2007/321/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1836)
Amtsblatt Nr. L 119 vom 09/05/2007 S. 0048 - 0048
Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1836) (Nur der englische Text ist verbindlich.) (2007/321/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut [1], insbesondere auf Artikel 49, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Richtlinie 2002/55/EG kann die Kommission einen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen von in dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen beim Verkehr mit Gemüsesaatgut entbinden. (2) Das Vereinigte Königreich hat beantragt, bei einigen Arten und einer Unterart von seinen Verpflichtungen entbunden zu werden. (3) Da das Saatgut dieser Arten und der Unterart normalerweise nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wird und die normale Vermehrung ausschließlich Vermehrungsmaterial und Pflanzgut außer Saatgut betrifft, sollte das Vereinigte Königreich bei den Arten und der Unterart, für die ein Antrag gestellt wurde, von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG entbunden werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/55/EG, mit Ausnahme der Artikel 2 bis 20, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 39, auf die folgenden Arten oder Unterarten anzuwenden. Allium cepa L. —Aggregatum-Gruppe | Schalotte | Allium fistulosum L. | Hohllauch oder Winterzwiebel | Allium sativum L. | Knoblauch | Allium schoenoprasum L. | Schnittlauch | Rheum rhabarbarum L. | Rhabarber | Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 2007 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12). --------------------------------------------------