22006D0018

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2006 vom 10. März 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 147 vom 01/06/2006 S. 0026 - 0027


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 18/2006

vom 10. März 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2005 vom 21. Oktober 2005 [1] geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit [2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung [3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes [4] ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit [5] ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

"1zzk. 32005 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5).

1zzl. 32005 R 0943: Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6).

1zzm. 32005 R 1200: Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6).

1zzn. 32005 R 1206: Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 833/2005, (EG) Nr. 943/2005, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 1206/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [6].

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. März 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. Wright

[1] ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 16.

[2] ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5.

[3] ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

[4] ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

[5] ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

[6] Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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