Verordnung (EG) Nr. 993/2007 der Kommission vom 27. August 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

Amtsblatt Nr. L 222 vom 28/08/2007 S. 0010 - 0015


20070827

Verordnung (EG) Nr. 993/2007 der Kommission

vom 27. August 2007

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 [1], insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d, f und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission [2] sind der Kommission Angaben über bestimmte Flächen mitzuteilen, die für die Beihilfe für Energiepflanzen in Betracht kommen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist der Koeffizient für die Verringerung bestimmter Flächen auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung übermittelten Angaben festzusetzen. Der Bezug auf gewisse Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 ist falsch und muss daher berichtigt werden.

(2) In Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sind untergeordnete Pflichten für die Aufkäufer und Erstverarbeiter aufgeführt. Die Leistung einer Sicherheit sollte auch eine untergeordnete Pflicht für die Aufkäufer von zur Herstellung von Energieprodukten bestimmten Rohstoffen sein.

(3) Im Hinblick auf die Möglichkeit, neue Kulturen zum Zweck der Energieerzeugung im Betrieb anzubauen und zu verarbeiten, sollte den Mitgliedstaaten die Gelegenheit gegeben werden, das Verzeichnis der Rohstoffe zu aktualisieren, die im Rahmen der Verwendung der Stilllegungsflächen und der Beihilfe für Energiepflanzen eingesetzt werden können.

(4) Die Vorschriften der fakultativen Zulassungsregelung sowie die Bestimmungen im Fall von Handel mit Rohstoffen zur Energieerzeugung zwischen Mitgliedstaaten, von denen einer beschlossen hat, die fakultative Zulassungsregelung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht anzuwenden, müssen klarer gefasst werden.

(5) In Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird irrtümlicherweise nur auf Artikel 32 Absatz 2 und nicht auf den ganzen Artikel 32 Bezug genommen. Dieser Irrtum ist daher zu berichtigen.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen [3] ist Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geändert worden. Infolge eines Irrtums ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 eingeführte Änderung bei der späteren Ersetzung desselben Artikels durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 der Kommission [4] nicht berücksichtigt worden. Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher mit Wirkung vom Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 entsprechend anzupassen.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission [5] ist Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 [6] geändert worden, um Zahlungskürzungen im Falle vorsätzlicher Flächenübererklärungen zu vermeiden, wenn nur sehr geringfügige Flächen betroffen sind. Diese Bestimmung sollte auch für Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung gelten. Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend anzupassen.

(8) Durch Änderungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 eingeführt wurden, sind die in Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 enthaltenen Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen vereinfacht worden. Es empfiehlt sich, einige der neuen Elemente in die Vorschriften für die Verwendung von Stilllegungsflächen zur Rohstofferzeugung gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) 1973/2004 aufzunehmen.

(9) Für Getreide und Ölsaaten, die im Betrieb verwendet werden, ist die Denaturierung der Erzeugung in Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausdrücklich vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der möglicherweise geringen Mengen einer solchen Erzeugung und der technischen Schwierigkeiten eines solchen Verfahrens ist es dem Mitgliedstaat zu überlassen, den Antragstellern zu erlauben, andere definierte landwirtschaftliche Rohstoffe als die vorgeschriebenen Rohstoffe zu verwenden, sofern die Mitgliedstaaten angemessene Kontrollmaßnahmen einführen. Dieses Vorgehen sollte auch auf die Bestimmung der geernteten Rohstoffmengen ausgedehnt werden.

(10) Um die Verwaltung der Regelung für die Verwendung der Stilllegungsflächen zur Rohstofferzeugung zu vereinfachen, reicht es aus, vorzuschreiben, dass nur der Antragsteller seiner zuständigen Behörde eine Abschrift des Vertrags zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter vorzulegen hat.

(11) Im Falle der Beihilfe für Energiepflanzen müssen die Marktteilnehmer bis zum Termin für die Änderungen der Zahlungsanträge eine Sicherheit bei ihren zuständigen Behörden leisten. Dasselbe ist für die Verwendung von Stilllegungsflächen zur Rohstofferzeugung vorzuschreiben.

(12) Die Regelung der Sicherheiten gewährleistet, dass die Rohstoffe, die auf Flächen, die in den Genuss der Stilllegungsflächenbeihilfe kommen, angebaut und Aufkäufern oder Erstverarbeitern geliefert werden, schließlich zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch erlaubt werden, die Regelung der Sicherheiten durch eine Alternativregelung der Zulassung von Marktteilnehmern zu ersetzen, die genau so wirksam wäre. Solche zugelassenen Marktteilnehmer müssten Mindestanforderungen erfüllen und würden im Falle der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen unterworfen, die sich aus Durchführungsvorschriften ergeben würden, die auf einzelstaatlicher Ebene von den zuständigen Behörden festzulegen sind.

(13) Gemäß Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 müssen Erstverarbeiter und Aufkäufer, die die Rohstoffe und Zwischen- oder Nebenerzeugnisse durch entsprechende Mengen ersetzen, die zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Gemäß demselben Artikel muss die gegenseitige Unterrichtung der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleistet sein, wenn solche Transaktionen mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so dass die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen über solche Transaktionen verfügen. Die Verpflichtung zur Verwendung des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 160 und 161 derselben Verordnung ist daher nicht notwendig und sollte gestrichen werden.

(14) Gemäß Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung beantragt, die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt werden können, auf über 0,3 ha festzusetzen. Diese Fläche ist für Bulgarien und Rumänien auf 1 ha festgesetzt worden [7]. Im Falle Bulgariens können jedoch Betriebe mit mindestens 0,5 ha Dauerkultur Zahlungen beantragen. Diese Fläche ist in Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufzuführen.

(15) In Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Ungarn auf 4355000 ha festgesetzt worden. Jedoch beläuft sich die richtige Fläche, die infolge einer weiteren Überprüfung der Schätzung der landwirtschaftlichen Fläche in Ungarn im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt werden muss, auf 4829000 ha. Diese Zahl ist in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufzuführen.

(16) Bulgarien und Rumänien haben den Teil ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche geschätzt, der sich in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet, und vorgeschlagen, diesen Teil entsprechend der förderfähigen Mindestfläche pro Betrieb anzupassen. Die landwirtschaftliche Fläche ist für Bulgarien auf 3805638 ha und für Rumänien auf 8716370 ha festgesetzt worden [8]. Diese Zahlen sind in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufzuführen.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird der Bezug auf "Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, ba und c" durch den Bezug auf "Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c" ersetzt.

2. Artikel 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Folgende Pflichten sind untergeordnete Pflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 für Aufkäufer und Erstverarbeiter:

a) die Abnahme der jeweiligen Mengen vom Antragsteller gemäß Artikel 27 Absatz 3 gelieferter Rohstoffe,

b) die Pflicht, die Liefererklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu unterzeichnen;

c) gegebenenfalls die Pflicht, vor dem Termin gemäß Artikel 31 Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten."

3. Dem Artikel 33 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Mitgliedstaat kann Antragstellern gestatten, bestimmte andere als in Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführte landwirtschaftliche Rohstoffe zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden."

4. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren zur Kontrolle der Zulassung der Verwender ein, bevor das in Absatz 6 genannte Verzeichnis veröffentlicht wird."

b) Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

"Wird festgestellt, dass ein zugelassener Verwender die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften nicht erfüllt, oder dass ein Aufkäufer oder Erstverarbeiter die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert und/oder die Angaben gemäß Artikel 38 nicht übermittelt, so sehen die Mitgliedstaaten die Anwendung angemessener Sanktionen vor."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Hält ein zugelassener Verwender die Vorschriften dieses Kapitels oder die nationalen Vorschriften infolge einer groben Fahrlässigkeit nicht ein, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, seine Zulassung für einen vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraum zu entziehen."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Absatz 1 anzuwenden, so wird die Beihilfe nur Antragstellern gezahlt, die Verträge mit zugelassenen Aufkäufern oder Erstverarbeitern geschlossen haben, sofern diese auch in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der beschlossen hat, Absatz 1 anzuwenden."

5. In Artikel 39 Absatz 3 wird der Bezug auf "Artikel 32 Absatz 2" durch den Bezug auf "Artikel 32" ersetzt.

6. In Artikel 136 werden die Wörter "Artikel 30 Absatz 3" gestrichen.

7. Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Beruhen die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Beihilfe, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, für das betreffende Kalenderjahr nicht gewährt, wenn diese Differenz mehr als 0,5 % der festgestellten Fläche bzw. mehr als 1 Hektar beträgt."

8. Artikel 144 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) "Erstverarbeiter" ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Anhang XXIII genannten Erzeugnisse zu gewinnen, ausgenommen Antragsteller, die Rohstoffe im Betrieb verwenden."

9. Artikel 146 erhält folgende Fassung:

"Artikel 146

Abweichung

(1) Abweichend von Artikel 145 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten,

a) alle geernteten Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 12010090, 12051090, 12059000, 12060091 und 12060099 folgendermaßen zu verwenden:

i) als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

ii) zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

b) alle geernteten Rohstoffe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 27112900 zu verarbeiten.

Der Mitgliedstaat kann Antragstellern gestatten, bestimmte andere als in Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführte landwirtschaftliche Rohstoffe zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel 147 ersetzt, den Rohstoff, auf den sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Die Artikel 147 bis 164 gelten entsprechend.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Absatz 1 in Anspruch nimmt, führt geeignete Kontrollmaßnahmen ein, mit denen die direkte Verwendung des Rohstoffes in seinem Betrieb bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 27112900 sichergestellt wird."

10. Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zur Unterstützung des Sammelantrags bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Vertrags vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen wurde. Der Mitgliedstaat kann jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

11. Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) eine Kopie des Vertrags bei der für den Antragsteller zuständigen Behörde gemäß Artikel 147 Absatz 1 hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 erfüllt sind."

12. Artikel 157 Absatz 1 wird gestrichen.

13. Artikel 158 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Änderungen des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahrs im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine Sicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei der für ihn zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 auf eine Sicherheit verzichten."

14. Artikel 159 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

b) Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.

15. Kapitel 16 Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:

"ABSCHNITT 8

Fakultative Zulassungsregelung

Artikel 160

Fakultative Zulassungsregelung

(1) Abweichend von Artikel 158 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Regelung zur Zulassung der Aufkäufer und Erstverarbeiter (nachstehend "zugelassene Verwender" genannt) einzuführen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 1. November des Jahres, das ihrer Anwendung vorausgeht.

Sofern in diesem Abschnitt nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Mitgliedstaaten Anwendung, die beschlossen haben, Unterabsatz 1 anzuwenden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Unterabsatz 1 anzuwenden, so erlässt er die erforderlichen Vorschriften und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden. Insbesondere legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für die Zulassung der Verwender fest, wobei sie gewährleisten, dass mindestens die folgenden Kriterien eingehalten werden:

a) die Aufkäufer müssen

i) über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Aufkäufer zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 163 zu führen;

ii) eine vertragliche Beziehung zu mindestens einem Verarbeiter für die Lieferung von Rohstoffen haben oder während eines ausreichend langen Zeitraums Handelstätigkeiten durchgeführt haben;

b) die Erstverarbeiter müssen

i) über die Verwaltungskapazitäten verfügen, als Erstverarbeiter zu arbeiten und die Bücher gemäß Artikel 163 zu führen;

ii) über die ausreichenden Produktionskapazitäten verfügen, um mindestens ein für Non-food-Zwecke bestimmtes Enderzeugnis gemäß Anhang XXIII herzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren zur Kontrolle der Zulassung bei zugelassenen Verwendern ein, bevor das in Absatz 6 genannte Verzeichnis veröffentlicht wird.

(4) Wird festgestellt, dass ein zugelassener Verwender die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften nicht erfüllt, oder dass ein Aufkäufer oder Erstverarbeiter die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert und/oder die Angaben gemäß Artikel 163 nicht übermittelt, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe der Sicherheiten berechnet, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 159 einbehalten werden.

(5) Hält ein zugelassener Verwender die Vorschriften dieses Kapitels oder die nationalen Vorschriften infolge einer groben Fahrlässigkeit nicht ein, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, seine Zulassung für einen vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraum zu entziehen.

(6) Vor dem 15. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Beihilfe gewährt wird, veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zugelassenen Aufkäufer und Erstverarbeiter.

(7) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, Absatz 1 anzuwenden, so wird die Beihilfe nur Antragstellern gezahlt, die Verträge mit zugelassenen Aufkäufern oder Erstverarbeitern geschlossen haben, sofern diese auch in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der beschlossen hat, Absatz 1 anzuwenden."

16. Die Anhänge XX und XXI erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Jedoch gelten Artikel 1 Nummern 6 und 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und Nummer 7 für Beihilfeanträge, die sich auf Jahre oder Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2008 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2007

Für die Kommission

Mariann Fischer Boel

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

[2] ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 8).

[3] ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 8.

[4] ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 8.

[5] ABl. L 216 vom 21.7.2007, S. 3.

[6] ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

[7] Entscheidung K(2007) 2241 der Kommission vom 31. Mai 2007 und Entscheidung K(2007) 3161 der Kommission vom 2. Juli 2007.

[8] Entscheidung K(2007) 2241 der Kommission vom 31. Mai 2007 und Entscheidung K(2007) 3161 der Kommission vom 2. Juli 2007.

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ANHANG

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ANHANG XX

MINDESTFLÄCHE PRO BETRIEB, DIE FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG IN BETRACHT KOMMT

Neuer Mitgliedstaat | Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb (ha) |

Bulgarien | 1 Betriebe mit mindestens 0,5 ha Dauerkulturen können jedoch Zahlungen beantragen |

Zypern | 0,3 |

Tschechische Republik | 1 |

Estland | 1 |

Ungarn | 1 Betriebe mit mehr als 0,3 ha Obst- oder Weinanbaufläche können jedoch Zahlungen beantragen |

Lettland | 1 |

Litauen | 1 |

Polen | 1 |

Rumänien | 1 |

Slowakei | 1 |

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ANHANG XXI

LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHE IM RAHMEN DER REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Neuer Mitgliedstaat | Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (in 1000 ha) |

Bulgarien | 3805 |

Zypern | 140 |

Tschechische Republik | 3469 |

Estland | 800 |

Ungarn | 4829 |

Lettland | 1475 |

Litauen | 2574 |

Polen | 14337 |

Rumänien | 8716 |

Slowakei | 1955 |

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