2007/608/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4301) Text von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 241 vom 14/09/2007 S. 0026 - 0027


20070913

Entscheidung der Kommission

vom 13. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4301)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/608/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich [3] wurde aufgrund von Ausbrüchen dieser Seuche, die vor kurzem in diesem Mitgliedstaat auftraten, erlassen. Diese Entscheidung gilt bis zum 15. September 2007.

(2) Mit der Entscheidung 2007/554/EG werden die Gebiete mit hohem bzw. mit geringem Risiko in den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt und sie enthält ein Verbot der Verbringung empfänglicher Tiere aus den Gebieten mit hohem bzw. mit geringem Risiko sowie der Versendung von aus empfänglichen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus den Gebieten mit hohem Risiko. Außerdem enthält die Entscheidung die Bestimmungen über die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder vor Auferlegung der Beschränkungen aus Rohstoffen hergestellt wurden, die von außerhalb der Sperrgebiete stammten, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen Maul- und Klauenseuche-Virus als wirksam erwiesen haben.

(3) Bis zum 15. September 2007 werden die Gebiete mit hohem bzw. mit geringem Risiko durch die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/554/EG auf den Umkreis der konsolidierten Überwachungszone um die beiden Anfang August 2007 bestätigten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche beschränkt, die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG [4] bis zum 8. September aufrecht erhalten wurde.

(4) Aufgrund eines neuen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche am 12. September 2007 in Großbritannien außerhalb der in den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/554/EG beschriebenen Gebiete hat das Vereinigte Königreich Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates getroffen und weitere Maßnahmen in den betroffenen Gebieten eingeleitet.

(5) Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich herrschende Maul- und Klauenseuche-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(6) Aufgrund der Seuchenlage im Vereinigten Königreich muss die Entscheidung 2007/554/EG vor dem 15. September 2007 geändert werden, damit ihre Anwendbarkeit mindestens bis zum 15. Oktober 2007 verlängert und die Sperrgebiete angesichts der epidemiologischen Situation erweitert werden können.

(7) Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 17 wird das Datum " 15. September 2007" ersetzt durch " 15. Oktober 2007".

2. Die Anhänge I und II werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. September 2007

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

[2] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

[3] ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/588/EG (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 27).

[4] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

--------------------------------------------------

20070913

ANHANG

"

"

20070913

ANHANG I

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien

""

20070913

ANHANG II

Großbritannien

"

"

--------------------------------------------------


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen