2004D9001 — DE — 03.11.2004 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS BiH/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. September 2004

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/732/GASP)

(ABl. L 324, 27.10.2004, p.20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluss BiH/5/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. November 2004

  L 357

39

2.12.2004




▼B

BESCHLUSS BiH/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. September 2004

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/732/GASP)



DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Beteiligung von Drittstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Ersuchen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und im Auftrag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) haben der EU-Operation Commander und der EU-Force Commander am 15. September 2004 die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz durchgeführt.

(2)

Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zu den Beiträgen von Drittstaaten ist der EUMC am 20. September 2004 übereingekommen, dem PSK zu empfehlen, diese Beiträge von Drittstaaten anzunehmen.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz werden Beiträge der im Anhang aufgeführten Drittstaaten zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M1




ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

 Albanien

 Argentinien

 Bulgarien

 Kanada

 Chile

 Marokko

 Neuseeland

 Norwegen

 Rumänien

 Schweiz

 Türkei



( 1 ) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen