Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt
Amtsblatt Nr. C 175 vom 28/07/2009 S. 0020 - 0025
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt" (2009/C 175/04) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 27. September 2007 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: "Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt". Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. November 2008 an. Berichterstatterin war Frau SÁNCHEZ MIGUEL. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 449. Plenartagung am 3./ 4. Dezember 2008 (Sitzung vom 3. Dezember) mit 110 gegen 29 Stimmen bei 22 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme: 1. Schlussfolgerungen 1.1 Eine der Grundvoraussetzungen dafür, dass die Rechte der europäischen Bürger Wirklichkeit werden, ist die Umsetzung einer echten Demokratie im Binnenmarkt. Erst wenn diese erreicht ist, werden alle Marktteilnehmer die Bedeutung des Binnenmarktes für den europäischen Integrationsprozess verstehen und unterstützen. 1.2 Der Verbraucherschutz ist bis heute das Mittel, um ein Gleichgewicht zwischen den Marktteilnehmern herzustellen, wobei die europäische Wettbewerbspolitik die Rechtsinstrumente geschaffen hat, um die für Verbraucher, Arbeitnehmer und Bürger nachteiligen Wettbewerbsbeschränkungen zu reduzieren. 1.3 Das Ziel der Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt ist nicht nur, Gleichheit zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen, sondern auch die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, was vor allem durch Folgendes erreicht werden kann: - die Entwicklung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Wettbewerbspolitik sowie die nötige Einbeziehung der Verbraucher und weiteren Akteure in die in diesem Bereich zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten; - die Vertiefung dieser Politik zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen derjenigen, die von den Praktiken des unlauteren Wettbewerbs direkt betroffen sind. 1.4 Zur Erreichung dieses Ziels müssen konkrete Maßnahmen entwickelt werden, die das Vertrauen aller Binnenmarktteilnehmer stärken und garantieren. Diese Maßnahmen könnten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: - Die Harmonisierung und Angleichung aller Rechtsvorschriften, zumindest bei zentralen Themen wie dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht. - Der Schutz der Marktteilnehmer muss in die in den Verträgen verankerten Grundrechte eingebunden werden, ohne dass dazu neue Verfahren eingeführt werden, um nicht den Verwaltungsaufwand zu erhöhen. - Die Einbeziehung der einzelnen Marktteilnehmer in die Wettbewerbsbehörden und die Einrichtung eines effizienten Informationsnetzes, wie sie der EWSA in zahlreichen Stellungnahmen wiederholt vorgeschlagen hat. 1.5 Der EWSA hat sich aktiv für die Förderung des Gleichheitsprinzips in allen Politikbereichen sowie für eine starke Einbindung der Zivilgesellschaft in die Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere in die für die Wettbewerbspolitik zuständigen Behörden, eingesetzt. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es zur Erreichung der Lissabon-Ziele einer wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Wirtschaft erforderlich ist, die Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt zu gewährleisten. 2. Hintergrund 2.1 Gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags [1] erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [2] niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind dabei rechtlich gleichrangig. 2.2 Zu den in der Charta verankerten Grundrechten gehören insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht, der Verbraucherschutz und der Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse, das heißt Rechte mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Funktionsweise. 2.3 Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger gehört zu den Werten, auf die sich die Union gründet (Artikel 2), und stellt als demokratisches Prinzip der Union eine Verpflichtung dar, die die EU gemäß Artikel 9 EU-Vertrag in ihrem gesamten Handeln — auch bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt — achten muss. 2.4 Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Wettbewerbsregeln [3], die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV). 2.4.1 Als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und deshalb verboten gelten insbesondere Absprachen und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Kartellbestimmungen), weil diese Praktiken unter anderem Schäden für Verbraucher, Unternehmen und andere Marktteilnehmer, wie Arbeitnehmer, zur Folge haben. 2.4.2 Auch die unangemessene oder fehlende Anwendung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse kann eine schwere Schädigung der Verbraucher, Unternehmen und anderen Marktteilnehmer, wie Arbeitnehmer, nach sich ziehen. 2.4.3 Behauptete Effizienzvorteile werden daran gemessen, dass die Verbraucher durch den Zusammenschluss nicht benachteiligt werden. Deshalb sollten die Effizienzvorteile erheblich sein, sich rechtzeitig einstellen und den Verbrauchern in den relevanten Märkten zugute kommen, in denen ansonsten Wettbewerbsbehinderungen auftreten würden. 2.5 Für den Verbraucherschutz hat die Europäische Union die geteilte Zuständigkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f AEUV). 2.5.1 Gemäß dem neuen Artikel 12 des AEUV muss bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden. 2.5.2 Es handelt sich somit um einen horizontalen Ansatz in der Verbraucherpolitik, der auf der Ebene des primären Gemeinschaftsrechts ausdrücklich anerkannt wird; demzufolge und mit Blick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen die Verbraucherinteressen unbedingt in allen relevanten Bereichen der Politik und Wirtschaft Berücksichtigung finden, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Europäischen Union zu gewährleisten. 2.5.3 Bei ihren Vorschlägen zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz muss die Kommission von einem hohen Schutzniveau ausgehen (Artikel 114 Absatz 3 AEUV). Diese Verpflichtung der Kommission ergibt sich daraus, dass die Union gehalten ist, die Interessen der Verbraucher zu fördern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Artikel 169 AEUV). 2.5.4 Bislang erfolgte die Harmonisierung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes grundsätzlich [4] nach dem Prinzip der "Mindestharmonisierung", wonach die Mitgliedstaaten strengere Schutzmaßnahmen ergreifen oder beibehalten können, was gelegentlich zu Normenkollisionen zwischen den Bereichen Verbraucherschutz und Vollendung des Binnenmarktes geführt hat. 2.6 Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme zum Thema "Wettbewerbsvorschriften und Verbraucherschutz" [5] festgestellt, dass der freie Wettbewerb zwar für alle Marktteilnehmer und insbesondere für die Verbraucher Vorteile bringt, es in den wichtigsten liberalisierten Sektoren jedoch zunehmend zu einer klaren Einschränkung des freien Wettbewerbs unter Ausgrenzung von Mitbewerbern und unter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Rechte der Verbraucher gekommen ist. 2.6.1 Dabei betonte der EWSA, dass die Mechanismen zur Information und Konsultation der Verbraucher gestärkt werden müssen, wobei im Europäischen Wettbewerbsnetz durch Anpassung seiner Tätigkeit auch den Informationen und Anmerkungen Platz eingeräumt werden sollte, die nationale oder auf EU-Ebene aktive Verbraucherorganisationen im Hinblick auf eine bessere Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik auf den Märkten und zur Anerkennung ihrer wirtschaftlichen Rechte vorbringen. 2.6.2 Bezüglich der Frage des Schadenersatzes wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts äußerte [6] sich der EWSA bereits zu dem entsprechenden, von der Kommission vorgelegten Grünbuch und sprach sich in diesem Zusammenhang für die Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien aus, in denen die Bedingungen für die Durchführung der Schadenersatzverfahren wegen Verletzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags festgelegt werden sollten. 2.6.3 Darüber hinaus befürwortete der EWSA in einer Stellungnahme [7] gemeinschaftliche Vorschriften über Sammelklagen auf Schadenersatz, welche von repräsentativen Verbänden der sozialen und wirtschaftlichen Akteure im Binnenmarkt und insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen eingereicht werden. 2.6.4 Der Ausschuss arbeitet zudem derzeit an seiner Stellungnahme zum "Weißbuch — Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts" [8] und verweist in Erwartung dieser Stellungnahme schon jetzt auf deren Inhalt. 2.6.5 Der EWSA wird sich daher in dieser Stellungnahme weder mit dem Schadenersatz wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts noch mit Einreichung von Sammelklagen durch Verbraucherschutzorganisationen beschäftigen, da er sich zu diesen Themenkomplexen bereits geäußert hat. Er wird vielmehr die Frage der Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt beleuchten. 3. Annäherung an den Begriff der Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt 3.1 Die Wettbewerbspolitik hat die Schaffung und Gewährleistung der Bedingungen für ein wettbewerbsorientiertes Funktionieren des Marktes zum Vorteil der Verbraucher und der Unternehmen zum Gegenstand. Das beinhaltet folgende Aspekte: - wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung von Praktiken, welche die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt verzerren; - Schaffung der notwendigen Bedingungen dafür, dass sich die Verbraucher und all jene, die aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt wirtschaftliche Rechte ableiten können, das heißt auch die Arbeitnehmer, aktiv an der Wettbewerbspolitik beteiligen können; - Förderung eines kontinuierlichen Informationsflusses und zügiger Konsultationen mit sichtbaren Ergebnissen; - Festlegung von Rechtsinstrumenten oder entsprechenden Mechanismen für eine angemessene Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit aller Marktteilnehmer — einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, denen diese Gemeinschaftspolitik ebenfalls in großem Umfang zugute kommen wird -, des Eigentumsrechts, des Verbraucherschutzes und des Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. 3.2 In diesem Zusammenhang ist zunehmend davon die Rede, dass die "Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt" gewährleistet werden muss. Dieses Ziel ist implizit in der Lissabon-Agenda enthalten, die ja anstrebt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum imstande ist, mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen kann und stärkeren sozialen Zusammenhalt ermöglicht [9]. 3.3 Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt eine Wirtschaftsdemokratie gibt, welche den Unionsbürgern eine bessere Lebensqualität bietet, müssen im Großen und Ganzen drei Handlungsschwerpunkte in Angriff genommen und vorangetrieben werden: 3.3.1 Das ist erstens die Entwicklung und Anwendung der herkömmlichen wettbewerbspolitischen Instrumente, das heißt der Vorschriften zur Bekämpfung von Kartellen und der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen, wobei die Aufmerksamkeit besonders ausgewählten Sektoren und vor allem den liberalisierten Sektoren gelten muss. 3.3.1.1 Dazu gehören die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die einst monopolistisch betrieben und erst vor kurzem für den Markt geöffnet wurden, und in denen es oft ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gibt. In diesen Sektoren ist der Wettbewerb aufgrund der geringen Marktdurchdringung der neuen Betreiber eingeschränkt. 3.3.1.2 In diesem Bereich sollte die Möglichkeit gestärkt werden, dass die Verbraucher zur Geltendmachung der Kartellvorschriften tätig werden, d.h. dass sie bei entsprechender Klagelegitimation diejenigen sind, die geeignete Gerichtsverfahren anstrengen können, wenn sie Verstöße gegen das Kartellrecht feststellen. Die wichtigsten Mittel im Hinblick auf dieses Ziel sind die Information, Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher sowie fraglos auch eine Erleichterung der Klagelegitimation und des Zugangs sowohl der einzelnen Verbraucher als auch ihrer Verbände zu den entsprechenden Organen und Verfahren. 3.3.2 Zweitens betrifft dies die Vertiefung der Wettbewerbspolitik, die für die Verbraucher und all jene relevant ist, welche aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ein Einkommen erzielen, wozu auch die Arbeitnehmer gehören. 3.3.2.1 Wettbewerbsverzerrende Praktiken durch Unternehmen, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln halten, sei es in Form von Absprachen oder durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, haben letztlich für die Geschädigten einen Einkommensverlust oder Mehrkosten zur Folge, das heißt eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts für dieses Einkommen; damit werden sie zu Opfern eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften. 3.3.2.2 Die Folgen von Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften können daher mit einer rechtswidrigen Aneignung des Einkommens gleichgesetzt werden, das die Verbraucher, all jene, die aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Einkünfte erlangen, und die Unternehmen, die sich an die Wettbewerbsvorschriften halten, erzielen. Diese neue Auffassung von Wettbewerbspolitik würde ebenfalls die Position der kleinen und mittleren Unternehmen stärken, die bekanntermaßen das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden. 3.3.3 Drittens bedingt dies die Festigung und Weiterentwicklung der unerlässlichen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern am Europäischen Wettbewerbsnetz untereinander und mit der Kommission, zwischen den einzelstaatlichen Gerichten, der Kommission und den nationalen Verbraucherbehörden sowie zwischen den nationalen Verbraucherverbänden und der Kommission. 3.3.3.1 Die gegenseitige Amtshilfe wird es ermöglichen, zügiger als bisher zu entscheiden, wer für die Untersuchung der entsprechenden Beschwerde beziehungsweise Klage zuständig ist, und fördert zudem eine wirksame und optimale Beilegung der Streitigkeiten. 4. Anmerkungen zu Fragen, die für den Begriff der Wirtschaftsdemokratie relevant sind 4.1 Will die EU eine wahrhafte Wirtschaftsdemokratie verwirklichen, muss sie ihre Wettbewerbspolitik sowie die Maßnahmen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse und Erwartungen der europäischen Verbraucher und aller Akteure auf dem Markt anpassen. Dazu bedarf es konkreter Aktionen bei jenen Themen, welche das Vertrauen aller am Binnenmarkt beteiligten Akteure gewährleisten und stärken. 4.2 Angleichung der Rechtsvorschriften 4.2.1 Solange die Rechtsvorschriften zumindest in den zentralen Fragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts nicht vergleichbar sind, kann wohl kaum von einer wahrhaften Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt im Sinne von Artikel 114 ff. und insbesondere Artikel 116 AEUV die Rede sein. 4.2.1.1 Von einem wirklichen Binnenmarkt kann nur dann die Rede sein, wenn der Verbraucher in ausreichendem Maße die Sicherheit und das Vertrauen hat, um an jedem beliebigen Standort in der Europäischen Union etwas zu kaufen, weil er sich sicher ist, dass er überall einen vergleichbaren wirksamen Schutz gegenüber möglichen Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Rechte durch Unternehmen genießt. Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr wird es den Verbrauchern ermöglichen, günstige Angebote und innovative Produkte und Dienstleistungen zu suchen und die für ihn vorteilhafteste Kaufentscheidung zu treffen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die Abweichungen innerhalb der Verbraucherschutzvorschriften in der EU auf ein Mindestmaß reduziert werden. 4.2.2 Obgleich die Mitgliedstaaten schrittweise Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsordnungen aufgenommen haben, die den Artikeln 101 und 102 (ex-Artikel 81 und 82) entsprechen, bestehen noch beträchtliche Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Wettbewerbsrechten. Diese Unterschiede betreffen sowohl die materiellrechtlichen Definitionen der Begriffe Marktbeherrschung, Missbrauch und wirtschaftliche Abhängigkeit als auch die Verfahrensrechte der Verbraucher im Hinblick auf die Anerkennung der Rolle der Verbraucherverbände oder die Beziehungen zwischen diesen Verbänden und den nationalen Wettbewerbsbehörden. 4.2.2.1 Das Prinzip der Mindestharmonisierung, das bei der Rechtsangleichung angewendet wird, ist am besten geeignet, die Ziele des Binnenmarktes und des Verbraucherschutzes zu verbinden. Grundsätzlich unvereinbar mit dem gebotenen "hohen Verbraucherschutzniveau" ist demgegenüber die Kombination der Mindestharmonisierung mit dem Herkunftslandprinzip oder mit einer sonstigen "Binnenmarktklausel" zur gegenseitigen Anerkennung der Verbraucherschutzstandards in den Mitgliedstaaten. 4.2.2.2 Um dieses hohe Verbraucherschutzniveau zu erreichen, wäre es sinnvoll, in grundlegenden Einzelaspekten, wie bei den Prinzipien, Definitionen und bestimmten Verfahrensfragen, eine voll umfassende Harmonisierung anzustreben, was auch im Einklang mit den letzten Verbraucherpolitischen Strategien der EU (2002/2006 und 2007/2013) steht. 4.2.3 Opfer von Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften haben Anspruch auf wirksamen und umfassenden Schadenersatz, mit dem die unrechtmäßige Bereicherung der Urheber dieser Verstöße verhindert wird. Dazu könnten folgende Mechanismen eingerichtet werden: - Verfahren zur Abschöpfung von unrechtmäßig erworbenen Vermögensvorteilen durch die Behörden. Die abgeschöpften unrechtmäßig erworbenen Mittel könnten für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden, die zuvor in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, wobei sie vor allem zur Finanzierung öffentlicher Maßnahmen zur Unterstützung der durch die Verstöße Geschädigten verwendet werden könnten. Handelt es sich dabei um nationale Maßnahmen, müssten diese den Anforderungen von Äquivalenz und Effektivität gemäß den vom EuGH festgelegten Kriterien genügen. - Festlegung von wirksamen, abschreckenden und angemessenen Zwangsmaßnahmen administrativer oder strafrechtlicher Natur bei Zuwiderhandlungen, die die Funktionsweise und Herstellung des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Definition der Unrechtmäßigkeit sollte sich auf Bereiche beziehen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, um eine möglichst wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Definition gemeinsamer Mindestkriterien für Straftaten zu gewährleisten [10]. Laut Vertrag von Lissabon kann die EU Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben (Artikel 83 Absatz 1 AEUV). - Die Information über das Strafmaß wäre eine wirksame Maßnahme, wobei der Öffentlichkeit zugängliche Informationsquellen (z.B. Listen von Unternehmen, die Verstöße begangen haben) eingerichtet werden könnten. Das Strafmaß für wettbewerbswidrige Praktiken dient der Abschreckung gegenüber potenziellen Verstößen. Werden Strafen verhängt, dann erhalten die durch die Verstöße Geschädigten durch diese Informationen Kenntnis vom Ausmaß der Angelegenheit und wird die Öffentlichkeit für die Frage von Maßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs sensibilisiert. - Es handelt sich in jedem Fall um ergänzende Maßnahmen zusätzlich zum Schadenersatz; letzterer ist bekanntlich nicht Gegenstand dieser Stellungnahme, sondern einer weiteren Stellungnahme zum "Weißbuch — Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts", die in Kürze vorgelegt werden soll. 4.2.3.1 Im Hinblick auf einen wirksamen Schadenersatz stellt sich die Frage, ob die nationalen Gerichte über die endgültige Verwendung der Verwaltungsbußgelder entscheiden sollten und ob diese Gelder gegebenenfalls in das Zivilverfahren zur Ermittlung der Entschädigung, die den Geschädigten zusteht, einbezogen werden sollten. 4.2.4 Die Frage, wie die Rechtsvorschriften über bestimmte Aspekte umfassend angeglichen werden können, ohne das in einigen Ländern vorhandene hohe Maß an Verbraucherschutz zu beeinträchtigen, bildet ein weiteres Ziel, das bei den rechtlichen Reformen, die Binnenmarktvorschriften betreffen, berücksichtigt werden sollte. 4.3 Beeinträchtigung von Grundrechten 4.3.1 Der Verstoß gegen Binnenmarktvorschriften beeinträchtigt eine Reihe von Grundrechten der Union, wie den Grundsatz der Gleichheit (Artikel 20 der Grundrechtecharta), das Eigentumsrecht (Artikel 17 dieser Charta), den Verbraucherschutz (Artikel 38) und den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Artikel 36), den zu gewährleisten ebenfalls Aufgabe der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ist. Einige dieser Grundrechte — insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der Ungleichbehandlung — haben zudem Eingang in das Wettbewerbsrecht gefunden und gelten als Leitprinzipien für das Verhalten aller Akteure des Wirtschaftsverkehrs sowohl gegenüber Mitbewerbern als auch gegenüber den Verbrauchern [11]. 4.3.2 Das wirft folgende Fragen auf: - Sollte es im Hinblick auf die Verletzung dieser Rechte spezielle Schutzmechanismen geben? - Was könnte ein geeigneter Schutzmechanismus des Gemeinschaftsrechts sein? - Sollten diese Rechte der Verbraucher, Unternehmen und aller Personen, die aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt wirtschaftliche Rechte ableiten, das heißt auch der Arbeitnehmer, gemäß Artikel 17, 20 und 38 der Grundrechtecharta in positives Recht in Form von besonderen gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften umgesetzt werden? 4.3.3 Die Durchsetzung eines hohen Schutzniveaus könnte als Form der Geltendmachung und Gewährleistung der Grundrechte auf dem Markt angesehen werden; die Einführung eines besonderen Rechtswegs oder einheitlichen Verfahrens wäre dagegen mit größerem Verwaltungsaufwand verbunden. Der EWSA hält daher die Nutzung der schon bestehenden Instrumente für das angemessenere Mittel, wobei es die Klagelegitimation der Verbraucherverbände zu stärken gilt. Angestrebt und durch entsprechende Maßnahmen und über die geeigneten Kanäle gefördert werden sollte die Aufnahme von Bestimmungen zur ausdrücklichen Anerkennung der Rechte der Verbraucher und aller anderen Personen mit wirtschaftlichen Interessen — einschließlich Arbeitnehmer — und zur Anerkennung ihrer Klagelegitimation in die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, insbesondere in bestimmten Bereichen, wie Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, Schutz des Wettbewerbs, unlautere Geschäftspraktiken. Auch dies trüge zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger bei, welche nach Ansicht des Ausschusses von grundlegender Bedeutung sind. 4.4 Die Beteiligung der verschiedenen Marktteilnehmer 4.4.1 Im Vertrag von Lissabon (Artikel 15 AEUV) ist Folgendes festgelegt: Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit. Transparenz ist eine Grundvoraussetzung für die Akzeptanz der Gemeinschaftspolitik durch die Bürgerinnen und Bürger. 4.4.2 Die Beteiligung muss durch die Einrichtung von Mechanismen für eine ungehinderte und effiziente Kommunikation zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden sowie den Verbraucherverbänden umgesetzt werden, um grenzüberschreitenden Zuwiderhandlungen durch entsprechende Maßnahmen schon an der Wurzel vorzubeugen. Dazu müssen Antworten auf folgende Fragen gefunden werden: - Mit welchen Maßnahmen lässt sich die Zusammenarbeit verbessern? - Wie könnte der präventive Charakter der Maßnahmen verstärkt werden? Das Europäische Parlament hat angeregt [12], einen speziellen EU-Verbraucherschutzbeauftragten zu schaffen, und befürwortet die Ernennung von solchen Beauftragten für die Beziehungen zu den Verbrauchern in den Dienststellen der Kommission. Zu diesem Zweck sollte erwogen werden, ob ein EU-Verbraucherschutzbeauftragter als besonderes Gremium geschaffen wird oder ob nicht vielmehr die Zuständigkeiten des bereits bestehenden Europäischen Bürgerbeauftragten erweitert werden sollten. Nach einem rationalen Kriterium bei der Abwägung der Mittel, die zur Gewährleistung des hohen Verbraucherschutzniveaus in der Wettbewerbspolitik einzusetzen sind, und im Hinblick auf die Optimierung der bestehenden Instrumente würde es nach Ansicht des EWSA ausreichen, wenn in den besonders verbraucherschutzrelevanten Ressorts der Kommission ein Beauftragter für die Beziehungen zu den Verbrauchern [13] eingesetzt wird. 4.4.3 Möglicherweise ist auch eine Reform des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission im Hinblick auf die Beantragung von Bußgeldverfahren erforderlich, wobei hier der Grundsatz der Vertraulichkeit voll gewahrt bleiben muss. Eine mögliche Lösung des Problems liegt in der Anwendung der Grundsätze von Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach der Zugang zu den betreffenden Akten, die Anhörung, die Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen und das Beschwerderecht gewährleistet sind. 4.4.4 Verbessert werden sollte das Feedback über die Mindestnormen für die Konsultation, indem jede Generaldirektion verpflichtet wird, eine Bewertung der Folgen der Konsultationen für alle Vorschläge vorzunehmen, die Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sind, und nicht nur bei strategisch wichtigen Vorschlägen, wie der EWSA festgestellt hat [14]. Ferner sollte die Kommission einige für alle Unionsbürger wichtige Fragen angehen, etwa bezüglich der bei öffentlichen Konsultationen verwendeten Sprachen, der Neutralität der gestellten Fragen und der Fristen für die Antworten. 4.4.5 Eine der im Rahmen der Debatte zu klärenden Fragen ist die nach der Rolle der Verbraucherverbände und der anderen repräsentativen Organisationen, nachdem ihre Aktivlegitimation in Schadenersatzverfahren akzeptiert wurde. Diese Frage muss durch ein geeignetes Rechtsinstrument und nach Abschluss des Prozesses der Diskussion über das genannte "Weißbuch — Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts" gelöst werden. 4.4.6 Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sich in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Bedeutung der Beteiligung und der notwendigen Einbindung der Bürger in die Wettbewerbspolitik herausbildet. Verbotene Wettbewerbspraktiken, wie Kartelle und Absprachen bestimmter Unternehmen, dürfen von den Bürgern nicht als unabänderliche oder nur auf höchster politischer oder wirtschaftlicher Ebene zu lösende Tatsachen hingenommen, sondern müssen als schwer gesellschaftsschädigendes Verhalten angesehen werden, das das Eigentumsrecht der Geschädigten gefährdet beziehungsweise verletzt. Daher muss die Frage diskutiert und gelöst werden, welche Maßnahmen für die Aufklärung und Bewusstseinsbildung der europäischen Verbraucher über die Folgen unrechtmäßiger Praktiken dieser Art besonders empfohlen werden können. Ein erster Schritt bestünde darin, die Tätigkeit des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren in all ihren Formen zu unterstützen. Es müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden, um zumindest in jeder größeren Stadt der einzelnen Mitgliedstaaten ein solches Verbraucherzentrum zu schaffen. Das Gleiche gilt für die Durchführung von allgemeinen oder sektorspezifischen Informationskampagnen, um die Bürgerinnen und Bürger in knapper und einfacher Form über ihre Rechte als Verbraucher aufzuklären und sie über die Zentren oder Einrichtungen zu informieren, an die sie sich mit Beschwerden oder der Bitte um Beratung wenden können. 4.5 Dienstleistungen von allgemeinem Interesse 4.5.1 Die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse findet sich in Artikel 14 AEUV und im Protokoll Nr. 26. Bei der Gewährleistung eines hohen Niveaus in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, die Gleichbehandlung, die Förderung des universellen Zugangs und die Nutzerrechte sollten folgende Fragen gestellt und beantwortet werden: - Wie sollten die regelmäßigen Bewertungen auf Gemeinschaftsebene erfolgen? - Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden bei Wettbewerbsverzerrungen in Sektoren, die vor kurzer Zeit liberalisiert wurden? - Wie kann erreicht werden, dass die Verbraucher von der Öffnung der Märkte profitieren? 4.5.2 Wegen der mangelnden Transparenz bei der Erbringung dieser Dienstleistungen und aufgrund der von Groß- und Privatkunden verlangten ungerechtfertigt hohen Preise ist es unbedingt notwendig, die hier genannten Fragen zu lösen. 4.6 Die Rolle der Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt 4.6.1 Die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. 4.6.2 Die Wettbewerbspolitik soll sicherstellen, dass die Verbraucher im Hinblick auf Preis, Qualität und Vielfalt unter den besten Optionen auswählen können, insbesondere hinsichtlich grundlegender Güter und Dienstleistungen, wie Nahrungsmittel und Wohnraum, Bildung, Gesundheit, Energie, Verkehr und Telekommunikation, wobei den Verbrauchern niedrigere Preise geboten werden sollen. 4.6.3 Die Markteffizienz muss jedoch durch das Ziel der Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlergehens der Verbraucher ergänzt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die aktive Beteiligung der Verbraucher in den Rechtsvorschriften verankert und institutionalisiert werden, da die Verbraucher sonst zu passiven Subjekten des Wohlstandskonzepts werden. 4.6.3.1 Dazu muss der derzeitige Rechtsrahmen weiterentwickelt werden, und zwar durch eine Neuausrichtung bei der Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften oder durch neue Rechtsinstrumente für die Wettbewerbspolitik. Abschließend sollte erwogen werden, die derzeitigen rechtlichen Maßnahmen durch neue zu ergänzen oder zu ersetzen. Brüssel, den 3. Dezember 2008 Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Mario Sepi Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Martin Westlake [1] Verwendet wird hier die Nummerierung der Artikel gemäß den Konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im ABl. C 115 vom 9.5.2008. [2] Angepasste Fassung der Charta der Grundrechte, verkündet am 12.12.2007 in Straßburg, veröffentlicht im ABl. C 303 vom 14.12.2007. Diese erneute Proklamation war notwendig, weil die Charta seit ihrer ersten Proklamation im Dezember 2000 auf dem Gipfeltreffen von Nizza um Erläuterungen und Fußnoten ergänzt worden war. [3] Vgl.: Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, veröffentlicht im ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5. [4] Als Ausnahme kann die Richtlinie 2005/27/EG über unlautere Geschäftspraktiken angeführt werden. [5] ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 1. [6] ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 1. [7] ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 1 [8] KOM(2008) 165 endg., ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 1. [9] Europäischer Rat von Feira, 2000, Schlussfolgerungen des Vorsitzes. [10] Siehe dazu den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007) 51 endg.) und die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-176/03 und C-440/05. [11] Siehe Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 102 Buchstabe c) AEUV. [12] Bericht des Mitglieds des Europäischen Parlaments Lasse Lehtinen über die Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013). [13] Laut Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird "Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes […] bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen". Diese Verpflichtung obliegt allen Beamten der europäischen Institutionen. Die Funktion des Beauftragten für Verbraucherbeziehungen könnte dazu beitragen, die anderen Beamten zu sensibilisieren und an ihre Verpflichtung gegenüber den Bürgern in ihrer täglichen Arbeit zu erinnern. [14] Grünbuch — Europäische Transparenzinitiative — ABl. C 324 vom 30.12.2006. --------------------------------------------------