Rechtssache C-618/10: Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Banco Español de Crédito, S.A./Joaquín Calderón Camino
Amtsblatt Nr. C 095 vom 26/03/2011 S. 0002 - 0003
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Banco Español de Crédito, S.A./Joaquín Calderón Camino (Rechtssache C-618/10) Vorlegendes Gericht Audiencia Provincial de Barcelona Parteien des Ausgangsverfahrens Berufungsführerin: Banco Español de Crédito, S.A. Berufungsgegner: Joaquín Calderón Camino Vorlagefragen 1. Läuft es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht, zuwider, wenn ein nationales Gericht davon absieht, von Amts wegen und a limine in irgendeiner Phase des Verfahrens über die Nichtigkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen (in diesem Fall in Höhe von 29 %) zu entscheiden? Kann das Gericht, ohne die durch das Gemeinschaftsrecht [gewährleisteten] Rechte der Verbraucher zu beeinträchtigen, die etwaige Prüfung einer solchen Klausel von der Initiative des Schuldners (in Form einer prozessualen Einrede) abhängig machen? 2. Wie ist Art. 83 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/2007 (vorher Art. 8 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26 vom 19. Juli 1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer [Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios]) im Licht des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG [1] und des Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EWG [2] richtlinienkonform auszulegen ? Welche Tragweite kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zu, soweit er vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln "für den Verbraucher unverbindlich sind"? 3. Darf die richterliche Kontrolle von Amts wegen und a limine ausgeschlossen werden, wenn der Kläger in seiner Klageschrift eindeutige Angaben zum Verzugszinssatz, zum Betrag der Forderung, d. h. der Hauptforderung einschließlich Zinsen, zu den Vertragsstrafen und den Kosten, zum Zinssatz und zum Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden (oder dahin, dass der Hauptforderung von Amts wegen der nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats geltende gesetzliche Zinnsatz hinzuzurechnen sei) und zum Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des die Schuld und die geltend gemachten Zinsen begründenden Sachverhalts macht und dabei präzisiert, ob es sich um den gesetzlichen oder vertraglichen Zins, die Kapitalisierung von Zinsen oder den Zinssatz für ein Darlehen handelt und ob dieser von dem Kläger berechnet wurde und um wie viele Prozentpunkte er über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegt, wie es die Gemeinschaftsverordnung über das Europäische Mahnverfahren vorsieht [3]? 4. Begründen im Fall einer fehlenden Umsetzung Art. 5 [Abs. 1] Buchst. l und m und Art. 6 — soweit darin von der "Art und Weise seiner etwaigen Anpassung" die Rede ist — sowie Art. 10 [Abs. 2] Buchst. l — soweit darin von "Anpassung" die Rede ist — der Richtlinie 2008/48/EG [4] eine Verpflichtung des Kreditinstituts, im Vertrag in besonders deutlicher Weise (und nicht innerhalb des Vertragstexts ohne jede Abhebung) als "vorvertragliche Informationen" klar und an hervorgehobener Stelle den Verzugszins und seine Berechnungsgrundlagen (Finanzierungskosten, Beitreibungskosten …) anzugeben sowie einen Warnhinweis auf die Kostenfolgen zu geben? 5. Beinhaltet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG die Verpflichtung zur Mitteilung der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits oder des Darlehens, die zum Anfallen von Verzugszinsen führt? Ist der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung des Art. 7 der Richtlinie 2008/48/EG anwendbar, wenn das Kreditinstitut nicht nur das Gut (das Darlehenskapital) zurückerlangen, sondern auch besonders hohe Verzugszinsen anwenden will? 6. Kann das Gericht mangels einer Umsetzungsregelung und im Licht des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG [5] von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Praxis prüfen, in den Vertragstext eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen? [1] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29). [2] Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30). [3] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1). [4] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66). [5] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22). --------------------------------------------------