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4.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/16 |
BESCHLUSS 2007/551/GASP/JI DES RATES
vom 23. Juli 2007
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) vom 19. Oktober 2006 (1) tritt spätestens am 31. Juli 2007 außer Kraft, sofern es nicht im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert wird. |
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(2) |
Am 22. Februar 2007 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein langfristiges Abkommen in gleicher Sache aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und ein neues Abkommen wurde abgefasst. |
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(3) |
Das DHS hat in einem Begleitschreiben zu dem neuen Abkommen Zusicherungen für den Schutz der aus der Europäischen Union übermittelten PNR-Daten über Passagierflüge in die und aus den Vereinigten Staaten gegeben. |
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(4) |
Das DHS und die Europäische Union werden die Umsetzung der in dem Begleitschreiben gegebenen Zusicherungen von einer eigens hierfür bestellten Person regelmäßig überprüfen lassen, damit die Parteien anschließend alle für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen können. |
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(5) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. |
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(6) |
Nach Artikel 9 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab diesem Datum im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Wirkung verleihen. Eine entsprechende Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens, des Begleitschreibens des DHS sowie des Antwortschreibens der EU ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Nach Artikel 9 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorläufig angewendet. Die beigefügte Erklärung ist bei Unterzeichnung abzugeben.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 298 vom 27.10.2006, S. 29.