Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

Amtsblatt Nr. L 281 vom 28/10/2011 S. 0001 - 0002


Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates

vom 27. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/239/GASP des Rates vom 12. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar [2] sieht bestimmte Maßnahmen vor, darunter Beschränkungen bestimmter Ausfuhren aus Birma/Myanmar und ein Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen.

(2) Mit dem Beschluss 2011/239/GASP hat der Rat den Beschluss 2010/232/GASP [3] geändert. Einige der Änderungen, vor allem diejenigen, die das Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen betreffen, erfordern weitere Maßnahmen der Union.

(3) In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Birma/Myanmar und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2010/232/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen V, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 vom Rat ausgeübt werden.

(4) Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(5) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach jener Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr [4] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [5] erfolgen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VI aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang VI aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11a

(1) In Anhang VI sind aufgeführt:

a) hochrangige Mitglieder des früheren Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertreter der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangige Mitglieder der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder,

b) hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte und ihre Familienmitglieder,

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen verbunden sind.

(2) Anhang VI enthält enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3) Anhang VI enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen."

3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2) Beschließt der Rat, in Artikel 11 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang VI entsprechend.

(3) Der Rat setzt die in Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5) Der Rat ändert die Anhänge V und VII auf der Grundlage der zu den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates [******] gefassten Beschlüsse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Miller

[1] ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 24.

[2] ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

[3] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.

[4] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[******] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22."

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