2004D0706 — DE — 25.06.2008 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Einsetzung eines Europäischen Corporate-Governance-Forums

(2004/706/EG)

(ABl. L 321, 22.10.2004, p.53)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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►M1

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2008

  L 193

12

22.7.2008




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Einsetzung eines Europäischen Corporate-Governance-Forums

(2004/706/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gute und transparente Corporate Governance ist unverzichtbar für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union sowie für die Stärkung der Aktionärsrechte und des Schutzes Dritter,

(2)

Die Kommission hat im September 2001 eine hochrangige Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zur Erstellung von Empfehlungen betreffend moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa eingesetzt; das Mandat der hochrangigen Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts wurde in der Folge erweitert zwecks spezieller Behandlung einer Anzahl von Corporate-Governance-Themen,

(3)

Nach der Präsentation des Schlussberichts der hochrangigen Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts am 4. November 2002 forderte der Rat die Kommission auf, einen Aktionsplan für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance zu erarbeiten; ein solcher Aktionsplan sollte insbesondere eine überlegte Antwort auf die jüngsten Unternehmensskandale darstellen,

(4)

Der im Mai 2003 angenommene Aktionsplan der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union ( 1 ) identifiziert eine Reihe von Initiativen, die erforderlich sind, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu modernisieren und zu vereinfachen, unter anderem die Schaffung des Europäischen Corporate-Governance-Forums,

(5)

Am 22. September 2003 begrüßte der Rat die Vorlage des Aktionsplans, den er als ein wichtiges Element zur Etablierung eines transparenten und soliden Kapitalmarktes in einer erweiterten Union erachtete; der Rat schloss sich der Auffassung der Kommission an, die die Anhörung von Sachverständigen und der Öffentlichkeit als einen wichtigen Bestandteil der Entwicklung des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance auf EU-Ebene anerkennt, und nahm Kenntnis von der Absicht der Kommission, ein Forum über Systeme der Corporate Governance in der Europäischen Union einzurichten.

(6)

Das Europäische Corporate-Governance-Forum sollte zum Austausch von Informationen und von bewährten Verfahren dienen, wie sie in Mitgliedstaaten existieren mit dem Ziel, die Annäherung nationaler Corporate-Goverance-Kodices zu fördern, und als ein Organ der Reflexion, Diskussion und der Beratung der Kommission auf dem Gebiet der Corporate Governance.

(7)

Das Europäische Corporate-Governance-Forum hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben und die Rolle und die Prärogativen der Institutionen voll zu respektieren ( 2 ) —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Es wird eine Expertengruppe für Corporate Governance in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung „Europäisches Corporate-Governance-Forum“ (im Folgenden als „Forum“ bezeichnet) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe des Forums ist es, im Lichte der Entwicklung der Corporate Governance-Praxis in den Mitgliedstaaten die Annäherung nationaler Corporate-Governance-Kodizes zu fördern und die Kommission auf deren Ersuchen hin oder auf eigene Intitiative zu Fragen der Corporate-Governance-Politik strategisch zu beraten.

Artikel 3

Das Forum setzt sich aus höchstens achtzehn Mitgliedern zusammen, die über auf europäischer Ebene anerkannte Berufserfahrung und Fachkenntnisse im Hinblick auf Corporate Governance verfügen. Die Mitglieder des Forums werden von der Kommission ernannt. Die Liste der Mitglieder befindet sich im Annex zu diesem Beschluss.

Die Kommission ist in den Sitzungen des Forums vertreten und benennt einen hochrangigen Vertreter, der an dessen Beratungen teilnimmt.

Den Vorsitz des Forums führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 4

Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Forums bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt. Im Falle des freiwilligen Ausscheidens oder des Ablebens eines Mitglieds des Forums vor Ablauf der Amtszeit ernennt die Kommission ein neues Mitglied des Forums entsprechend Artikel 3.

Artikel 5

Die Liste der Mitglieder wird zur Information von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Das Forum kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Das Forum kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 7

Das Forum legt der Kommission einen Jahresbericht vor.

Artikel 8

Das Forum gibt sich eine Geschäftsordnung.

Das Sekretariat des Forums wird von der Kommission gestellt.

Artikel 9

Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Beobachtern und Experten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Forums entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit wird keine Vergütung gezahlt.

Artikel 10

Das Forum nimmt seine Tätigkeit am 18. Oktober 2004 auf.




ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — ANNEKS — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — PIELIKUMS — PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK — ANEXO — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

▼M1

 Bistra Boeva,

 Antonio Borges,

 Niklas Bruun,

 Bertrand Collomb,

 David Devlin,

 Jose Maria Garrido Garcia,

 Peter Montagnon,

 Klaus-Peter Müller,

 Colette Neuville,

 Roland Oetker,

 Rolf Skog,

 Marek Sowa,

 Trelawny Williams,

 Jaap Winter,

 Eddy Wymeersch.



( 1 ) KOM(2003) 284 endgültig.

( 2 ) Vgl. Punkt 9 der Schlussfolgerungen des Rates vom 22 September 2003.


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