Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung
Amtsblatt Nr. L 300 vom 31/10/2006 S. 0005 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates [1] über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden. (2) 1997 ist ein System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Island, Norwegen und der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) eingeführt worden, das 1999 auf die Türkei ausgedehnt wurde. Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. (3) Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister im März 2002 in Toledo kamen die Minister überein, dieses System auf die anderen Mittelmeerländer, außer der Türkei auszudehnen, die an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer auf der Grundlage der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona teilnehmen. Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister vom 7. Juli 2003 in Palermo verabschiedeten die Minister in Hinblick auf eine solche Ausdehnung ein neues Modell eines Paneuropa-Mittelmeer-Protokolls zu den Europa-Mittelmeer-Abkommen, das den Begriff der "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit betraf. Aufgrund des Ergebnisses der Sitzung des Gemischten Ausschusses EG — Färöer/Dänemark vom 28. November 2003 wurde vereinbart, auch die Färöer in das System der diagonalen Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung einzubeziehen. (4) Beschlüsse des jeweiligen Assoziationsrates oder Gemischten Ausschusses zur Aufnahme des neuen Paneuropa-Mittelmeer-Protokolls in die Europa-Mittelmeer-Abkommen und in das Abkommen zwischen der EG und den Färöern/Dänemark sind bereits erlassen worden oder werden noch erlassen. (5) Die Anwendung dieses neuen Systems der diagonalen Kumulierung setzt die Verwendung neuer Arten von Präferenzursprungsnachweisen voraus, die in Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED bestehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher auch diese Arten von Präferenzursprungsnachweisen abdecken. (6) Um eine genaue Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren zu erlauben und eine Grundlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in diesem neuen Zusammenhang zu schaffen, sollte die Lieferantenerklärung über den Präferenzursprung der Waren eine zusätzliche Erklärung umfassen, aus der hervorgeht, ob eine diagonale Kumulierung Anwendung gefunden hat und wenn ja, zwischen welchen Ländern. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern". 2. Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern". 3. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern."; 4. Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den aufgrund der betreffenden Unterlagen ausgestellten Ursprungsnachweis für ungültig." 5. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. 6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. Korkeaoja [1] ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. -------------------------------------------------- ANHANG I "ANHANG I +++++ TIFF +++++ Lieferantenerklärung für Waren mit PräferenzursprungseigenschaftDie Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.ERKLÄRUNGDer Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten (1) Waren Ursprungserzeugnisse (2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit (3) entsprechen.Er erklärt Folgendes (4):Kumulierung angewendet mit (Name des Landes/der Länder)Keine Kumulierung angewendetEr verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.(5)(6)(7)(1) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:‚… dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit … gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse …‘.(2) Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.(3) Land, Ländergruppe oder Gebiet.(4) Nur auszufüllen — falls notwendig — für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.(5) Ort und Datum.(6) Name und Stellung in der Firma.(7) Unterschrift." -------------------------------------------------- ANHANG II "ANHANG II +++++ TIFF +++++ Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit PräferenzursprungseigenschaftDie Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.ERKLÄRUNGDer Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:(1)(2)die regelmäßig an (3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse (4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit (5) entsprechen.Er erklärt Folgendes (6):Kumulierung angewendet mit (Name des Landes/der Länder)Keine Kumulierung angewendetDiese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vombis (7).Der Unterzeichner verpflichtet sich, umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.(8)(9)(10)(1) Bezeichnung.(2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer.(3) Name des Käufers (Firma).(4) Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.(5) Land, Ländergruppe oder Gebiet.(6) Nur auszufüllen — falls notwendig — für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.(7) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten.(8) Ort und Datum.(9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Name und Anschrift.(10) Unterschrift." --------------------------------------------------