2007/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5533) Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 303 vom 21/11/2007 S. 0024 - 0036
20071119 Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5533) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/746/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG [3], insbesondere Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den jüngsten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien wurde die Entscheidung 2007/554/EG vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG [4] erlassen, um die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu verschärfen. (2) Die Entscheidung 2007/554/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko ("Sperrgebiete") in Großbritannien, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen im Vereinigten Königreich eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat. (3) Mit der Entscheidung 2007/554/EG, geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG, legte die Kommission Bestimmungen über die Versendung bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III der geänderten Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen. (4) Aufgrund der Entwicklung der Tiergesundheitslage im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2007/554/EG durch die Entscheidung 2007/709/EG geändert, und Anhang III der Entscheidung 2007/554/EG wurde ersetzt, um das Gebiet zu erweitern, aus dem die Ausfuhr von frischem Fleisch erlaubt ist, und die Geltungsdauer der Entscheidung wurde bis zum 15. Dezember 2007 verlängert. (5) Das Vereinigte Königreich hat nun ein Risikogebiet für die Maul- und Klauenseuche im Umkreis von etwa 150 km um den ersten Ausbruch abgegrenzt, das verstärkter Überwachung unterliegt, mit der verifiziert werden soll, dass in diesem Mitgliedstaat keine Infektion mit dem MKS-Virus vorliegt. Es schließt keine Gebiete ein, die derzeit in Anhang III der Entscheidung 2007/554/EG aufgeführt sind. Das genannte Gebiet im Umkreis von 150 km sollte nach der Regionalisierung durch Definition der in Anhang II genannten Gebiete — jedoch nicht als "Großbritannien" — als Hochrisikogebiet in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden. (6) Die Änderungen der Listen der Sperrgebiete in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG sind erforderlich, um die Versendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Molkereierzeugnisse und andere tierische Erzeugnisse aus den in Anhang II genannten Gebieten zu erlauben und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau mit Blick auf das Verbot der Versendung lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus ganz Großbritannien, einschließlich der in Anhang I und II aufgeführten Gebiete, aufrechtzuerhalten. (7) Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten außerdem geringfügige Auslassungen in Bezug auf Embryonen in Artikel 6 korrigiert und der Wortlaut von Artikel 7 in Bezug auf Arzneimittel präzisiert werden. (8) Nach Abschluss der in der Überwachungszone durchgeführten klinischen und serologischen Überwachung mit zufriedenstellenden Ergebnissen, die bestätigt haben, dass keine Infektion mit dem MKS-Virus vorliegt, hat das Vereinigte Königreich die in der Überwachungszone rund um die bestätigten Ausbrüche eingeführten Maßnahmen am 5. November 2007 gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2003/85/EG aufgehoben. (9) Gemäß Artikel 60 der Richtlinie 2003/85/EG kann ein Mitgliedstaat nur dann seinen vorherigen Status als MKS-frei und infektionsfrei wiedererlangen, wenn bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Maßnahmen abgeschlossen sind, wenn seit dem letzten verzeichneten Ausbruch dieser Seuche mindestens drei Monate vergangen sind und wenn gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie bestätigt worden ist, dass keine Infektion vorliegt. (10) Gleichzeitig erlaubt Artikel 62 der Richtlinie, die nötigen Maßnahmen zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus zu ändern, indem lediglich Beschränkungen der Verbringung lebender Tiere beibehalten werden. Daher sollten die genannten Bestimmungen der Entscheidung 2007/554/EG über die Verbringung lebender Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen in Kraft bleiben, bis die einschlägigen Bedingungen des Artikels 60 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. (11) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/554/EG sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2007, d. h. drei Monate nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem letzten am 30. September 2007 verzeichneten Ausbruch, verlängert werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften gelten, welche die Anwendung bestimmter Beschränkungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zum 15. Dezember 2007 wie früher vorgesehen begrenzen. (12) Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 werden die folgenden Absätze 8, 9 und 10 hinzugefügt: "(8) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang II zu Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang I genehmigen. (9) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den direkten oder durch nicht mehr als eine Sammelstelle führenden Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I unter amtlicher Kontrolle zu benannten Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang II genehmigen. (10) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den direkten Transport lebender Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und anderer Paarhufer von Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I unter amtlicher Kontrolle zu benannten Schlachthöfen in Gebieten gemäß Anhang II genehmigen, wenn diese nicht mit Tieren eines niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung kommen, sofern a) die Tiere bei der Untersuchung unmittelbar vor der Verladung keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche aufweisen und i) entweder ohne Befund einem Test auf MKS-Antikörper anhand einer binnen 10 Tagen vor dem Verbringungszeitpunkt entnommenen Blutprobe unterzogen wurden ii) oder aus einem Haltungsbetrieb stammen, der ohne Befund einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann, iii) oder aus einem Haltungsbetrieb in einem Gebiet gemäß Anhang III stammen und folgende Bedingungen erfüllen: - die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III aufgeführten Gebieten liegen, in denen während mindestens diesem Zeitraum kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; - während der letzten 21 Tage vor dem Transport standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; - während der letzten 21 Tage vor der Verladung ist in dem Betrieb gemäß dem zweiten Gedankenstrich kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen des zweiten Gedankenstrichs erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden; iv) es sich um Schweine handelt, die im Rahmen einer pyramidalen Zuchtstruktur aus zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassenen Haltungsbetrieben verbracht werden, in deren Umkreis von mindestens 10 km in den letzten 30 Tagen vor der Verladung kein MKS-Ausbruch aufgetreten ist." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Fleisch (1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff "Fleisch": "frisches Fleisch", "Hackfleisch/Faschiertes", "Separatorenfleisch" und "Fleischzubereitungen" im Sinne von Anhang 1 Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. (2) Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das von Tieren aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde. (3) Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich zugelassen ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG gekennzeichnet werden. (4) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern a) das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde, b) das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) es wurde vor dem 15. Juli 2007 gewonnen oder ii) es stammt von Tieren, die mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung bzw. bei weniger als 90 Tage alten Tieren seit der Geburt außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten ("frei lebendes Wild") außerhalb der genannten Gebiete getötet worden sind, oder iii) es entspricht den Bedingungen der Buchstaben c, d und e sowie Absatz 6; c) das Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten ("Zuchtwild") im Sinne der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 des Anhangs III stammt und die folgenden Bedingungen erfüllt: i) die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den Gebieten gemäß den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III liegen, in denen während dieses Zeitraums kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; ii) während der letzten 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. bei Zuchtwild vor der Schlachtung im Betrieb standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; iii) während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. bei Zuchtwild vor der betriebsinternen Schlachtung ist in dem Betrieb gemäß Ziffer ii kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden; Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere - aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere MKS-empfänglicher Arten eingestellt wurden, mit Ausnahme von Schweinen, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, oder - ohne Befund einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde, oder - aus einem Haltungsbetrieb stammen, der ohne Befund einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann; iv) die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht; v) die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für die Versendung aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist; d) das Frischfleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; e) Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen: i) die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs nur zugelassen werden, sofern die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Schlachthof verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind; ii) das Fleisch muss jederzeit deutlich gekennzeichnet sein und getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert werden, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist; iii) bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt im Schlachthof oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb bzw. — im Fall von frei lebendem Wild — im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt; iv) das Fleisch ist mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d im Schlachthof, Betrieb oder Haltungsbetrieb gemäß Buchstabe e Ziffer iii verblieben; v) jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt - bis zum Abschluss der Schlachtung aller vorhandenen Tiere und bis zur vollständigen Beseitigung des gesamten Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn in dem unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Schlachthof, Betrieb oder Haltungsbetrieb Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, und - bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs, Betriebs oder Haltungsbetriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden; vi) die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Schlachthöfe, Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie zur Anwendung von Buchstaben c, d und e zugelassen haben. (5) Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert. (6) Das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für frisches Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht ohne Kontakt zu in Gebieten gemäß Anhang I liegenden Haltungsbetrieben zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden, sofern dieses Frischfleisch folgende Bedingungen erfüllt: a) das gesamte Frischfleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004; b) der Schlachthof i) arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung; ii) stellt jegliche Vorbereitung von Fleisch zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zurück, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, geschlachtet werden; c) das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs nicht zugelassen ist. Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert. Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben. (7) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 6. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderungen nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert; b) das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004; c) der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung; d) das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist. Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert. Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben. (8) Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: "Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich"." 3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind, sofern die Fleischerzeugnisse a) deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden; b) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 6 hergestellt oder ii) sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen. Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert. Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben." 4. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für a) Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden, b) gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma und gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG ins Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr ins Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen. c) gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung innerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete gehalten oder während der 90 Tage vor der Gewinnung aus Gebieten außerhalb der in Anhang I genannten in Gebiete gemäß Anhang II verbracht wurden und die i) mindestens 30 Tage vor Versendung unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und ii) von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die - mindestens 90 Tage vor der Gewinnung des Spermas oder der Embryonen und mindestens 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist. - in deren Umkreis von mindestens 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist. Vor der Versendung des Spermas oder der Embryonen gemäß Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams." 5. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die a) im Vereinigten Königreich vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden oder b) die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder c) außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in die Gebiete gemäß Anhang I getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind oder d) zur Fleischerzeugung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 6 von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachthof bzw. — im Falle von Zuchtwild — in einem Haltungsbetrieb geschlachtet bzw. — im Falle von frei lebendem Wild — getötet wurden. Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen zu trennen." 6. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) tierische Erzeugnisse, die i) einer Hitzebehandlung unterzogen wurden - in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder - bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird; ii) außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr in die Gebiete gemäß Anhang I getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind; iii) zur Fleischerzeugung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2 Absatz 6 von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachthof oder, im Falle von Zuchtwild, in einem Haltungsbetrieb geschlachtet oder, im Falle von frei lebendem Wild, getötet wurden und - die Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen und - getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 2 Absatz 2 nicht versendet werden dürfen." 7. Artikel 8 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Erzeugnissen, dass ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe "Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika" bzw. "Nur zu Laborzwecken zu verwenden" bzw. "Nur zur Verwendung als Arzneimittel" bzw. "Nur zur Verwendung als Medizinprodukte" gekennzeichnet sind." 8. Der erste Satz von Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der Folgendes hervorgeht:" 9. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2007. Die Versendeverbote gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 in Verbindung mit diesen Verboten und die Bestimmungen des Artikels 14 gelten hingegen bis zum 15. Dezember 2007." 10. Die Anhänge I, II und III werden durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Durchführung Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 3 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. November 2007 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004. S. 33, berichtigte Fassung) ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12. [2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). [3] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352). [4] ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/709/EG (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 29). -------------------------------------------------- 20071119 ANHANG " 20071119 ANHANG I Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich: 1 | 2 | 3 | GRUPPE | ADNS | Verwaltungseinheit | England | 41 | Bracknell Forest | 42 | Brighton and Hove | 49 | City of Southampton | 56 | Luton | 57 | Medway | 59 | Milton Keynes | 63 | Reading | 66 | Slough | 67 | Southend-on-Sea | 70 | Swindon | 72 | Thurrock | 75 | West Berkshire | 76 | Windsor and Maidenhead | 77 | Wokingham | 135 | City of Portsmouth | 137 | Bedfordshire County | 138 | Buckinghamshire County | 139 | Cambridgeshire County | 145 | East Sussex County | 146 | Essex County | 147 | Gloucestershire County | 148 | Hampshire County | 149 | Hertfordshire County | 150 | Kent | 155 | Northamptonshire County | 158 | Oxfordshire County | 163 | Surrey | 164 | Warwickshire County | 165 | West Sussex County | 166 | Wiltshire County | 168 | London | 20071119 ANHANG II Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich: 1 | 2 | 3 | GRUPPE | ADNS | Verwaltungseinheit | Schottische Inseln | 131 | Shetland Islands | 123 | Orkney Islands | 124 | NA H-Eileanan An Iar | Schottland | 121 | Highland | 122 | Moray | 126 | Aberdeenshire | 128 | Aberdeen City | 79 | Angus | 81 | Dundee City | 80 | Clackmannanshire | 90 | Perth & Kinross | 127 | Fife | 85 | Falkirk | 88 | Midlothian | 96 | West Lothian | 129 | City of Edinburgh | 130 | East Lothian | 92 | Scottish Borders | 94 | Stirling | 125 | Argyll and Bute | 83 | East Dunbartonshire | 84 | East Renfrewshire | 86 | City of Glasgow | 87 | Inverclyde | 89 | North Lanarkshire | 91 | Renfrewshire | 93 | South Lanarkshire | 95 | West Dunbartonshire | 82 | East Ayrshire | 132 | North Ayrshire | 133 | South Ayrshire | 134 | Dumfries & Galloway | England | 141 | Cumbria | 169 | Northumberland | 10 | Gateshead | 16 | Newcastle upon Tyne | 17 | North Tyneside | 26 | South Tyneside | 29 | Sunderland | 144 | Durham | 52 | Darlington | 55 | Hartlepool | 58 | Middlesbrough | 64 | Redcar and Cleveland | 69 | Stockton-on-Tees | 151 | Lancashire | 38 | Blackburn with Darwen | 39 | Blackpool | 176 | North Yorkshire excluding Selby | 177 | Selby District | 78 | York | 53 | East Riding of Yorkshire | 45 | City of Kingston upon Hull | 60 | North East Lincolnshire | 61 | North Lincolnshire | | West Yorkshire consisting of | 32 | Wakefield District | 11 | Kirklees District | 6 | Calderdale District | 4 | Bradford | 13 | Leeds | | South Yorkshire consisting of | 1 | Barnsley District | 8 | Doncaster District | 20 | Rotherham District | 24 | Sheffield District | | Greater Manchester consisting of | 30 | Tameside District | 18 | Oldham District | 19 | Rochdale District | 5 | Bury District | 3 | Bolton District | 21 | Salford District | 31 | Trafford District | 15 | Manchester District | 27 | Stockport District | 34 | Wigan District | | Merseyside consisting of | 12 | Knowsley District | 14 | Liverpool District | 23 | Sefton District | 28 | St. Helens District | 74 | Warrington | 140 | Cheshire County | 54 | Halton | 35 | Wirral District | 142 | Derbyshire County | 44 | City of Derby | 157 | Nottinghamshire County | 47 | City of Nottingham | 153 | Lincolnshire | 159 | Shropshire | 71 | Telford and Wrekin | 161 | Staffordshire County | 50 | City of Stoke-on-Trent | 170 | Devon County | 73 | Torbay | 136 | Plymouth | 171 | Cornwall County | 143 | Dorset County | 62 | Poole | 40 | Bournemouth | 160 | Somerset County | 120 | North Somerset | 37 | Bath and North East Somerset | 43 | City of Bristol | 68 | South Gloucestershire | 51 | Herefordshire County | 167 | Worcestershire County | 9 | Dudley District | 2 | Birmingham District | 22 | Sandwell District | 36 | Wolverhampton District | 33 | Walsall District | 25 | Solihull District | 7 | Coventry District | 152 | Leicestershire County | 46 | City of Leicester | 65 | Rutland | 48 | City of Peterborough | 154 | Norfolk County | 162 | Suffolk County | 172 | Isles of Scilly | 114 | Isle of Wight | Wales | 115 | Sir Ynys Mon — Isle of Anglesey | 116 | Gwynedd | 103 | Conwy | 108 | Sir Ddinbych-Denbigshir | 111 | Sir Y Fflint-Flintshire | 113 | Wrecsam-Wrexham | 173 | North Powys | 174 | South Powys | 118 | Sir Ceredigion-Ceredigion | 110 | Sir Gaerfyrddin-Carmarthen | 119 | Sir Benfro-Pembrokeshire | 97 | Abertawe-Swansea | 102 | Castell-Nedd Port Talbot-Neath Port Talbot | 105 | Pen-y-Bont Ar Ogwr — Bridgend | 107 | Rhondda/Cynon/Taf | 99 | Bro Morgannwg — The Valee of Glamorgan | 98 | Bleanau Gwent | 112 | Tor-Faen — Tor Faen | 101 | Casnewydd — Newport | 104 | Merthyr Tudful-Merthyr Tydfil | 100 | Caerffili — Caerphilly | 117 | Caerdydd — Cardiff | 109 | Sir Fynwy — Monmouthshire | 20071119 ANHANG III Folgende in Anhang I aufgeführte Gebiete erhalten den Status von Gebieten gemäß Anhang III: ADNS = Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG) B = Rindfleisch S/G = Schaf- und Ziegenfleisch P = Schweinefleisch FG = Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten WG = frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | GRUPPE | ADNS | Verwaltungseinheit | B | S/G | P | FG | WG | England | 42 | Brighton and Hove | + | + | + | + | | 56 | Luton | + | + | + | + | | 57 | Medway | + | + | + | + | | 59 | Milton Keynes | + | + | + | + | | 67 | Southend-on Sea | + | + | + | + | | 72 | Thurrock | + | + | + | + | | 75 | West Berkshire | + | + | + | + | | 137 | Bedfordshire | + | + | + | + | | 145 | East Sussex County | + | + | + | + | | 146 | Essex County | + | + | + | + | | 149 | Hertfordshire County | + | + | + | + | | 150 | Kent | + | + | + | + | | 158 | Oxfordshire County | + | + | + | + | | 166 | Wiltshire County | + | + | + | + | | 147 | Gloucestershire County | + | + | + | + | | 139 | Cambridgeshire County | + | + | + | + | | 155 | Northamptonshire County | + | + | + | + | | 164 | Warwickshire County | + | + | + | + | | 70 | Swindon | + | + | + | + | | " --------------------------------------------------