Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 211 vom 01/08/2006 S. 0004 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern [1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung ab Dezember 2009 bei infizierten Herden anzuwenden sind. So dürfen Eier von Hennen aus infizierten Herden oder solchen, bei denen Verdacht auf Infizierung besteht, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt wurden, die gewährleistet, dass sie gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene frei von Salmonellen-Serotypen sind, soweit diese für die öffentliche Gesundheit von Belang sind. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel auch den zahlenmäßigen Höchstprozentsatz an positiv verbleibenden epidemiologischen Einheiten und/oder den Mindestprozentsatz, um den solche Einheiten zu verringern sind, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels und die zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren festlegt. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen. (4) Zwecks Festlegung des Gemeinschaftsziels sind gemäß der Entscheidung 2004/665/EG der Kommission vom 22. September 2004 über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Gallus gallus-Legehennen [2] vergleichbare Daten über die Prävalenz der fraglichen Salmonellen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus in den Mitgliedstaaten eingeholt worden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das für Legehennen der Spezies Gallus gallus geltende Gemeinschaftsziel sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium erstreckt. (6) Damit geprüft werden kann, inwieweit das Gemeinschaftsziel erreicht wird, müssen wiederholt Probenahmen bei Herden durchgeführt werden. (7) In Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Frage der Festlegung des Gemeinschaftsziels betreffend Legehennen der Spezies Gallus gallus konsultiert worden. (8) Seit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2005 wurden alternative Analyseverfahren entwickelt und validiert. Hinzu kommt, dass in Zuchtherden nachgewiesene Salmonellen für eine spätere Phagotypisierung und Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln aufbewahrt werden sollten. Infolgedessen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 entsprechend geändert werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemeinschaftsziel (1) Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 aufgeführte Gemeinschaftsziel zum Zwecke der Eindämmung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus ("Gemeinschaftsziel") lautet wie folgt: a) Jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um mindestens i) 10 % im Falle einer Prävalenz von weniger als 10 % im Vorjahr; ii) 20 % im Falle einer Prävalenz von mindestens 10 % und höchstens 19 % im Vorjahr; iii) 30 % im Falle einer Prävalenz von mindestens 20 % und höchstens 39 % im Vorjahr; iv) 40 % im Falle einer Prävalenz von mindestens 40 % im Vorjahr; oder b) Verringerung des Höchstprozentsatzes auf 2 % oder weniger; für Mitgliedstaaten mit weniger als 50 Herden erwachsener Legehennen darf jedoch nicht mehr als eine erwachsene Herde positiv bleiben. Es erweist sich als geboten, das erstgenannte Ziel 2008 auf der Grundlage des zu Beginn des Jahres 2008 anlaufenden Monitorings zu verwirklichen. Hinsichtlich des Ziels für 2008 sind die Ergebnisse der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2004/665/EG durchgeführten Grundlagenerhebung als Vorgabe, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zu verwenden. (2) Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Gemeinschaftsziels ist im Anhang beschrieben. Inwieweit das Ziel verwirklicht wurde, wird unter Berücksichtigung der in drei aufeinander folgenden Jahren erzielten Ergebnisse evaluiert. Soweit nicht im Anhang aufgeführt, gelten die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG als Empfehlungen für die entsprechende Durchführung im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme. (3) Ausgehend von den im ersten Jahr der Durchführung der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ("nationale Bekämpfungsprogramme") gemachten Erfahrungen zieht die Kommission eine etwaige Überprüfung des im Anhang genannten Untersuchungsverfahrens in Erwägung. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 In den Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 werden folgende Punkte 3.4 und 3.5 eingefügt: "3.4. Andere Methoden Für Probenahmen auf Betreiben des Unternehmens dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter Punkt 3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierungsmethoden angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140/2003 validiert sind. 3.5. Lagerung der Stämme Als Mindestmaßnahme sind die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2006. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12). [2] ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 30. [3] ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1." -------------------------------------------------- ANHANG Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Gemeinschaftsziels zur Eindämmung des Vorkommens von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus gemäß Artikel 1 Absatz 2 1. BEPROBUNGSRAHMEN Der Beprobungsrahmen erfasst alle Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus ("Herden") gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. 2. ÜBERWACHUNG DER HERDEN 2.1. Häufigkeit und Status der Beprobung Die Herden sind auf Betreiben des Lebensmittelunternehmens ("Unternehmen") und von der zuständigen Behörde zu beproben. Beprobungen auf Betreiben des Unternehmens erfolgen mindestens alle fünfzehn Wochen. Erstmalig zu beproben sind Tiere im Alter von 24 ± 2 Wochen. Die Beprobung durch die zuständige Behörde hat mindestens Folgendes zu umfassen: a) eine Herde pro Jahr je Betrieb mit mindestens 1000 Tieren; b) im Alter von 24 ± 2 Wochen bei Herden, die in Räumlichkeiten untergebracht sind, in denen beim vorherigen Besatz ein Vorkommen von Salmonellen festgestellt wurde; c) jedweden Fall von Verdacht auf Infektion durch Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium, und zwar als Folgemaßnahme der epidemiologischen Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [1]; d) alle übrigen Herden eines Betriebs, falls Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium in einer Herde im Betrieb nachgewiesen wird; e) jeden Fall, in dem die zuständige Behörde eine Beprobung für zweckmäßig erachtet. Anstelle einer auf Betreiben des Unternehmens durchgeführten Beprobung kann eine solche von der zuständigen Behörde vorgenommen werden. 2.2. Beprobungsprotokoll Um die Empfindlichkeit der Proben zu optimieren, sind sowohl in Fäkalien als auch in der Umgebung mindestens die nachstehend unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Proben zu nehmen: a) Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind. b) In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher ("boot swaps") oder Socken für die Probenahme zu verwenden, wobei die Überstiefel zwischen den Stiefelüberziehern nicht gewechselt werden dürfen. Erfolgt die Beprobung durch die zuständige Behörde, ist an besonders ergiebigen Staubquellen an verschiedenen Orten innerhalb des Stalls eine Probe von 250 ml mit einem Staubanteil von mindestens 100 g zu nehmen. Im Falle unzureichenden Staubmaterials ist eine zusätzliche Probe von 150 g an natürlich gepoolten Fäkalien oder mittels eines weiteren Paars Stiefelüberzieher oder Socken zu nehmen. Im Falle einer Beprobung gemäß Punkt 2.1 Buchstaben b, c und d hat die zuständige Behörde sich durch weitere Untersuchungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse der Untersuchungen auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden. Werden keine Samonellen der Arten Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Gemeinschaftsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde von Legehennen zu betrachten. 3. UNTERSUCHUNG DER PROBEN 3.1. Transport und Vorbereitung der Proben Die Proben sind den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien am Tag der Probenahme als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Im Laboratorium sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang durchzuführen ist, kühl zu lagern. 3.1.1. Stiefelüberzieherproben: a) Die beiden Paar Stiefelüberzieher (oder "Socken") sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. b) Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Kultur mittels der unter 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen. 3.1.2. Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben a) Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen. b) Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. c) Die Kultur ist nach der unter 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen. Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen ISO-Normen zugrunde gelegt, so sind diese an Stelle der genannten Modalitäten zur Vorbereitung der Probe anzuwenden. 3.2. Nachweismethode Zu verwenden ist die vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode. Spezifiziert ist diese Methode in der derzeit geltenden Fassung des Entwurfs von Anhang D zur Norm ISO 6579 (2002) — Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der Primärproduktionsstufe. Bei diesem Verfahren wird ein halbfestes MSRV-Medium (MSRV, Modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet. 3.3. Serotypisierung Mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe ist nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren. 3.4. Andere Methoden Für Probenahmen auf Betreiben des Unternehmens dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter Punkt 3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierung angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140/2003 validiert sind. 3.5. Lagerung der Stämme Als Mindestmaßnahme sind die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. 4. ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels gilt eine Herde von Legehennen, wenn das Vorkommen von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium (andere als Impfstämme) in mindestens einer in dieser Herde genommenen Probe nachgewiesen wurde. Positive Herden von Legehennen sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal zu rechnen und nur im ersten Jahr, in dem sie nachgewiesen werden, in der Berichterstattung zu melden. Die entsprechenden Berichte müssen Folgendes umfassen: a) Zahl der untersuchten Herden von Legehennen insgesamt und Zahl der nach den einzelnen Testverfahren gemäß Ziffer 2.1 beprobten Herden; b) Zahl der infizierten Herden insgesamt und Ergebnisse der nach den einzelnen Testverfahren gemäß Ziffer 2.1 beprobten Herden; c) Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle. Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufzunehmen. [1] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. [2] ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. --------------------------------------------------