2007/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4660) Text von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 270 vom 13/10/2007 S. 0018 - 0020


20071012

Entscheidung der Kommission

vom 12. Oktober 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4660)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/663/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, die vor kurzem in Großbritannien auftraten, wurde die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich [3] zur Verstärkung der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche [4] getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen erlassen.

(2) Die Entscheidung 2007/554/EG enthält Bestimmungen über die Versendung von als unbedenklich geltenden Erzeugnissen aus Gebieten mit hohem bzw. mit geringem Risiko in Großbritannien, die entweder vor Auferlegung der Beschränkungen im Vereinigten Königreich aus Rohstoffen hergestellt wurden, die von außerhalb der Sperrgebiete stammten, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen Maul- und Klauenseuche-Virus als wirksam erwiesen hat.

(3) Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte Artikel 2 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 der Entscheidung 2007/554/EG umformuliert werden.

(4) Die Wiederausfuhr gefrorenen Spermas und gefrorener Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in das Vereinigte Königreich eingeführt und getrennt von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen gelagert wurden, die nicht aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten mit hohem bzw. geringem Risiko versendet werden dürfen, sollte unter besonderen Bescheinigungsbedingungen zugelassen werden. Daher sollten zusätzliche Bescheinigungsbedingungen aufgenommen und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Entscheidung geändert werden.

(5) Außerdem sollten die Bescheinigungsbestimmungen der Entscheidung 2007/554/EG hinsichtlich tierischer Erzeugnisse, einschließlich Heimtierfutter, die einer Wärmebehandlung zur wirksamen Inaktivierung des im betreffenden Erzeugnis möglicherweise vorhandenen Maul- und Klauenseuchevirus unterzogen wurden, geändert werden. Daher sollte Artikel 8 Absätze 4 und 6 der genannten Entscheidung entsprechend geändert werden.

(6) Darüber hinaus sollte geklärt werden, welche Teile des Hoheitsgebietes des Vereinigten Königreichs von den Maßnahmen betroffen sind, die von den übrigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Tieren empfänglicher Arten ergriffen werden müssen, die in der Zeit versendet wurden, in der Tiere aus denjenigen Teilen des Vereinigten Königreichs versendet werden durften, die nicht in der aufgrund der im August 2007 bestätigten Ausbrüche abgegrenzten Überwachungszone in der Grafschaft Surrey liegen. Daher sollte Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 2007/554/EG dahingehend geändert werden, dass speziell Großbritannien genannt wird.

(7) Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombten Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden, sofern dieses frische Fleisch nur in den in den Anhängen I und II aufgelisteten Gebieten in Verkehr gebracht wird und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) das gesamte frische Fleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß der Entscheidung 2001/304/EG gekennzeichnet;

b) der Schlachthof arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c) das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen ist.

Die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben".

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rinderembryonen, gefrorenes Schweinesperma sowie gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG des Rates in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.".

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorenes Sperma von Schafen oder Ziegen bei der Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten begleitet, enthält folgenden Wortlaut:

"Gefrorenes Sperma von Schafen/Ziegen, das der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich entspricht".

(7) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Embryonen von Schafen oder Ziegen bei der Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten begleitet, enthält folgenden Wortlaut:

"Gefrorene Embryonen von Schafen/Ziegen, die der Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich entsprechen".".

3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird".

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet, und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.".

4. In Artikel 13 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und der von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Maßnahmen treffen andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich geeignete Vorsorgemaßnahmen für empfängliche Tiere, die zwischen dem 15. Juli und dem 13. September 2007 aus dem Vereinigten Königreich versendet wurden, einschließlich Isolation und klinischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Verbindung mit Labortests zum Nachweis oder Ausschluss einer Infektion mit dem MKS-Virus und gegebenenfalls mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/85/EG.".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

[2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

[3] ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/608/EG (ABl. L 241 vom 14.9.2007, S. 26).

[4] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

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