2009R0043 — DE — 18.04.2009 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 43/2009 DES RATES

vom 16. Januar 2009

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(ABl. L 022, 26.1.2009, p.1)

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Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009

  L 96

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15.4.2009




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VERORDNUNG (EG) Nr. 43/2009 DES RATES

vom 16. Januar 2009

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel ( 4 ), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya ( 5 ), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal ( 6 ), insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee ( 7 ), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ( 8 ), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen ( 9 ), insbesondere auf die Artikel 7, 8, 9 und 12,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

(6)

Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 10 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 11 ), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen ( 12 ), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben ( 13 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 14 ), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 15 ), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( 16 ), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr ( 17 ), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ( 18 ), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ( 19 ), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme ( 20 ), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 21 ), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ( 22 ), der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ( 23 ), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten ( 24 ), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ( 25 ), der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern ( 26 ), der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2009 und 2010 ( 27 ).

(7)

Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung in dem Fall gilt, dass Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen wurden, verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden.

(8)

Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission sollte die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen festlegen.

(9)

Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.

(10)

In dieser Verordnung sollte eine Reihe neuer Fangmöglichkeiten für Rochen in den Gebieten VIId, IIIa, VIa-b, VIIa-c, e-k, VIII and IX festgelegt und verteilt werden. Es sollte eine auf objektiven Kriterien beruhende Methode der Zuweisung dieser neuen Fangmöglichkeiten festgelegt werden, wobei den Interessen jedes betroffenen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem nicht zu lange zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum getätigten Anlandungen dieser Arten heranzuziehen.

(11)

Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.

(12)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.

(13)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(14)

Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen ( 28 ), den Färöern ( 29 ) und Grönland ( 30 ) geführt.

(15)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union seit dem Zeitpunkt dieses Beitritts die zuvor von diesem Land geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Gemeinschaft verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben für das Jahr 2009 für bestimmte Arten die Einführung mehrerer Maßnahmen, darunter die Festlegung von Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere begleitende Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden. Damit ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände geleistet wird, ist es notwendig, die betreffenden Maßnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, bis die einschlägigen Rechtsakte des Rates zu ihrer dauerhaften Übernahme in das Gemeinschaftsrecht erlassen sind.

(16)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2008 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich der IATTC sicherzustellen.

(17)

Auf ihrer Jahrestagung 2008 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände und eine Erhaltungsmaßnahme zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme beschlossen, um der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung über nachhaltige Fischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen wurden von der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats des Rates und durch Beiträge der Mitgliedstaaten und der auf der Jahrestagung anwesenden Vertreter des Fischereisektors vereinbart. Die Maßnahmen werden für die Gemeinschaft ab 2009 verbindlich. Sie müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(18)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(19)

Im Jahr 2008 waren alternative Systeme für die Aufwandsteuerung auf Basis von Obergrenzen für Kilowatt-Tage unter bestimmten Bedingungen mit der Absicht zulässig, ein solches System schrittweise zu verallgemeinern. Bei Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem langfristigen Plan für die Kabeljaubestände sollte 2009 generell auf eine Aufwandsteuerung durch Obergrenzen für Kilowatt-Tage umgestellt werden, während bei anderen Aufwandsregelungen das derzeitige System 2009 beibehalten werden sollte, wobei die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auf Kilowatt-Tage-Regelungen übergehen können.

(20)

Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System VMS) sollten beibehalten werden, um die Aufwandsteuerung effizienter und wirksamer zu beobachten, zu kontrollieren und zu überwachen.

(21)

Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

(22)

Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in Einklang mit den TAC zu steuern.

(23)

Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.

(24)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

(25)

Nach weiteren wissenschaftlichen Analysen sowie Anhörungen der Beteiligten im Jahr 2008 ist es angebracht, zusätzlich zu den Fangbeschränkungen im Hinblick auf die Regulierung der gezielten Fischerei und der Beifänge Maßnahmen zu treffen, um die Laichgründe von Blauleng im ICES-Gebiet VIa zu schützen.

(26)

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.

(27)

Gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008 sollten in den ersten Monaten des Jahres 2009 technische Maßnahmen, mit denen die Selektivität des gezogenen Fanggeräts zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee erhöht wird, getestet werden.

(28)

Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b und d der Einsatz der neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät gestattet sein.

(29)

Der Einsatz von Fanggerät, mit dem kein Kaisergranat gefangen wird, sollte in bestimmten Schutzgebieten, in denen ein Fangverbot für diese Art gilt, zulässig sein.

(30)

Angesichts des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ist die Schließung bestimmter Heringlaichgebiete nicht erforderlich, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art im ICES-Gebiet VIa zu gewährleisten.

(31)

Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2009 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im Zuständigkeitsgebiet des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) festgesetzt werden.

(32)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2009 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(33)

Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.

(34)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) ( 31 ) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2009 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für Januar 2009 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2009 fest.

Außerdem werden für Januar 2010 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).

(2)  Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs XI — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

b) „Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;

c) „internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;

b) „Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7°23'48″W;

e) das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt ( 32 );

f) die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Großfanggebiet 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben ( 33 ), festgelegt;

g) „NEAFC-Übereinkommensbereich“ sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss 81/608 EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ( 34 ) beiliegt;

h) „NEAFC-Regelungsgebiet“ sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;

i) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben ( 35 ), festgelegt;

j) „NAFO-Regelungsgebiet“ ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;

k) die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft ( 36 ) festgelegt;

l) das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention ( 37 ) festgelegt;

m) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;

n) das Gebiet der IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde ( 38 ), festgelegt;

o) das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 39 ) festgelegt;

p) das Gebiet der SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets, östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 40 ) und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;

q) das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ( 41 ) festgelegt;

r) „Hochseegebiete des Beringmeers“ ist das Hochseegebiet des Beringmeers außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Hoheitsgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.



KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 5

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

(1)  Die zulässigen Fangmengen für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

(2)  Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)  Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

(4)  Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

(5)  Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.

(6)  Die Kommission kann die zulässigen Fangmengen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 festlegen.

(7)  Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

Artikel 6

Verbotene Arten

Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder in Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

 Riesenhai (Cetorhinus maximus)

 Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Artikel 7

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

(2)  Für zurückzubehaltende und auf 2010 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.

Artikel 8

Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

(1)  Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;

b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;

d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa.

(2)  Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.

(3)  Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2009 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2009 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 9

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a) Arten, außer Hering und Makrele, wenn

i) sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

ii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b) Makrelen, wenn

i) diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,

ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und

iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

(3)  Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

(4)  Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

Artikel 10

Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa

(1)  Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wird.

(2)  Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

(4)  Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.

Artikel 11

Zugangsbeschränkungen

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Artikel 12

Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke

Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen ( 42 ) bestimmt, wenn Gemeinschaftsschiffe von Inspektoren der Gemeinschaft, der Kommission und der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Artikel 13

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.



KAPITEL III

ZULÄSSIGE FANGMENGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 14

Genehmigung

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen unter den in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und den Artikeln 15 bis 18 und 22 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

Artikel 15

Verbotene Arten

Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

 Riesenhai (Cetorhinus maximus)

 Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Artikel 16

Geografische Einschränkungen

(1)  Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

(2)  Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

(3)  Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.

Artikel 17

Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;

b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Artikel 18

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 19

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.



KAPITEL IV

FANGGENEHMIGUNGEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN

Artikel 20

Fanggenehmigungen und begleitende Fangbedingungen

(1)  Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee fischen:

a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,

b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder

c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

(2)  Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang IV Teil I enthalten.

(3)  Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

(4)  Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Artikel 21

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.



KAPITEL V

FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN

Artikel 22

Obligatorischer Besitz einer Fanggenehmigung

(1)  Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in Gemeinschaftsgewässern fischen.

(2)  Ein Drittlandschiff, das in Gemeinschaftsgewässern fischt, muss seine Fanggenehmigung an Bord mitführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

Artikel 23

Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:

a) den Namen des Schiffes;

b) die Registriernummer;

c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern;

d) den Registrierhafen;

e) den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;

f) die Bruttoraumzahl und Länge über alles;

g) die Maschinenleistung;

h) die Rufzeichen und Wellenfrequenz;

i) die vorgesehene Fangmethode;

j) das vorgesehene Fanggebiet;

k) die Arten, die gefangen werden sollen;

l) den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.

Artikel 24

Zahl der Fanggenehmigungen

Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen, wird in Anhang IV Teil II niedergelegt.

Artikel 25

Ungültigkeitserklärung

Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.

Artikel 26

Pflichten des Besitzers der Fanggenehmigung

(1)  Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgestellt werden, führen Drittlandschiffe ein Logbuch, in das sie die Angaben gemäß Anhang V Teil I eintragen.

(2)  Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter Beachtung der dort festgelegten Vorschriften.

(3)  Absatz 2 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa fischen.

Artikel 27

Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana

(1)  Zusätzlich zu den Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 werden Fanggenehmigungen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana nur dann gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Verlangen der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

(2)  Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 führen Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.



KAPITEL VI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FISCHEREI IM GFCM-GEBIET



ABSCHNITT 1

Erhaltungsmassnahmen

Artikel 28

Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)

(1)  Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2009 bis zum 14. August 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2010 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 mit FAD Goldmakrelen fangen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:

a) ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;

b) den Namen des Schiffes;

c) die Registriernummer;

d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ( 43 ).

(2)  Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

(3)  Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis 1. November 2009 einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2008.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2010 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII getätigt haben.

(4)  Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

Artikel 29

Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

(1)  In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:

a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“

 39° 27,72' N, 18° 10,74' E

 39° 27,80' N, 18° 26,68' E

 39° 11,16' N, 18° 32,58' E

 39° 11,16' N, 18° 04,28' E;

b) Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“

 31° 30,00' N, 33° 10,00' E

 31° 30,00' N, 34° 00,00' E

 32° 00,00' N, 34° 00,00' E

 32° 00,00' N, 33° 10,00' E;

c) Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“

 33° 00,00' N, 32° 00,00' E

 33° 00,00' N, 33° 00,00' E

 34° 00,00' N, 33° 00,00' E

 34° 00,00' N, 32° 00,00' E.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

Artikel 30

Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien im Mittelmeer eingesetzten Schleppnetze

(1)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten weiterhin Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

(2)  Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2009 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor.

(4)  Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:

a) den Namen des Schiffes;

b) die Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;

c) die auf der Grundlage der Zielbestände, des Fanggebiets nach Anhang VII und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts für jedes Schiff zugelassenen Fischereien;

d) die zulässige Fangzeit.

(5)  Hat sich die Liste der ermächtigten Schiffe gemäß Absatz 4 gegenüber der Mitteilung im Jahr 2008 nicht geändert, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 15. Januar 2009 mit, dass sie sich nicht geändert hat.

(6)  Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.



ABSCHNITT 2

Übermittlung statistischer Matrizen

Artikel 31

Datenübermittlung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 die Daten zu den Aufgaben 1.1 und 1.2 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 soweit möglich die Daten zu den Aufgaben 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems auf der Website der GFCM ( 44 ).

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.



KAPITEL VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH

Artikel 32

Fangmeldungen

(1)  Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

(2)  Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.

(3)  Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der NAFO weiter.

Artikel 33

Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

(1)  Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels erlaubt wurde.

(2)  Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

(3)  Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit dem Fischfang beginnt.

(4)  Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.



KAPITEL VIII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON FISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET GEFANGEN UND ANSCHLIEßEND GEFROREN WURDE

Artikel 34

Hafenstaatkontrolle

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft ( 45 ) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren für alle in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgenden Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen und anschließend gefroren wurde.

Artikel 35

Bezeichnete Häfen

Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 48 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

Artikel 36

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

(1)  Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 34 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

(2)  Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt:

a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet;

b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

(3)  Der Kapitän eines Schiffes oder sein Vertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er benutzen möchte mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 und PSC 2 beizufügen, wobei über Teil B das Wort „ANNULLIERT“ zu schreiben ist.

(4)  Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts im Sinne der Absätze 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, und an den NEAFC-Sekretär.

Artikel 37

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

(1)  Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 36 Absatz 4 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass

a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren;

d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(1)  Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, aber lassen den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Lager unter ihrer Kontrolle bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(3)  Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.

Artikel 38

Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 34 in ihren Häfen.

(2)  Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.

(3)  Die Inspektoren bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

Artikel 39

Kontrollberichte

(1)  Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang IX Teil II dokumentiert.

(2)  Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.

(3)  Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.



KAPITEL IX

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET



ABSCHNITT 1

Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

Artikel 40

Fangverbote und -beschränkungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang X aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)  Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.



ABSCHNITT 2

Versuchsfischerei

Artikel 41

Verhaltensregeln für die Versuchsfischerei

Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Gemeinschaftsschiffe über Folgendes verfügen:

a) angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);

b) genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;

c) angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;

d) Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;

e) einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.

Artikel 42

Teilnahme an Versuchsfischerei

(1)  Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in diesem Mitgliedstaat registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

(2)  In der Division 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

(3)  Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang XII festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(4)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 43

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

Artikel 44

Begriffsbestimmung des Hols

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

(2)  Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

a) müssen die betreffenden Forschungshols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Forschungshols, durchgeführt werden;

b) werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 5 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

Artikel 45

Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 44 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; Forschungshols werden an oder in der Nähe von Positionen durchgeführt, die vom CCAMLR-Sekretariat auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben in vorgeschriebenen Gebieten innerhalb des betreffenden SSRU ermittelt werden;

b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 44 Absatz 2 erfüllen;

c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

d) das Schiff darf nach Abschluss von 10 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen.

Artikel 46

Datenerhebungsprogramme

(1)  Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst

a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

d) Anzahl ausgesetzter Haken;

e) Art des Köders;

f) Erfolg der Köderung ( %) und

g) Art der verwendeten Haken.

(2)  Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

Artikel 47

Markierungsprogramm

(1)  Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.

(2)  Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.

(3)  Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.

Artikel 48

Wissenschaftliche Beobachter

(1)  Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

(2)  Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

Artikel 49

Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei in der Fangperiode 2009/2010

(1)  Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2009/2010 im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen diese Mitgliedstaaten, wenn sie im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht spätestens am 1. Juni 2009 unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XII dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann, und das Formblatt „Netzkonfiguration“ unter Verwendung des Formats gemäß Anhang XIII übermitteln.

(2)  Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.

(4)  Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich

i) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2;

ii) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)  Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.

Artikel 50

Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete

(1)  Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

(2)  Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55°E auf 260 000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55°E auf 192 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

(3)  Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

(4)  Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Artikel 51

Meldung von Daten für die Krill-Fischerei

(1)  Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.

(2)  Diese Krill-Fischerei wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 46 ) betrieben.

(3)  Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.

(4)  Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620 000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260 000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55°E und von 192 000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55°E, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.

(5)  In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.

(6)  Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.

(7)  Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 52

Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

(1)  „Kiemennetze“ Reihen einfacher, doppelter oder dreifacher Netzwände, die senkrecht, in der Nähe der Oberfläche, im Pelagial oder am Meeresgrund eingesetzt werden und in denen sich Fische mit den Kiemen verfangen, sich verwickeln oder verstricken. Kiemennetze haben Schwimmer an der oberen Leine (Schwimmerleine) und in der Regel Senker an der Grundleine (Grundtau). Sie bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen (sog. Spiegelnetzen), die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. Mehrere Arten von Netzen können zu einem Fanggerät kombiniert werden (beispielsweise ein kombiniertes Spiegelnetz/Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander (sog. Fleets) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann am Meeresboden verankert sein (sog. Bodennetz) oder aber frei oder mit dem Schiff verbunden treiben (sog. Treibnetz).

(2)  Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zuzulassen.

(3)  Der Vorschlag für den Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.

(4)  Schiffe, die das CCAMLR-Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das CCAMLR-Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen diese Vorschrift.

Artikel 53

Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

(1)  Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.

(2)  Folgende Gewichte können verwendet werden:

a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;

b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder

c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

(3)  Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.

(4)  Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden

i) für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1;

ii) für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.

Artikel 54

Einstellung aller Fischereien

(1)  Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernen.

(2)  Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

(3)  Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

(4)  Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

i) die Sicherheit von Schiff und Mannschaft;

ii) etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse;

iii) eine Eisschicht auf dem Meer oder

iv) die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

(4)  so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

(5)  Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,

i) bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und

ii) möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4

(5)  sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

(6)  Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, setzt der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis.



KAPITEL X

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET



ABSCHNITT 1

Fangberechtigte Schiffe

Artikel 55

Fangberechtigte Schiffe

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2009 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.

(2)  Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

(3)  Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen einzuhalten.

(4)  Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

(5)  Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a) den Namen des Schiffes, die Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und den Registrierhafen;

b) gegebenenfalls die frühere Flagge;

c) gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;

d) den Namen und die Anschrift des oder der Eigner;

e) den Schiffstyp;

f) die Länge;

g) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s));

h) die Bruttoregistertonnen und

i) die Hauptmaschinenleistung.

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

Artikel 56

Auflagen für fangberechtigte Schiffe

(1)  Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.

(2)  Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.

Artikel 57

Nicht fangberechtigte Schiffe

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.



ABSCHNITT 2

Umladungen

Artikel 58

Verbot von Umladungen auf See

Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

Artikel 59

Umladungen in Häfen

(1)  Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der Vertragspartei eingeholt haben, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen mit den gemeldeten Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.

(3)  Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XIV Teil I.

(4)  Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:

 die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,

 die Namen der übernehmenden Schiffe,

 die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),

 den Tag und den Hafen der Umladung.

(5)  Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.

(6)  Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.

(7)  Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.

(8)  Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2009 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.



ABSCHNITT 3

Erhaltungsmassnahmen für die Bewirtschaftung empfindlicher Tiefseelebensräume und -ökosysteme

Artikel 60

Schongebiete

Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:

a) Subdivision A1

i) Dampier Seamount



10°00'S 02°00'W

10°00'S 00°00'E

12°00'S 02°00'W

12°00'S 00°00'E;

ii) Malahit Guyot Seamount



11°00'S 02°00'W

11°00'S 04°00'W

13°00'S 02°00'W

13°00'S 04°00'W;

b) Subdivision B1

Molloy Seamount



27°00'S 08°00'E

27°00'S 10°00'E

29°00'S 08°00'E

29°00'S 10°00'E;

c) Division C

i) Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount



37°00'S 13°00E

37°00'S 17°00'E

40°00'S 13°00E

40°00'S 17°00'E;

ii) Africana Seamount



37°00'S 28°00E

37°00'S 30°00E

38°00'S 28°00E

38°00'S 30°00E;

iii) Panzarini Seamount



39°00'S 11°00'E

39°00'S 13°00'E

41°00'S 11°00'E

41°00'S 13°00'E;

d) Subdivision C1

i) Vema Seamount



31°00'S 08°00'E

31°00'S 09°00'E

32°00'S 08°00'E

32°00'S 09°00'E;

ii) Wust Seamount



33°00'S 06°00'E

33°00'S 08°00'E

34°00'S 06°00'E

34°00'S 08°00'E;

e) Division D

i) Discovery, Junoy, Shannon Seamounts



41°00'S 06°00'W

41°00'S 03°00'E

44°00'S 06°00'W

44°00'S 03°00'E;

ii) Schwabenland & Herdman Seamounts



44°00'S 01°00'W

44°00'S 02°00'E

47°00'S 01°00'W

47°00'S 02°00'E.

Artikel 61

Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet

(1)  In einem in Artikel 60 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn beurteilt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.

(2)  Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.

(3)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.



ABSCHNITT 4

Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge

Artikel 62

Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln

Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis zum 1. Juni 2009.

Artikel 63

Maßnahmen zur Risikominderung

(1)  Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, führen Vogelscheuchen-Leinen mit und setzen diese ein (Tori-Stangen):

a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XIV Teil II;

b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

(2)  Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung ( 47 ). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.

(3)  Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.

(4)  Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.

(5)  Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.

(6)  Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.

(7)  Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.



ABSCHNITT 5

Technische Massnahmen

Artikel 64

Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien

Der gezielte Fang von Tiefseehaien im SEAFO-Übereinkommensgebiet ist verboten.



ABSCHNITT 6

Überwachung

Artikel 65

Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)

(1)  Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

Artikel 66

Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp.)

(1)  Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

Artikel 67

Sonderbestimmungen für Kaiserbarsch (Beryx spp.)

(1)  Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Kaiserbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Kaiserbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Kaiserbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

Artikel 68

Sonderbestimmungen für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

(1)  Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Granatbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Granatbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehen die Kommission weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berecht sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Granatbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwandsdaten.

Artikel 69

Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

(1)  Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.

(2)  Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).

(3)  Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.

(4)  Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.

Artikel 70

Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.

(2)  Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.

(3)  Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2009 gesammelt und geprüft.

Artikel 71

Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1)  Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:

a) der Name des Schiffes;

b) die Registriernummer des Schiffes;

c) der Flaggenstaat des Schiffes;

d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

(2)  Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.



ABSCHNITT 7

Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme

Artikel 72

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1. „Grundfischerei“ Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken;

2. „bestehende Grundfanggebiete“ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder andere verfügbare Georeferenzdaten erkennen lassen, dass innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;

3. „neue Grundfanggebiete“ Gebiete innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt;

4. „Versuchsfischerei“ die in neuen Grundfanggebieten betriebene Fischerei;

5. „marines Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;

6. „empfindliches marines Ökosystem (EMÖ)“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe. Die empfindlichsten Ökosysteme sind diejenigen, die zum einen sehr empfindlich auf Störungen reagieren und sich zum anderen nur sehr langsam oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erholen;

7. „erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die (einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ) die Unversehrtheit des Ökosystems in einer Weise schädigen, die die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Populationen beeinträchtigt und langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Lebensräume und Gemeinschaftsarten verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind;

8. „Grundfanggeräte“ Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen;

9. „Treffen auf EMÖ“ das Treffen eines Schiffs auf EMÖ-Indikatororganismen, bei dem hinsichtlich der Fangmenge pro Hol ein Schwellenwert von 100 kg lebenden Korallen und/oder 1000 kg lebenden Schwämmen überschritten wird;

10. „EMÖ-Indikatororganismen“ Korallen und Schwämme;

11. „Indikatorarten von Korallen“ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia oder Seefedern.

Artikel 73

Ermittlung bestehender Grundfanggebiete

Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Zeitraum von 1987 bis 2007 an der Grundfischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligt waren, übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2009 umfassende Karten bestehender Fanggebiete. Die Kommission leitet diese Karten unverzüglich an das SEAFO-Exekutivsekretariat weiter. Die Karten beruhen auf VMS-Daten und/oder anderen verfügbaren Georeferenzdaten und weisen die höchstmögliche räumliche und zeitliche Auflösung auf.

Artikel 74

Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten

(1)  Ab dem 1. November 2009 wird die gesamte Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, gemäß den in einem Versuchsgrundfischerei-Protokoll dargelegten Anforderungen durchgeführt.

(2)  Das Versuchsgrundfischerei-Protokoll nach Absatz 1 wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat erstellt und umfasst Folgendes:

a) einen Ernteplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geographischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen;

b) nach Möglichkeit eine erste Prüfung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei des betreffenden Mitgliedstaats auf empfindliche marine Ökosysteme;

c) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;

d) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen/Meldungen über alle gefangenen Arten. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sind so detailliert, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;

e) einen Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.

(3)  Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt darf die Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, erst dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliedstaaten dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt haben.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Grundfischerei.

Artikel 75

Prüfung der Grundfischerei in neuen und bestehenden Gebieten

(1)  Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im SEAFO-Regelungsgebiet betreiben oder betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Anhand dieser Prüfung soll unter Berücksichtigung der bisher im SEAFO-Regelungsgebiet erfolgten Grundfischerei ermittelt werden, ob diese Fischerei erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme hätte.

(2)  Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen müssen, soweit sie vorliegen, Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Exekutivsekretariat ihre Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. September 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen; die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien des SEAFO-Wissenschaftsausschusses, soweit derartige Leitlinien verfügbar sind.

Artikel 76

Wissenschaftliche Beobachter

(1)  Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und Versuchsfischerei gemäß Artikel 74 betreiben, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben. Die Beobachter erheben Daten gemäß einem Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme.

(2)  Die Beobachter, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme Daten erheben,

a) überwachen jeden Hol, um das Vorhandensein von EMÖ und empfindlicher Meeresfauna festzustellen;

b) erfassen auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von EMÖ: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters;

c) entnehmen dem gesamten Fang repräsentative biologische Proben. Biologische Proben werden genommen und eingefroren, wenn die wissenschaftliche Behörde eines Flaggenmitgliedstaats oder die Kommission darum ersuchen;

d) übermitteln der wissenschaftlichen Behörde eines Flaggenmitgliedstaats am Ende der Fangreise Proben.

Artikel 77

Treffen auf EMÖ

(1)  Unter einer Gemeinschaftsflagge fahrende Schiffe, die innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets Grundfischerei betreiben, sind zu Folgendem verpflichtet:

a) Wird aufgrund der verfügbaren Informationen ein Treffen auf EMÖ erwartet — vor allem dann, wenn erhebliche Mengen an EMÖ-Indikatororganismen im Fang enthalten sind –, quantifizieren die Schiffe die gefangenen EMÖ-Indikatororganismen. Die gemäß Artikel 74 entsandten Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und alle sonstigen EMÖ-Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwenden das Versuchsgrundfischerei-Protokoll gemäß Artikel 74 Absatz 2 und die SEAFO-Formblätter für die Erfassung von Fangproben. Die Beobachter senden SEAFO-Fangreiseberichte an die Flaggenmitgliedstaaten, die die betreffenden Informationen unverzüglich über die Kommission an das SEAFO-Sekretariat weiterleiten.

b) Bestätigt sich ein Treffen auf EMÖ, verfährt der Kapitän des Schiffs auf der Grundlage der gemäß Absatz a ergriffenen Maßnahmen wie folgt:

i) Er meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die betreffenden Informationen unverzüglich an die Kommission und das SEAFO-Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten unverzüglich auf, alle Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Regelungsgebiet fischen dürfen, zu warnen.

ii) Er beendet die Fangtätigkeit, holt das Fanggerät ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der aufgrund aller verfügbaren Informationsquellen die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu weiteren Treffen kommt. Alle weiteren Hols erfolgen parallel zu dem Hol, bei dem das Treffen erfolgte.

(2)  Im Falle eines bestätigten EMÖ-Treffens in neuen Fanggebieten nimmt die Kommission nach entsprechender Mitteilung des SEAFO-Exekutivsekretariats eine vorübergehende Schließung in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position vor, für die die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgte. Die gemeldete Position ist diejenige, die von dem betreffenden Schiff angegeben wurde, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das SEAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.



KAPITEL XI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET

Artikel 78

Verringerung des Beifangs von Seevögeln

(1)  Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

(3)  Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:

a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC;

b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

(4)  Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit sogenannten amerikanischen Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.

Artikel 79

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen

(1)  Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) werden wie folgt festgesetzt:



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Fangkapazität (BRZ):

Spanien

22

61 400

Frankreich

21

31 467

Italien

1

2 137

(2)  Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

(3)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen.

(5)  Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.

Artikel 80

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen

(1)  Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt:



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Fangkapazität (BRZ):

Spanien

27

11 600

Frankreich

25

1 940

Portugal

26

10 100

Vereinigtes Königreich

4

1 400

(2)  Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

(3)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

(4)  Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen.

(5)  Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.



KAPITEL XII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SPFO-GEBIET

Artikel 81

Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung

(1)  Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 aktiv Fischerei betrieben haben, beschränken die BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2009 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 63 000 BRZ im SPFO-Gebiet, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.

(2)  Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2008 aber nicht dort gefischt haben, werden 2009 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet Fischerei betreiben.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die tatsächlichen Aufenthalte der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe im SPFO-Gebiet im Jahr 2009. Die Unterrichtung erfolgt anhand von VMS-Aufzeichnungen sowie Fangmeldungen und — soweit verfügbar — Angaben über Hafenaufenthalte.

(5)  Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden wissenschaftlichen Arbeiten der SPFO.

(6)  Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.

Artikel 82

Grundfischereien

(1)  Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln.

(2)  Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.

(3)  Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.

(4)  Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.

Artikel 83

Datensammlung und gemeinsame Datennutzung

Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.



KAPITEL XIII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM WCPFC-GEBIET

Artikel 84

Beschränkungen des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 85

Schongebiet für die FAD-Fischerei

(1)  In dem Teil des WCPFC-Gebiets zwischen 20° Nord und 20° Süd ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. August 2009, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2009, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Gebiets nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

 ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;

 unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.

(2)  Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Teil des WCPFC-Gebiets im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an bzw. laden sie um.

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

 das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Platz für alle Fänge verfügt,

 der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, oder

 eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 86

Managementpläne für den Einsatz von FAD

(1)  Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2009 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2009 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.

Artikel 87

Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

(1)  Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

(2)  Die Gesamtfangmenge für Schwertfisch in dem in Absatz 1 genannten Gebiet beträgt 3 107 Tonnen.



KAPITEL XIV

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET

Artikel 88

Verringerung des Beifangs von Seevögeln

(1)  Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.

(2)  Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

(3)  Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 20. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:

a) Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT;

b) südlich des 20. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

(4)  Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe

a) ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen;

b) einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.

Artikel 89

Festlegung eines Schongebiets/einer Schonzeit für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer

Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2009 verboten.

Artikel 90

Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch

Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.

Artikel 91

Haie

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.

(2)  Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft setzen Großäugige Fuchshaie (Alopias superciliosus), die im Zusammenhang mit von der ICCAT verwalteten Fischereien gefangen werden, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, wenn der Fang längsseits geholt wird, um ihn an Bord zu bringen.

(2)  Ungewollte Beifänge und Wiederaussetzungen lebender Tiere werden im Schiffstagebuch vermerkt.

▼M1 —————

▼B



KAPITEL XV

ILLEGALER, NICHT GEMELDETER UND UNREGULIERTER FISCHFANG

Artikel 94

Nordatlantik

Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XV ergriffen.



KAPITEL XVI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DEN HOCHSEEGEBIETEN DES BERINGMEERS

Artikel 95

Verbot des Fischfangs in den Hochseegebieten des Beringmeers

Der Fang von Pollack (Theragra chalcogramma) in den Hochseegebieten des Beringmeers ist verboten.



KAPITEL XVII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Datenübermittlung

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

Artikel 97

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so gilt Artikel 40 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:



Wissenschaftlicher Name

3-alpha-Code

Name

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Anarhichas lupus

CAA

Gestreifter Katfisch

Anarhichas spp.

CAT

Katfisch

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Boreogadus saida

POC

Polardorsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Riesenhai

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

ARKTISCHE SEESPINNE

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardellen

Etmopterus princeps

ETR

Grosser Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

ETX

Kleiner Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

ANTARKTISCHER KRILL

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Germo alalunga

ALB

Weisser Thun

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lampanyctus achirus

LAC

Laternenfisch

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva macrophthalmus

SLI

Mittelmeer-Leng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Phycis spp.

FOX

Gabeldorsche

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthus georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Radjiformes — rajidae

SRX-RAJ

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch, Goldbarsch Und Tiefenbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOX

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus alba

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus albacares

YFT

Gelbflossenthun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrelen

Trisopterus esmarki

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:



Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bastardmakrelen

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterigia

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Gabeldorsche

FOX

Phycis spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Gestreifter Katfisch

CAA

Anarhichas lupus

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Katfisch

CAT

Anarhichas spp.

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Lachs

SAL

Salmo salar

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Laternenfisch

LAC

Lampanyctus achirus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalmus

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Rochen

SRX-RAJ

Radjiformes — rajidae

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

RED

Sebastes spp.

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sardellen

ANE

Engraulis encrasicolus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOX

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthus georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarki

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Weißer Thun

ALB

Germo alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus




ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana



Art: Sandaale

Ammodytidae

Gebiet: IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

167 436

 

Vereinigtes Königreich

3 660

 

Deutschland

256

 

Schweden

6 148

 

EG

177 500

 

Norwegen

20 000 (2)

 

Färöer

2 500 (2)

 

TAC

200 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)   Im Gebiet IV zu fischen.



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiet: I und II (EG- und internationale Gewässer)

(ARU/1/2.)

Deutschland

31

 

Frankreich

10

 

Niederlande

25

 

Vereinigtes Königreich

50

 

EG

116

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiet: III und IV (EG-Gewässer)

(ARU/3/4.)

Dänemark

1 180

 

Deutschland

12

 

Frankreich

8

 

Irland

8

 

Niederlande

55

 

Schweden

46

 

Vereinigtes Königreich

21

 

EG

1 331

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Goldlachs

Argentina silus

Gebiet: V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

405

 

Frankreich

9

 

Irland

375

 

Niederlande

4 226

 

Vereinigtes Königreich

297

 

EG

5 311

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiet: I, II und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI.)

Deutschland

(1)

 

Frankreich

(1)

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

Andere

(1)

 

EG

24 (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiet: III (EG-Gewässer)

(USK/03-C.)

Dänemark

14

 

Schweden

7

 

Deutschland

7

 

EG

28

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiet: IV (EG-Gewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

62

 

Deutschland

19

 

Frankreich

44

 

Schweden

6

 

Vereinigtes Königreich

94

 

Andere

(1)

 

EG

231

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiet: V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

6

 

Spanien

21

 

Frankreich

254

 

Irland

25

 

Vereinigtes Königreich

123

 

Andere

(1)

 

EG

435

 

Norwegen (2)

3 350 (3) (4)

 

TAC

3 785

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   Diese Quote sollte in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII gefischt werden.

(3)   Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(4)   Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.



Art: Lumb

Brosme brosme

Gebiet: IV (norwegische Gewässer)

(USK/4AB-N.)

Belgien

0

 

Dänemark

165

 

Deutschland

1

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Vereinigtes Königreich

4

 

EG

170

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

15 611

 

Deutschland

250

 

Schweden

16 329

 

EG

32 190

 

Färöer

500 (2)

 

TAC

37 722

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Im Skagerrak zu fischen.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: EG- und norwegische Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53°30'N

(HER/04A.), (HER/04B.)

Dänemark

23 475

 

Deutschland

14 762

 

Frankreich

10 072

 

Niederlande

22 519

 

Schweden

1 740

 

Vereinigtes Königreich

25 275

 

EG

97 843

 

Norwegen

49 590 (2)

 

TAC

171 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit.

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden




Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62°N

(HER/04-N.)

Schweden

846 (1)

 

EG

846

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: Beifänge in Gebiet IIIa

(HER/03A-BC.)

Dänemark

7 157

 

Deutschland

64

 

Schweden

1 152

 

EG

8 373

 

TAC

8 373

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX.)

Belgien

79

 

Dänemark

15 303

 

Deutschland

79

 

Frankreich

79

 

Niederlande

79

 

Schweden

75

 

Vereinigtes Königreich

291

 

EG

15 985

 

TAC

15 985

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art: Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet: VIId; IVc (2)

(HER/4CXB7D.)

Belgien

7 100 (3)

 

Dänemark

335 (3)

 

Deutschland

210 (3)

 

Frankreich

5 462 (3)

 

Niederlande

8 550 (3)

 

Vereinigtes Königreich

1 910 (3)

 

EG

23 567

 

TAC

171 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56' N, 1°19.1' O) genau nach Süden bis 51°33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(3)   Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: Vb, VIb und VIaN (EG- und internationale Gewässer) (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 359

 

Frankreich

446

 

Irland

3 187

 

Niederlande

2 359

 

Vereinigtes Königreich

12 749

 

EG

21 100

 

Färöer

660 (2)

 

TAC

21 760

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07°00' W und nördlich von 55°00' N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)   Diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30' N gefischt werden.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: VIIbc, VIaS (1)

(HER/6AS7BC)

Irland

8 467

 

Niederlande

847

 

EG

9 314

 

TAC

9 314

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56°00' N und westlich von 07°00' W.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: VI Clyde (1)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

800

 

EG

800

 

TAC

800

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: VIIa (1)

(HER/07A/MM.)

Irland

1 250

 

Vereinigtes Königreich

3 550

 

EG

4 800

 

TAC

4 800

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Gebiet VIIa abzüglich des den ICES-Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

— im Norden 52°30' N,

— im Süden 52°00' N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

500

 

Vereinigtes Königreich

500

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Hering

Clupea harengus

Gebiet: VIIg (1), VIIh (1), VIIj (1) und VIIk (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

66

 

Frankreich

365

 

Irland

5 115

 

Niederlande

365

 

Vereinigtes Königreich

7

 

EG

5 918

 

TAC

5 918

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

— im Norden 52°30' N,

— im Süden 52°00' N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art: Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiet: VIII

(ANE/08.)

Spanien

0

 

Frankreich

0

 

EG

0

 

TAC

0

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(ANE/9/3411.)

Spanien

3 826

 

Portugal

4 174

 

EG

8 000

 

TAC

8 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: Skagerrak (1)

(COD/03AN.)

Belgien

10

 

Dänemark

3 291

 

Deutschland

83

 

Niederlande

21

 

Schweden

576

 

EG

3 981

 

TAC

4 114

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: Kattegat (1)

(COD/03AS.)

Dänemark

312

 

Deutschland

6

 

Schweden

187

 

EG

505

 

TAC

505

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

851

 

Dänemark

4 889

 

Deutschland

3 100

 

Frankreich

1 051

 

Niederlande

2 762

 

Schweden

33

 

Vereinigtes Königreich

11 216

 

EG

23 902

 

Norwegen

4 896 (1)

 

TAC

28 798

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.




Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (1)

 

EG

382

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge von Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(COD/561214)

Belgien

0

 

Deutschland

4

 

Frankreich

48

 

Irland

68

 

Vereinigtes Königreich

182

 

EG

302

 

TAC

302

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.




Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: VIIa

(COD/07A.)

Belgien

12

 

Frankreich

33

 

Irland

592

 

Niederlande

3

 

Vereinigtes Königreich

259

 

EG

899

 

TAC

899

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: VIIb-c, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

167

 

Frankreich

2 735

 

Irland

825

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

295

 

EG

4 023

 

TAC

4 023

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet: VIId

(COD/07D.)

Belgien

72

 

Frankreich

1 409

 

Niederlande

42

 

Vereinigtes Königreich

155

 

EG

1 678

 

TAC

1 678

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Heringshai

Lamna nasus

Gebiet: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(POR/1-14CI)

Dänemark

23 (1)

 

Frankreich

248 (1)

 

Deutschland

(1)

 

Irland

(1)

 

Portugal

20 (1)

 

Spanien

131 (1)

 

Schweden

(1)

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

EG

436 (1)

 

TAC

436 (1)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Eine Höchstanlandungsgröße (Länge bis zur Schwanzflossengabelung) von 210 cm ist einzuhalten.



Art: Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

5

 

Dänemark

4

 

Deutschland

4

 

Frankreich

26

 

Niederlande

21

 

Vereinigtes Königreich

1 537

 

EG

1 597

 

TAC

1 597

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/561214)

Spanien

318

 

Frankreich

1 240

 

Irland

363

 

Vereinigtes Königreich

878

 

EG

2 799

 

TAC

2 799

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet: VII

(LEZ/07.)

Belgien

494

 

Spanien

5 490

 

Frankreich

6 663

 

Irland

3 029

 

Vereinigtes Königreich

2 624

 

EG

18 300

 

TAC

18 300

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

1 176

 

Frankreich

949

 

EG

2 125

 

TAC

2 125

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 320

 

Frankreich

66

 

Portugal

44

 

EG

1 430

 

TAC

1 430

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(D/F/2AC4-C)

Belgien

513

 

Dänemark

1 927

 

Deutschland

2 890

 

Frankreich

200

 

Niederlande

11 654

 

Schweden

6

 

Vereinigtes Königreich

1 620

 

EG

18 810

 

TAC

18 810

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

401

 

Dänemark

884

 

Deutschland

432

 

Frankreich

82

 

Niederlande

303

 

Schweden

10

 

Vereinigtes Königreich

9 233

 

EG

11 345

 

TAC

11 345

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: IV (norwegische Gewässer)

(ANF/4AB-N.)

Belgien

47

 

Dänemark

1 189

 

Deutschland

19

 

Niederlande

17

 

Vereinigtes Königreich

278

 

EG

1 550

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/561214)

Belgien

200

 

Deutschland

228

 

Spanien

214

 

Frankreich

2 462

 

Irland

557

 

Niederlande

193

 

Vereinigtes Königreich

1 713

 

EG

5 567

 

TAC

5 567

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: VII

(ANF/07.)

Belgien

2 595 (1)

 

Deutschland

289 (1)

 

Spanien

1 031 (1)

 

Frankreich

16 651 (1)

 

Irland

2 128 (1)

 

Niederlande

336 (1)

 

Vereinigtes Königreich

5 050 (1)

 

EG

28 080 (1)

 

TAC

28 080 (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Davon dürfen bis zu 5 % in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 206

 

Frankreich

6 714

 

EG

7 920

 

TAC

7 920

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seeteufel

Lophiidae

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

1 467

 

Frankreich

1

 

Portugal

292

 

EG

1 760

 

TAC

1 760

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(HAD/3A/BCD)

Belgien

11

 

Dänemark

1 866

 

Deutschland

118

 

Niederlande

2

 

Schweden

220

 

EG

2 217 (1)

 

TAC

2 590

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Ausgenommen geschätzte 264 t Beifang in der Industriefischerei.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

243

 

Dänemark

1 668

 

Deutschland

1 061

 

Frankreich

1 850

 

Niederlande

182

 

Schweden

168

 

Vereinigtes Königreich

27 507

 

EG

32 679 (1)

 

Norwegen

8 685

 

TAC

42 110

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden




Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (1)

 

EG

707

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIb, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer der ICES Gebiete)

(HAD/6B1214)

Belgien

13

 

Deutschland

16

 

Frankreich

649

 

Irland

463

 

Vereinigtes Königreich

4 738

 

EG

5 879

 

TAC

5 879

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: Vb und VIa (EG-Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

4

 

Deutschland

5

 

Frankreich

194

 

Irland

576

 

Vereinigtes Königreich

2 737

 

EG

3 516

 

TAC

3 516

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

129

 

Frankreich

7 719

 

Irland

2 573

 

Vereinigtes Königreich

1 158

 

EG

11 579

 

TAC

11 579

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

23

 

Frankreich

103

 

Irland

617

 

Vereinigtes Königreich

681

 

EG

1 424

 

TAC

1 424

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

232

 

Niederlande

1

 

Schweden

25

 

EG

258 (1)

 

TAC

1 050

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

270

 

Dänemark

1 166

 

Deutschland

303

 

Frankreich

1 752

 

Niederlande

674

 

Schweden

2

 

Vereinigtes Königreich

8 426

 

EG

12 593 (1)

 

Norwegen

1 517 (2)

 

TAC

15 173

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Ausgenommen geschätzte 1 063 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:




Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/561214)

Deutschland

4

 

Frankreich

70

 

Irland

171

 

Vereinigtes Königreich

329

 

EG

574

 

TAC

574

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

1

 

Frankreich

7

 

Irland

120

 

Niederlande

0

 

Vereinigtes Königreich

81

 

EG

209

 

TAC

209

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

(WHG/7X7A.)

Belgien

163

 

Frankreich

9 999

 

Irland

4 918

 

Niederlande

81

 

Vereinigtes Königreich

1 788

 

EG

16 949

 

TAC

16 949

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 440

 

Frankreich

2 160

 

EG

3 600

 

TAC

3 600

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

653

 

EG

653

 

TAC

653

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190 (1)

 

EG

190

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 430

 

Schweden

122

 

EG

1 552

 

TAC

1 552 (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

26

 

Dänemark

1 045

 

Deutschland

120

 

Frankreich

231

 

Niederlande

60

 

Vereinigtes Königreich

326

 

EG

1 808

 

TAC

1 808 (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.



Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet: VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

265 (1)

 

Spanien

8 513

 

Frankreich

13 147 (1)

 

Irland

1 593

 

Niederlande

171 (1)

 

Vereinigtes Königreich

5 190 (1)

 

EG

28 879

 

TAC

28 879 (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(2)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:




Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

(1)

 

Spanien

5 926

 

Frankreich

13 309

 

Niederlande

17 (1)

 

EG

19 261

 

TAC

19 261 (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Hiervon können Fangmengen auf das Gebiet IV und die EG-Gewässer des Gebiets IIa übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(2)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:




Art: Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

5 186

 

Frankreich

498

 

Portugal

2 420

 

EG

8 104

 

TAC

8 104

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet: II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/4AB-N.)

Dänemark

3 800

 

Vereinigtes Königreich

200

 

EG

4 000

 

TAC

590 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou

Gebiet: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

11 307 (1) (2)

 

Deutschland

4 396 (1) (2)

 

Spanien

9 586 (1) (2)

 

Frankreich

7 869 (1) (2)

 

Irland

8 756 (1) (2)

 

Niederlande

13 787 (1) (2)

 

Portugal

890 (1) (2)

 

Schweden

2 797 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

14 670 (1) (2)

 

EG

74 058 (1) (2)

 

Norwegen

63 200 (3) (4)

 

Färöer

10 500 (5) (6)

 

TAC

590 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Davon dürfen 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(2)   Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden.

(3)   Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56°30′N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t gefangen werden.

(4)   Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(5)   Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten.

(6)   Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56°30N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden. Im Gebiet IVa dürfen höchstens 2 625 t gefangen werden.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

12 124

 

Portugal

3 031

 

EG

15 155 (1) (2)

 

TAC

590 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.

(2)   Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden.



Art: Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet: EG-Gewässer der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56°30N und VII westlich von 12°W

(WHB/24A567)

Norwegen

96 914 (1) (2)

 

Färöer

20 000 (3) (4)

 

TAC

590 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)   Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 24 229 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(3)   Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)   Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 5 000 t betragen.



Art: Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(L/W/2AC4-C)

Belgien

368

 

Dänemark

1 013

 

Deutschland

130

 

Frankreich

277

 

Niederlande

843

 

Schweden

11

 

Vereinigtes Königreich

4 151

 

EG

6 793

 

TAC

6 793

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet: VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

(BLI/67-)

Deutschland

21

 

Estland

3

 

Spanien

67

 

Frankreich

1 518

 

Irland

6

 

Litauen

1

 

Polen

1

 

Vereinigtes Königreich

386

 

Andere

(1)

 

EG

2 009

 

Norwegen

150 (2)

 

Färöer

150 (3)

 

TAC

2 309

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   Diese Quote darf in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII gefischt werden.

(3)   Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. Diese Quote darf in den EG-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56°30'N und des Gebiets VIb gefischt werden.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: I und II (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

10

 

Deutschland

10

 

Frankreich

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

Andere (1)

5

 

EG

45

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(LIN/03.)

Belgien

(1)

 

Dänemark

57

 

Deutschland

(1)

 

Schweden

22

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

EG

100

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: IV (EG-Gewässer)

(LIN/04.)

Belgien

18

 

Dänemark

286

 

Deutschland

177

 

Frankreich

159

 

Niederlande

6

 

Schweden

12

 

Vereinigtes Königreich

2 196

 

EG

2 856

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: V (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/05.)

Belgien

9

 

Dänemark

6

 

Deutschland

6

 

Frankreich

6

 

Vereinigtes Königreich

6

 

EG

34

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

40

 

Dänemark

7

 

Deutschland

147

 

Spanien

2 969

 

Frankreich

3 166

 

Irland

793

 

Portugal

7

 

Vereinigtes Königreich

3 645

 

EG

10 776

 

Norwegen

5 638 (1) (2)

 

Färöer

250 (3) (4)

 

TAC

16 664

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(2)   Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(3)   Einschließlich Lumb. Dürfen nur in den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.

(4)   Davon ist in den ICES-Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.



Art: Leng

Molva molva

Gebiet: IV (norwegische Gewässer)

(LIN/4AB-N.)

Belgien

6

 

Dänemark

747

 

Deutschland

21

 

Frankreich

8

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

67

 

EG

850

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 800

 

Deutschland

11 (1)

 

Schweden

1 359

 

EG

5 170

 

TAC

5 170

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 299

 

Dänemark

1 299

 

Deutschland

19

 

Frankreich

38

 

Niederlande

669

 

Vereinigtes Königreich

21 513

 

EG

24 837

 

TAC

24 837

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: IV (norwegische Gewässer)

(NEP/4AB-N.)

Dänemark

1 145

 

Deutschland

1

 

Vereinigtes Königreich

64

 

EG

1 210

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

38

 

Frankreich

153

 

Irland

255

 

Vereinigtes Königreich

18 445

 

EG

18 891

 

TAC

18 891

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: VII

(NEP/07.)

Spanien

1 479

 

Frankreich

5 994

 

Irland

9 091

 

Vereinigtes Königreich

8 086

 

EG

24 650

 

TAC

24 650

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

246

 

Frankreich

3 858

 

EG

4 104

 

TAC

4 104

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

108

 

Frankreich

4

 

EG

112

 

TAC

112

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

94

 

Portugal

280

 

EG

374

 

TAC

374

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet: IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

4 033

 

Schweden

2 172

 

EG

6 205

 

TAC

11 620

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

3 700

 

Niederlande

35

 

Schweden

149

 

Vereinigtes Königreich

1 096

 

EG

4 980

 

TAC

4 980

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

500

 

Schweden

164 (1)

 

EG

664

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Geißelgarnelen

Penaeus spp

Gebiet: Französisch-Guayana (1)

(PEN/FGU.)

Frankreich

4 108 (2)

 

EG

4 108 (2)

 

TAC

4 108 (2)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Abgrenzungen in Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.

(2)   Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: Skagerrak (1)

(PLE/03AN.)

Belgien

56

 

Dänemark

7 280

 

Deutschland

37

 

Niederlande

1 400

 

Schweden

390

 

EG

9 163

 

TAC

9 350

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: Kattegat (1)

(PLE/03AS.)

Dänemark

2 081

 

Deutschland

23

 

Schweden

234

 

EG

2 338

 

TAC

2 338

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

3 238

 

Dänemark

10 523

 

Deutschland

3 035

 

Frankreich

607

 

Niederlande

20 237

 

Vereinigtes Königreich

14 975

 

EG

52 615

 

Norwegen

2 885

 

TAC

55 500

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:




Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/561214)

Frankreich

22

 

Irland

287

 

Vereinigtes Königreich

477

 

EG

786

 

TAC

786

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

37

 

Frankreich

16

 

Irland

934

 

Niederlande

11

 

Vereinigtes Königreich

432

 

EG

1 430

 

TAC

1 430

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

19

 

Irland

75

 

EG

94

 

TAC

94

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

760

 

Frankreich

2 534

 

Vereinigtes Königreich

1 352

 

EG

4 646

 

TAC

4 646

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

59

 

Frankreich

107

 

Irland

200

 

Vereinigtes Königreich

56

 

EG

422

 

TAC

422

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

 

Frankreich

16

 

Irland

184

 

Niederlande

32

 

Vereinigtes Königreich

16

 

EG

256

 

TAC

256

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet: VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

75

 

Frankreich

298

 

Portugal

75

 

EG

448

 

TAC

448

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/561214)

Spanien

6

 

Frankreich

216

 

Irland

63

 

Vereinigtes Königreich

165

 

EG

450

 

TAC

450

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet: VII

(POL/07.)

Belgien

476

 

Spanien

29

 

Frankreich

10 959

 

Irland

1 168

 

Vereinigtes Königreich

2 668

 

EG

15 300

 

TAC

15 300

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

286

 

Frankreich

1 394

 

EG

1 680

 

TAC

1 680

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet: VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

236

 

Frankreich

26

 

EG

262

 

TAC

262

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

278

 

Portugal

10

 

EG

288

 

TAC

288

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiet: IIIa und IV; sowie IIa, IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

44

 

Dänemark

5 222

 

Deutschland

13 187

 

Frankreich

31 035

 

Niederlande

132

 

Schweden

718

 

Vereinigtes Königreich

10 110

 

EG

60 448

 

Norwegen

65 486 (1)

 

TAC

125 934

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiet: VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(POK/561214)

Deutschland

821

 

Frankreich

8 158

 

Irland

470

 

Vereinigtes Königreich

3 617

 

EG

13 066

 

TAC

13 066

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62°N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (1)

 

EG

880

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.



Art: Seelachs

Pollachius virens

Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

8

 

Frankreich

1 723

 

Irland

1 578

 

Vereinigtes Königreich

481

 

EG

3 790

 

TAC

3 790

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(T/B/2AC4-C)

Belgien

386

 

Dänemark

825

 

Deutschland

211

 

Frankreich

99

 

Niederlande

2 923

 

Schweden

6

 

Vereinigtes Königreich

813

 

EG

5 263

 

TAC

5 263

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

277 (1) (2) (3)

 

Dänemark

11 (1) (2) (3)

 

Deutschland

14 (1) (2) (3)

 

Frankreich

43 (1) (2) (3)

 

Niederlande

236 (1) (2) (3)

 

Vereinigtes Königreich

1 062 (1) (2) (3)

 

EG

1 643 (1) (3)

 

TAC

1 643 (3)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blonde (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.

(2)   Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(3)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Art dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiet: VIa-b, VIIa-c und VIIe-k (EG-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

1 422 (1) (2)

 

Estland

(1) (2)

 

Frankreich

6 383 (1) (2)

 

Deutschland

19 (1) (2)

 

Irland

2 055 (1) (2)

 

Litauen

33

 

Niederlande

(1) (2)

 

Portugal

35 (1) (2)

 

Spanien

1 718 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

4 070 (1) (2)

 

EG

15 748 (1) (2)

 

TAC

15 748 (2)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blonde ray (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind gesondert zu melden.

(2)   Gilt nicht für Bänderrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), norwegischen Rochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Spitzrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiet: VIId (EG-Gewässer)

(SRX/07D)

Belgien

94 (1) (2)

 

Frankreich

789 (1) (2)

 

Niederlande

(1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

157 (1) (2)

 

EG

1 044 (1) (2)

 

TAC

1 044 (2)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blonde ray (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D sind gesondert zu melden.

(2)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Bänderrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiet: VIII und IX (EG-Gewässer)

(SRX/8910-C)

Belgien

13 (1) (2)

 

Frankreich

2 435 (1) (2)

 

Portugal

1 974 (1) (2)

 

Spanien

1 986 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

14 (1) (2)

 

EG

6 423 (1) (2)

 

TAC

6 423 (2)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/8910-C) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/8910-C) sind gesondert zu melden.

(2)   Gilt nicht für Bänderrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus Batis) und Spitzrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.



Art: Rochen

Rajidae

Gebiet: IIIa (EG-Gewässer)

(SRX/03-C.)

Dänemark

53 (1) (2)

 

Schweden

15 (1) (2)

 

EG

68 (1) (2)

 

TAC

68 (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blonde (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.

(2)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Art dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.



Art: Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet: IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

4

 

Deutschland

7

 

Estland

4

 

Spanien

4

 

Frankreich

69

 

Irland

4

 

Litauen

4

 

Polen

4

 

Vereinigtes Königreich

270

 

EG

720 (1)

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.



Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiet: IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

498

 

Dänemark

13 132

 

Deutschland

519

 

Frankreich

1 569

 

Niederlande

1 579

 

Schweden

4 690 (1) (2)

 

Vereinigtes Königreich

1 463

 

EG

23 450 (1)

 

Norwegen

12 300 (3)

 

TAC

511 287 (4)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

(1)   Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04-N).

(2)   Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Art angerechnet.

(3)   Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

(4)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:




Art: Makrele

Scomber scombrus

Gebiet: VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

19 821

 

Spanien

20

 

Estland

165

 

Frankreich

13 216

 

Irland

66 070

 

Lettland

122

 

Litauen

122

 

Niederlande

28 905

 

Polen

1 396

 

Vereinigtes Königreich

181 694

 

EG

311 531

 

Norwegen

12 300