Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Amtsblatt Nr. L 097 vom 09/04/2008 S. 0067 - 0071


Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [5] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen jener Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(5) Aus Gründen der Effizienz sowie um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und gleichzeitig für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, beim Erlass von Maßnahmen verkürzt werden, die der Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten dienen; Gleiches gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt werden.

(6) Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden in Anhang I bestimmt und aufgeführt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher beziehungsweise für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können."

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die in einer Kommissionsverordnung festzulegen sind. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:

a) eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

b) eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen wird."

5. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden."

6. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten

(1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

a) die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse;

b) bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, sowie für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen beziehungsweise die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,

a) diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20; oder

b) der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt.

(3) Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern

a) die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind;

b) geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse dem Endverwender oder, bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverbraucher, diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in den Anhängen II beziehungsweise III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten;

c) die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind.

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG [******], kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

7. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren sowie für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

8. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

9. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:

a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und

b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

10. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG [] fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

11. Artikel 45 erhält folgende Fassung:

"Artikel 45

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate, die Frist nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels auf einen Monat und die Frist nach Absatz 4 Buchstabe e des genannten Artikels auf zwei Monate festgesetzt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."

12. Artikel 46 erhält folgende Fassung:

"Artikel 46

Durchführungsmaßnahmen

(1) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — festgelegt oder geändert werden.

(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und tragen gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung."

13. Artikel 49 erhält folgende Fassung:

"Artikel 49

Übergangsmaßnahmen

(1) Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. Pöttering

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Lenarčič

[1] ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

[3] ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

[******] Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51)."

[] Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30)."

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