2004D9001 — DE — 03.11.2004 — 001.001
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Beschluss BiH/5/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. November 2004 |
L 357 |
39 |
2.12.2004 |
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BESCHLUSS BiH/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 21. September 2004
über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2004/732/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Beteiligung von Drittstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Auf Ersuchen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und im Auftrag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) haben der EU-Operation Commander und der EU-Force Commander am 15. September 2004 die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz durchgeführt. |
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(2) |
Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zu den Beiträgen von Drittstaaten ist der EUMC am 20. September 2004 übereingekommen, dem PSK zu empfehlen, diese Beiträge von Drittstaaten anzunehmen. |
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(3) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
Im Anschluss an die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz werden Beiträge der im Anhang aufgeführten Drittstaaten zur militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina angenommen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
ANHANG
LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1
— Albanien
— Argentinien
— Bulgarien
— Kanada
— Chile
— Marokko
— Neuseeland
— Norwegen
— Rumänien
— Schweiz
— Türkei
( 1 ) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.