2007/842/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5898)

Amtsblatt Nr. L 332 vom 18/12/2007 S. 0080 - 0080


20071206

Entscheidung der Kommission

vom 6. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5898)

(2007/842/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse [1], insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission [2] dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die Einfuhrsaison 2006/2007 wurde jedoch die Einfuhr solcher Knollen in die Gemeinschaft aus so genannten schadorganismusfreien Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

(2) Während der Einfuhrsaison 2006/2007 wurde ein Fall von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verzeichnet.

(3) Ägypten hat auf diesen Befund in zufrieden stellender Weise reagiert. Das betreffende Gebiet wurde aus dem Verzeichnis der schadorganismusfreien Gebiete für die Einfuhrsaison 2007/2008 gestrichen.

(4) Anhand der von Ägypten vorgelegten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft kein Risiko einer Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith birgt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Deshalb sollte für die Einfuhrsaison 2007/2008 die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft gestattet werden.

(6) Die Entscheidung 2004/4/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird "2006/2007" ersetzt durch "2007/2008".

2. In Artikel 4 wird das Datum " 31. August 2007" ersetzt durch " 31. August 2008".

3. In Artikel 7 wird das Datum " 30. September 2007" ersetzt durch " 30. September 2008".

4. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird "2006/2007" ersetzt durch "2007/2008";

b) in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird das Datum " 1. Januar 2007" ersetzt durch " 1. Januar 2008";

c) in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird das Datum " 1. Januar 2007" ersetzt durch " 1. Januar 2008".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

[2] ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/749/EG (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 47).

--------------------------------------------------


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen