren
durch die langen Vorlaufzeiten, die benötigt werden, bis Klimaschutzmaßnahmen
Wirkung zeigen. Aus der vorliegenden Folgenabschätzung ergibt sich, dass ein gesonderter
Rechtsrahmen für LULUCF die beste Option wäre. Die EU hat sich
bereits verpflichtet, ihre THG-Emissionen bis 2020 durch Maßnahmen in anderen
Sektoren um 20 % unter die Werte von 1990 zu senken. Vor einer Anhebung
des Zielniveaus auf über 20 % müssen die richtigen Voraussetzungen gegeben
sein. Der LULUCF-Sektor sollte daher erst dann förmlich in die Verpflichtungen
einbezogen werden, wenn sich die EU dazu entschließt, das Zielniveau
heraufzusetzen (Option 2.I). Dies bedeutet nicht, dass in der
Zwischenzeit keine Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollten. So könnten
einzelstaatliche Aktionspläne aufgestellt werden, um eine Strategie und
Prognosen für den LULUCF-Sektor bereitzustellen. Dies wäre ein Etappenschritt
zur vollständigen Einbeziehung des Sektors mit bestehenden Maßnahmen. [1] Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien
(die „Cancún-Vereinbarungen“). [2] Europäischer Rat von Brüssel, 8.-9. März 2007.
Schlussfolgerungen des Vorsitzes, umgesetzt durch die Entscheidung Nr.
406/2009/EG und die Richtlinie 2009/29/EG. [3] Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Richtlinie 2009/29/EG. [4] Andere Treibhausgase (z. B. von Wiederkäuern und
aus Düngemitteln stammendes Methan und Distickstoffoxid) werden nicht unter dem
LULUCF-Sektor verbucht, der in erster Linie CO2–Emissionen und deren
Abbau in Vegetation und Böden betrifft. Andere Emissionen als CO2
fallen in den Inventarbereich „Landwirtschaft“. [5] In diesem Zusammenhang wird bei einem „Business-as-usual“-Szenario
angenommen, dass die Mitgliedstaaten ihre Reduktionsziele von 20 %
einschließlich der Ziele in Bezug auf erneuerbare Energieträger erreichen. [6] Beschluss -/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien
des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC.