2005/860/EG: Beschluss ACEH/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. November 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ( Aceh-Beobachtermission — AMM)
Amtsblatt Nr. L 317 vom 03/12/2005 S. 0016 - 0017
Beschluss ACEH/1/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. November 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) (2005/860/EG) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) [1], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 10 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) ermächtigt. (2) Der Rat hat am 10. Dezember 2002 das Dokument "Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU" gebilligt, mit dem die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, ausgearbeitet wurden. (3) Der Ausschuss der beitragenden Länder soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er soll das vorrangige Forum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, soll den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen — BESCHLIESST: Artikel 1 Einsetzung Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ("Aceh-Beobachtermission" — AMM) (im Folgenden "Ausschuss" genannt) eingesetzt. Artikel 2 Aufgaben (1) Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus. (2) Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument "Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU" festgelegt. Artikel 3 Zusammensetzung (1) Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen. (2) Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission. Artikel 4 Vorsitz Für die in Artikel 1 genannte Mission führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Konsultationen und Modalitäten in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss. Artikel 5 Sitzungen (1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden. (2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich. Artikel 6 Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein. (2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2005. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende J. King [1] ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13. --------------------------------------------------