Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Text von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 346 vom 09/12/2006 S. 0006 - 0014


Richtlinie 2006/128/EG der Kommission

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [2], enthält eine Liste der Stoffe, die als Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Mit der Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [3], wurden die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten Süßungsmittel festgelegt.

(3) Es sind Spezifikationen für den neuen Lebensmittelzusatzstoff E 968 Erythrit festzulegen, der mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zugelassen wurde.

(4) Mehrere Sprachfassungen der Richtlinie 95/31/EG enthalten Fehler bei folgenden Stoffen: E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz, E 965 (i) Maltit, E 966 Lactit. Diese Fehler müssen berichtigt werden. Außerdem müssen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden. Die Reinheitskriterien wurden insbesondere angepasst, um gegebenenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der gesamte Eintrag zu den betreffenden Stoffen zu ersetzen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 19. April 2006 zu dem Schluss gelangt, dass die Zusammensetzung von Maltitsirup, der nach einem neuen Verfahren hergestellt wird, mit der des bisherigen Erzeugnisses vergleichbar ist und somit mit der geltenden Spezifikation im Einklang steht. Die in der Richtlinie 95/31/EG festgelegte Definition von E 965 (ii) Maltitsirup ist dahin gehend zu ändern, dass dieses neue Herstellungsverfahren aufgenommen wird.

(6) Die Richtlinie 95/31/EG sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert und berichtigt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[2] ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).

[3] ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15).

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ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird wie folgt geändert und berichtigt:

1. Nach E 967 Xylit wird folgender Eintrag zu E 968 Erythrit eingefügt:

"E 968 ERYTHRIT

Synonyme | Meso-erythritol, Tetrahydroxybutan, Erythritol |

Definition | Gewonnen durch Fermentation einer Kohlenhydratquelle durch sichere und geeignete genusstaugliche osmophile Hefen wie Moniliella pollinis oder Trichosporonoides megachilensis, gefolgt von Reinigung und Trocknung |

Chemische Bezeichnung | 1,2,3,4-Butantetrol |

Einecs | 205-737-3 |

Chemische Formel | C4H10O4 |

Molekulargewicht | 122,12 |

Gehalt | Mindestens 99 % nach dem Trocknen |

Beschreibung | Weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle; etwa 60—80 % der Süßkraft von Saccharose |

Merkmale

A.Löslichkeit | Leicht löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol, unlöslich in Diethylether. |

B.Schmelzbereich | 119—123 °C |

Reinheit

Trocknungsverlust | Höchstens 0,2 % (70 °C, 6 Std., im Vakuumexsikkator) |

Sulfatasche | Höchstens 0,1 % |

Reduzierende Stoffe | Nicht mehr als 0,3 %, ausgedrückt als D-Glucose |

Ribit und Glycerin | Höchstens 0,1 % |

Blei | Höchstens 0,5 mg/kg" |

2. Der Eintrag zu E 954 Saccharin und seinen Na-, K- und Ca-Salzen erhält folgende Fassung:

"E 954 SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE

(I)SACCHARIN

Definition

Chemische Bezeichnung | 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxide |

Einecs | 201-321-0 |

Chemische Formel | C7H5NO3S |

Relative Molekülmasse | 183,18 |

Gehalt | Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H5NO3S bezogen auf die Trockensubstanz |

Beschreibung | Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem aromatischem Geruch, das selbst bei großer Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose |

Merkmale

Löslichkeit | In Wasser schwach löslich, in basischen Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich |

Reinheit

Trocknungsverlust | Nicht mehr als 1 % (105 °C, 2 Std.) |

Schmelzbereich | 226—230 °C |

Sulfatasche | Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse |

Benzoesäure und Salicylsäure | 10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf |

o-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

p-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Benzoesäure-p-Sulfonamid | Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Leicht carbonisierbare Stoffe | Keine |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Selen | Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

(II)SACCHARIN-NATRIUM

Synonyme | Saccharin, Natriumsalz von Saccharin |

Definition

Chemische Bezeichnung | Natrium-o-benzosulfimid, Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid Natriumsalz-dihydrat |

Einecs | 204-886-1 |

Chemische Formel | C7H4NNaO3S·2H2O |

Relative Molekülmasse | 241,19 |

Gehalt | Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H4NNaO3S bezogen auf die Trockensubstanz |

Beschreibung | Weiße Kristalle oder weißes, kristallines, effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen |

Merkmale

A.Löslichkeit | In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich |

Reinheit

Trocknungsverlust | Höchstens 15 % (120 °C, 4 Std.) |

Benzoesäure und Salicylsäure | 10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf |

o-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

p-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Benzoesäure-p-Sulfonamid | Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Leicht carbonisierbare Stoffe | Keine |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Selen | Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

(III)SACCHARIN-CALCIUM

Synonyme | Saccharin, Calciumsalz von Saccharin |

Definition

Chemische Bezeichnung | Calcium-o-benzosulfimid, Calciumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-calciumsalz-hydrat (2:7) |

Einecs | 229-349-9 |

Chemische Formel | C14H8CaN2O6S2·31/2H2O |

Relative Molekülmasse | 467,48 |

Gehalt | Mindestens 95 % C14H8CaN2O6S2, bezogen auf die Trockenmasse |

Beschreibung | Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen |

Merkmale

A.Löslichkeit | In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich |

Reinheit

Trocknungsverlust | Höchstens 13,5 % (120 °C, 4 Std.) |

Benzoesäure und Salicylsäure | 10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf |

o-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

p-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Benzoesäure-p-Sulfonamid | Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Leicht carbonisierbare Stoffe | Keine |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Selen | Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

(IV)SACCHARIN-KALIUM

Synonyme | Saccharin, Kaliumsalz von Saccharin |

Definition

Chemische Bezeichnung | Kalium-o-benzosulfimid, Kaliumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Kaliumsalz von 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat |

Einecs | |

Chemische Formel | C7H4KNO3S·H2O |

Relative Molekülmasse | 239,77 |

Gehalt | Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % C7H4KNO3S, bezogen auf die Trockensubstanz |

Beschreibung | Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose |

Merkmale

A.Löslichkeit | In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich |

Reinheit

Trocknungsverlust | Höchstens 8 % (120 °C, 4 Std.) |

Benzoesäure und Salicylsäure | 10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf |

o-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

p-Toluolsulfonamid | Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Benzoesäure-p-Sulfonamid | Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Leicht carbonisierbare Stoffe | Keine |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Selen | Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse" |

3. Der Eintrag zu E 955 Sucralose erhält folgende Fassung:

"E 955 SUCRALOSE

Synonyme | 4,1’,6’-Trichlorogalactosucrose |

Definition

Chemische Bezeichnung | 1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor-4-deoxy-α-D-galactopyranosid |

Einecs | 259-952-2 |

Chemische Formel | C12H19Cl3O8 |

Molekulargewicht | 397,64 |

Gehalt | Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 % C12H19Cl3O8, bezogen auf die Trockenmasse |

Beschreibung | Weißes bis gebrochen weißes, praktisch geruchloses kristallines Pulver |

Merkmale

A.Löslichkeit | Leicht löslich in Wasser, Methanol und Ethanol Schwach löslich in Ethylacetat |

B.IR-Absorption | Das Infrarotspektrum der Probe in einer Kaliumbromiddispersion weist relative Maxima bei ähnlichen Wellenzahlen auf wie diejenigen, die im Referenzspektrum unter Verwendung eines Sucralose-Referenzstandards auftreten |

C.Dünnschichtchromatografie | Der Hauptfleck in der Testlösung besitzt den gleichen Rf-Wert wie der Hauptfleck der Standardlösung A im Test auf andere chlorierte Disaccharide. Diese Standardlösung erhält man durch Auflösung von 1,0 g Sucralose-Referenzstandard in 10 ml Methanol |

D.Spezifische Drehung | [α]D20 = + 84,0° bis + 87,5°, bezogen auf die Trockenmasse (10 % w/v Lösung) |

Reinheit

Wasser | Höchstens 2,0 % (Karl-Fischer-Verfahren) |

Sulfatasche | Höchstens 0,7 % |

Sonstige chlorierte Disaccharide | Nicht mehr als 0,5 % |

Chlorierte Monosaccharide | Nicht mehr als 0,1 % |

Triphenylphosphinoxid | Nicht mehr als 150 mg/kg |

Methanol | Nicht mehr als 0,1 % |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg" |

4. Der Eintrag zu E 962 Aspartam-Acesulfamsalz erhält folgende Fassung:

"E 962 ASPARTAM-ACESULFAMSALZ

Synonyme | Aspartam-Acesulfam, Salz von Aspartam-Acesulfam |

Definition | Das Salz wird durch Erhitzen von Aspartam und Acesulfam-K im Verhältnis von etwa 2:1 (w/w) in saurer Lösung gewonnen, danach lässt man es auskristallisieren. Das Kalium und die Feuchtigkeit werden entfernt. Das Produkt ist stabiler als Aspartam allein |

Chemische Bezeichnung | 6-Methyl-1,2,3-oxathiazine-4(3H)-on-2,2-dioxidsalz der L-phenylalanyl-2-methyl-L-α-Asparaginsäure |

Chemische Formel | C18H23O9N3S |

Molekulargewicht | 457,46 |

Gehalt | 63,0 bis 66,0 % Aspartam (Trockenmasse) und 34,0 bis 37 % Acesulfam (Säure auf Trockenmasse) |

Beschreibung | Weißes, geruchloses, kristallines Pulver |

Merkmale

A.Löslichkeit | Schwer löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol |

B.Durchlässigkeit | Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in Wasser, bestimmt in einer Zelle von 1 cm bei 430 nm mit Hilfe eines geeigneten Spektrofotometers unter Verwendung von Wasser als Referenz, beträgt nicht weniger als 0,95, was einer Absorption von nicht mehr als etwa 0,022 entspricht |

C.Spezifische Drehung | [α]D20 = + 14,5° bis + 16,5° Wird bestimmt bei einer Konzentration von 6,2 g in 100 ml Ameisensäure (15N) innerhalb von 30 Minuten nach Herstellung der Lösung. Danach wird die errechnete spezifische Drehung zur Korrektur um den Aspartamgehalt des Aspartam-Acesulfamsalzes durch 0,646 dividiert |

Reinheit

Trocknungsverlust | Höchstens 0,5 % (105 °C, 4 Std.) |

5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsäure | Nicht mehr als 0,5 % |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg" |

5. Der Eintrag zu E 965 (i) Maltit erhält folgende Fassung:

"E 965 (i) MALTIT

Synonyme | D-Maltit, hydrierte Maltose |

Definition

Chemische Bezeichnung | (α)-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit |

Einecs | 209-567-0 |

Chemische Formel | C12H24O11 |

Relative Molekülmasse | 344,31 |

Gehalt | Nicht weniger als 98 % D-Maltit C12H24O11, bezogen auf die Trockensubstanz |

Beschreibung | Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack |

Merkmale

A.Löslichkeit | Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol |

B.Schmelzbereich | 148—151 °C |

C.Spezifische Drehung | [α]D20 = + 105,5° bis + 108,5° (5 % w/v Lösung) |

Reinheit

Wasser | Höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren) |

Sulfatasche | Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse |

Reduzierende Zucker | Nicht mehr als 0,1 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse |

Chloride | Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Sulfate | Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Nickel | Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse" |

6. Der Eintrag zu E 965 (ii) Maltitsirup erhält folgende Fassung:

"E 965 (ii) MALTITSIRUP

Synonyme | Hydrierter maltosereicher Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup |

Definition | Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit mit Sorbit und hydrierten Oligo- und Polysacchariden. Es wird hergestellt durch katalytische Hydrierung von maltosereichem Glucosesirup oder durch Hydrierung seiner einzelnen Bestandteile, die anschließend vermischt werden. Im Handel als Sirup und in fester Form erhältlich |

Gehalt | Enthält nicht weniger als 99 % hydrierte Saccharide insgesamt, bezogen auf die Trockenmasse, und nicht weniger als 50 % Maltit, bezogen auf die Trockenmasse |

Beschreibung | Farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse |

Merkmale

A.Löslichkeit | Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol |

B.Dünnschichtchromatografie | Test wird bestanden |

Reinheit

Wasser | Nicht mehr als 31 % (Karl-Fischer-Verfahren) |

Reduzierende Zucker | Nicht mehr als 0,3 % (als Glucose) |

Sulfatasche | Nicht mehr als 0,1 % |

Chloride | Nicht mehr als 50 mg/kg |

Sulfat | Nicht mehr als 100 mg/kg |

Nickel | Nicht mehr als 2 mg/kg |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg" |

7. Der Eintrag zu E 966 Lactit erhält folgende Fassung:

"E 966 LACTIT

Synonyme | Lactitol, Lactobiosit |

Definition

Chemische Bezeichnung | 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-Sorbit |

Einecs | 209-566-5 |

Chemische Formel | C12H24O11 |

Relative Molekülmasse | 344,32 |

Gehalt | Nicht weniger als 95 %, bezogen auf die Trockenmasse |

Beschreibung | Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf |

Merkmale

A.Löslichkeit | Leicht löslich in Wasser |

B.Spezifische Drehung | [α]D20 = + 13° bis + 16°, berechnet auf die Trockensubstanz (10 % w/v wässrige Lösung) |

Reinheit

Wasser | Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5 % (Karl-Fischer-Verfahren) |

Andere Polyole | Nicht mehr als 2,5 %, bezogen auf die Trockenmasse |

Reduzierende Zucker | Nicht mehr als 0,2 %, ausgedrückt als Glucose, bezogen auf die Trockenmasse |

Chloride | Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Sulfate | Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Sulfatasche | Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse |

Nickel | Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Arsen | Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse |

Blei | Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse" |

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