Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Behandlung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsreformen im harmonisierten Verbraucherpreisindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates sowie zu entsprechenden spezifischen Durchführungsmaßnahmen Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 324 vom 10/12/2005 S. 0094 - 0095
Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Behandlung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsreformen im harmonisierten Verbraucherpreisindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates sowie zu entsprechenden spezifischen Durchführungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/881/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Januar 2006 wird in den Niederlanden eine Reform des Krankenversicherungssystems in Kraft treten. Durch eine neue allgemeine Versicherungspflicht für medizinische Grundleistungen wird ein Großteil der Gesundheitsfürsorge für die Bevölkerung abgedeckt werden. Rund 37,5 % der Gesamtbevölkerung werden voraussichtlich von privaten Sicherungssystemen zu dem neuen Sozialversicherungssystem überwechseln müssen (im Folgenden "Reform" genannt). (2) Mit der Reform werden sich Organisation und institutioneller Aufbau des Gesundheitswesens von Grund auf ändern. Die Behandlung der Reform in den harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) muss angemessen sein, mit dem HVPI-Rechtsrahmen und insbesondere mit den folgenden Verordnungen im Einklang stehen: - Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes [1], insbesondere Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 und Artikel 12, - Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes [2], Artikel 2, Artikel 4 und Anhang Ia, insbesondere Fußnoten 16 und 17, - Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung [3], - Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 [4], insbesondere Artikel 2 und 3, - Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex [5], insbesondere Artikel 4, und zur Erstellung vergleichbarer, zuverlässiger und sachdienlicher HVPI führen. (3) Der HVPI-Rechtsrahmen enthält keine eindeutigen Bestimmungen für den spezifischen Fall dieser Reform, die grundlegende Änderungen der Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen zur Sozialversicherung beinhaltet. In Anbetracht der möglichen Auswirkungen auf den HVPI und der daraus resultierenden Verunsicherung der Nutzer hält die Kommission es für erforderlich, zur Klarstellung der bestehenden HVPI-Verordnungen eine Empfehlung zur Behandlung der Reform im HVPI abzugeben. (4) Nach dem HVPI-Rechtsrahmen sollten bei der Messung von Veränderungen der Verbraucherpreise Änderungen von Nullpreisen in Marktpreise und umgekehrt berücksichtigt werden. Für sich allein betrachtet könnte diese Anforderung so ausgelegt werden, dass der HVPI einen sehr deutlichen Rückgang der Inflation infolge der Reform ausweisen dürfte. Die Kommission (Eurostat) ist jedoch, was diese Reform betrifft, der Auffassung, dass durch eine solche Behandlung eine ungerechtfertigte Preisänderung infolge von Preisfestsetzungen, die auf unterschiedlichen Bewertungskonzepten beruhen, erfasst würde. (5) Die Bewertung der Gesundheitsausgaben im HVPI (COICOP/HVPI 06) [6] richtet sich nach der Behandlung der Krankenversicherung (COICOP/HVPI 12.5.3). (6) Die Sozialversicherung gehört weder vor noch nach der Reform zu den Konsumausgaben der privaten Haushalte. Die Reform hat zur Folge, dass sich die Zahl der Personen, die privaten Sicherungssystemen angeschlossen sind, erheblich verringern wird. (7) Die Pro-Kopf-Volumen der in Anspruch genommenen Leistungen des Gesundheitswesens bleiben grundsätzlich unverändert gegenüber denjenigen des Basis- oder Bezugszeitraums, hingegen ändern sich sowohl die Zusammensetzung der Verbraucherpopulation als auch das Bewertungskonzept in den einander gegenübergestellten Zeiträumen infolge der neuen Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen für die Krankenversicherung. (8) Die Auswirkungen eines Überwechselns der Verbraucher zu einem neuen Krankenversicherungssystem werden somit für den HVPI ab dem Januar, in dem eine solche Reform in Kraft tritt, in etwa neutral bleiben. (9) Die Kommission ist der Auffassung, dass durch eine solche Behandlung die Behandlung früherer Beispiele von Änderungen von Nullpreisen in Marktpreise und umgekehrt (z. B. Abschaffung der TV-Lizenzen im Jahr 2000 und Reform der Krankenversicherung im Jahr 2004 in den Niederlanden oder Reform des Gesundheitswesens 2004 in Deutschland) nicht infrage gestellt wird. (10) Die Kommission (Eurostat) hat bei den vorstehenden Ausführungen die Ansichten maßgeblicher HVPI-Nutzer und nationaler HVPI-Sachverständiger berücksichtigt — EMPFIEHLT: 1. Veränderungen der Verbraucherpreise sollten für den HVPI nicht einfach als Ergebnis veränderter Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung gemessen werden. Vielmehr sollte der HVPI Preisveränderungen innerhalb ein und desselben Systems sowie Preisveränderungen infolge geänderter Regeln zur Bestimmung der Preise innerhalb ein und desselben Systems erfassen. 2. Sowohl Preise als auch Gewichte für Krankenversicherungs- und Gesundheitsausgaben sollten — auch zeitlich — aufeinander abgestimmt sein. 3. Damit die HVPI exakt und sachdienlich sind, sollten Reformen mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen berücksichtigt werden durch Anpassung der Gewichte und Verkettung der Preisindizes für a) die Krankenversicherung oder innerhalb der Krankenversicherung zwischen dem vorangegangenen Dezember und dem Januar, in dem eine Reform in Kraft tritt; b) die Gesundheitsausgaben oder innerhalb der Gesundheitsausgaben zwischen dem vorangegangenen Dezember und dem Januar, in dem eine Reform in Kraft tritt. Diese Behandlung steht so im Einklang mit der Behandlung der Krankenversicherung. 4. Diese Empfehlung sollte von den für die Erstellung des HVPI zuständigen Einrichtungen berücksichtigt werden, wobei den besonderen Umständen der jeweiligen Reform Rechnung zu tragen ist. 5. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 2005 Für die Kommission Joaquín Almunia Mitglied der Kommission [1] ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [2] ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9). [3] ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24. [4] ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9. [5] ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1. [6] Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken, angepasst an die Bedürfnisse der harmonisierten Verbraucherpreisindizes (COICOP/HVPI). --------------------------------------------------