2005/862/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4663) Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt Nr. L 317 vom 03/12/2005 S. 0019 - 0022
Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4663) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/862/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [1], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG [2], insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen [3], insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [4], insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird. (2) Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel [5] genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln nur aus Drittländern, die Mitgliedsländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind. (3) Nachdem die hoch pathogene Äviäre Influenza bei eingeführten Vögeln in Quarantäne in einem Mitgliedstaat festgestellt worden war, erließ die Kommission die Entscheidung 2005/759/EG vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden [6] und die Entscheidung 2005/760/EG vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern [7]. (4) In bestimmten Mitgliedsländern der OIE wurden neue Fälle von Aviärer Influenza gemeldet. Die Aussetzung der Verbringung von Heimvögeln und der Einfuhr von anderen Vögeln aus bestimmten Risikogebieten sollte daher verlängert werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht verschiede Veterinärkontrollen je nach Anzahl und Ursprungsland der Tiere vor. Die Liste der Drittländer in Anhang II Abschnitt 2 Teil B dieser Verordnung sollte in Kombination mit der Liste der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch verwendet werden, um Abweichungen von dieser Entscheidung vorzusehen [8]. (6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [9] ist das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte, wie beispielsweise Gelatine zur technischen Verwendung oder Materialien für pharmazeutische und andere Verwendungen, die aus Gebieten der Gemeinschaft stammen, die Tiergesundheitsbeschränkungen unterliegen, zugelassen, da solche Produkte aufgrund der besonderen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Anwendungsbedingungen als sicher gelten, da diese mögliche Pathogene inaktivieren oder den Kontakt mit seuchenempfänglichen Tieren verhindern. Gemäß Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Teil B Nummer 7 der genannten Verordnung ist das Inverkehrbringen von Guano an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden. (7) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse der Anhänge VII und VII dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG erlassen. (8) Die Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG sind daher entsprechend zu ändern. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2005/759/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Verbringung aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen das Verbringen von Heimvögeln nur, wenn die Sendung aus nicht mehr als fünf Vögeln besteht und a) die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I Teil A genannte Regionalkommission angehört, oder b) die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I Teil B genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen: i) Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG aufgelistet ist, vor der Ausfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder ii) sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2000/666/EG zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder iii) sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder iv) sie wurden vor der Ausfuhr für mindestens zehn Tage unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.7.12 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht. (2) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt. (3) Die Veterinärbescheinigung ist zu ergänzen um a) eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III, b) eine Bestätigung folgenden Wortlauts: "Heimvögel im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2005/759/EG"." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden." 3. In Artikel 5 wird das Datum " 30. November 2005" durch das Datum " 31. Januar 2006" ersetzt. 4. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2005/760/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln, die aus von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind. (2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von a) Bruteiern von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, sofern diese Eier i) für die zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren gemäß Absatz 1 bestimmt sind oder ii) für zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassene Brütereien bestimmt sind, in denen zu diesem Zeitpunkt keine Geflügeleier bebrütet und in die nur Eier eingelegt werden, die zuvor zur wirksamen Desinfektion der Schale begast wurden; b) Proben sämtlicher Vogelarten, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörden des im Anhang aufgeführten Versandlandes zwecks Laboruntersuchung sicher verpackt direkt an ein anerkanntes Labor in einem Mitgliedstaat versendet werden; c) Erzeugnisse dieser Vogelarten, die den Bedingungen von Anhang VII Kapitel II Teil C, Kapitel III Teil C, Kapitel IV Teil B, Kapitel VI Teil C und Kapitel X Teil B, und Anhang VIII Kapitel II Teil C, Kapitel III Abschnitt II Teil B, Kapitel VII Teil A Absatz 1 Buchstabe a, Kapitel VII Teil B Absatz 5 und Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen; d) Erzeugnisse dieser Vogelarten, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinen besonderen Veterinärbedingungen und keinem Verbot und keiner Beschränkung aus Tiergesundheitsgründen unterliegen, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit dies mineralisiertes Vogelguano aus Ländern betrifft, die während der letzten zwölf Monate nicht das Auftreten der durch das Influenza A Virus des Typs H5N1 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza gemeldet haben." 2. In Artikel 6 wird das Datum " 30. November 2005" durch das Datum " 31. Januar 2006" ersetzt. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. November 2005 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission [1] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). [2] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. [3] ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. [4] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4). [5] ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17). [6] ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. [7] ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. [8] ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1. [9] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10). -------------------------------------------------- ANHANG Anhang I der Entscheidung 2005/759/EG erhält folgende Fassung: "ANHANG I TEIL A Mitgliedsländer der OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angehören: — TEIL B Mitgliedsländer der OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b angehören: - Afrika, - Nord- und Südamerika, - Asien, Ferner Osten und Ozeanien, - Europa, mit Ausnahme der in Artikel 3 genannten Länder, - Naher Osten." --------------------------------------------------