Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Amtsblatt Nr. L 331 vom 10/12/2008 S. 0021 - 0021
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen [1], abgeschlossen durch den Beschluss 2006/326/EG des Rates [2] (nachstehend "das Abkommen"), teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates [3] mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 wurde am 13. November 2007 erlassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark mit Schreiben vom 20. November 2007 der Kommission mitgeteilt, dass es den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 umsetzen wird. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 stellt daher eine Änderung des Abkommens dar und gilt als diesem als Anhang beigefügt. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens treten die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in Kraft. [1] ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55. [2] ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 23. [3] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37. [4] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79. --------------------------------------------------