2007/347/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/416/EG über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2089)

Amtsblatt Nr. L 130 vom 22/05/2007 S. 0046 - 0047


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/416/EG über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2089)

(2007/347/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse [1], insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2004/416/EG der Kommission [2] wurden befristete Sofortmaßnahmen erlassen, um die Einschleppung von Schadorganismen, insbesondere Guignardia citricarpa Kiely und Xanthomonas campestris bei Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien wirksamer zu verhindern.

(2) Nach Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Argentinien und Brasilien in den Jahren 2004 und 2005, den Erkenntnissen ausführlicher technischer Berichte über pflanzengesundheitliche Kontrollen, die Mitgliedstaaten 2004, 2005 und 2006 bei aus Argentinien und Brasilien eingeführten Zitrusfrüchten durchführten, sowie zusätzlichen Informationen von 2006 und 2007 aus Argentinien über das dort für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten eingeführte System der Rückverfolgung und das amtliche Betriebsregister hat sich erwiesen, dass die befristeten Sofortmaßnahmen für Argentinien nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die Wirkung der betreffenden befristeten Sofortmaßnahmen wurde 2005, 2006 und 2007 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz mehrfach bewertet. Es wurde empfohlen, die befristeten Sofortmaßnahmen für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien aufzuheben, für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien aber beizubehalten.

(4) Die Entscheidung 2004/416/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/416/EG wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "Argentinien oder" gestrichen.

2. In Artikel 1 werden die Worte "Argentinien oder" gestrichen.

3. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 94/3/EG der Kommission [***] übermittelt jeder Mitgliedstaat, der Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien einführt, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2007 einen ausführlichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die zwischen dem 1. Mai und dem 30. November 2007 bei diesen Früchten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden.

4. In Artikel 3 wird die Jahresangabe "2004" durch "2007" ersetzt.

5. Artikel 4 wird gestrichen.

6. In Artikel 5 wird die Jahresangabe "2005" durch "2008" ersetzt.

7. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 und 2 werden die Worte "Argentinien oder" gestrichen;

b) In Nummer 3 werden die Worte "Argentiniens bzw. Brasiliens" durch "Brasiliens" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2007

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

[2] ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 76. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 68.

[***] ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37."

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