2003L0087 — DE — 19.12.2013 — 006.001


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►B

RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Oktober 2003

über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 275, 25.10.2003, p.32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

RICHTLINIE 2004/101/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Oktober 2004

  L 338

18

13.11.2004

►M2

RICHTLINIE 2008/101/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 19. November 2008

  L 8

3

13.1.2009

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M4

RICHTLINIE 2009/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 23. April 2009

  L 140

63

5.6.2009

►M5

BESCHLUSS Nr. 1359/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 343

1

19.12.2013


Geändert durch:

►A1

  L 112

10

24.4.2012




▼B

RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Oktober 2003

über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 )

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Grünbuch zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union wurde eine europaweite Diskussion über die Angemessenheit und das mögliche Funktionieren des Handels mit Treibhausgasemissionen innerhalb der Europäischen Union in Gang gebracht. Gegenstand des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) waren politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen eines Prozesses, der auf der Einbeziehung vieler Interessengruppen basierte, sowie ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Gemeinschaftssystem) nach dem Modell des Grünbuchs. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. März 2001 erkannte der Rat die besondere Bedeutung des Europäischen Programms zur Klimaänderung und der Arbeiten auf der Grundlage des Grünbuchs an und unterstrich die Dringlichkeit konkreter Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

(2)

Im sechsten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Umwelt, das mit der Entscheidung Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingeführt wurde, wird die Klimaänderung als vorrangiger Maßnahmenbereich definiert und die Einrichtung eines gemeinschaftsweiten Systems für den Emissionshandel bis 2005 gefordert. In dem Programm wird bekräftigt, dass die Gemeinschaft sich zu einer 8 %igen Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat und dass die globalen Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um etwa 70 % gesenkt werden müssen.

(3)

Das Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 6 ) genehmigt wurde, ist letztlich die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert.

(4)

Bei Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen ( 7 ) genehmigt wurde, werden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihre gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang A des Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.

(5)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG gemeinsam zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden.

(6)

Durch die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft ( 8 ) wurde ein System zur Beobachtung der Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen eingeführt. Dieses System wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, die Gesamtmenge der zuteilbaren Zertifikate zu bestimmen.

(7)

Gemeinschaftsvorschriften für die Zuteilung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten sind notwendig, um die Integrität des Binnenmarktes zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Zuteilung von Zertifikaten das Potenzial bei Tätigkeiten industrieller Verfahren berücksichtigen, die Emissionen zu verringern.

(9)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zertifikate, die für einen 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum gültig sind, nur an Personen für gelöschte Zertifikate entsprechend der Emissionsverringerung vergeben werden, die diese Personen in ihrem Staatsgebiet während eines 2005 beginnenden Dreijahreszeitraums erzielt haben.

(10)

Beginnend mit dem genannten Fünfjahreszeitraum wird die Übertragung von Zertifikaten an andere Mitgliedstaaten mit entsprechenden Anpassungen der im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilten Mengen verknüpft.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber bestimmter Tätigkeiten eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzen und ihre Emissionen der für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgase überwachen und darüber Bericht erstatten.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(13)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Zuteilung von Zertifikaten und die Ergebnisse der Überwachung von Emissionen erhalten, der nur den Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 9 ) unterliegt.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorlegen, der gemäß der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien ( 10 ) erstellt wird.

(15)

Die Einbeziehung zusätzlicher Anlagen in das Gemeinschaftssystem sollte gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen, wodurch Emissionen von anderen Treibhausgasen als Kohlendioxid, etwa bei Tätigkeiten der Aluminium- und Chemieindustrie, durch das Gemeinschaftssystem abgedeckt werden können.

(16)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nationale Handelssysteme zur Regelung der Treibhausgasemissionen aus anderen als den in Anhang I aufgeführten oder in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten oder aus Anlagen, die vorübergehend aus dem Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, beizubehalten oder einzuführen.

(17)

Die Mitgliedstaaten können als Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto am internationalen Emissionshandel mit den anderen in Anhang B dieses Protokolls aufgeführten Parteien teilnehmen.

(18)

Die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen in Drittländern wird zu einer höheren Kosteneffizienz bei der Verwirklichung der Emissionsverringerungsziele der Gemeinschaft führen, die in der Entscheidung 2002/358/EG über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen sind.

(19)

Projektbezogene Mechanismen, einschließlich des Joint Implementation (JI) und des Clean Development Mechanism (CDM), sind wichtig für die Verwirklichung des Zieles, sowohl die Emissionen von Treibhausgasen weltweit zu verringern als auch die Kosteneffizienz des Gemeinschaftssystems zu verbessern. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch sollte der Einsatz der Mechanismen als Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen erfolgen, und innerstaatliche Maßnahmen werden somit ein wichtiges Element der unternommenen Bemühungen sein.

(20)

Diese Richtlinie wird den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.

(21)

Mit der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 11 ) wurde eine allgemeine Regelung zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingeführt, in deren Rahmen auch Genehmigungen für Treibhausgasemissionen erteilt werden können. Die Richtlinie 96/61/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass — unbeschadet der sonstigen in jener Richtlinie geregelten Anforderungen — keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen aus Anlagen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, vorgeschrieben werden und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

(22)

Diese Richtlinie ist mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll vereinbar. Sie sollte anhand der diesbezüglichen Entwicklungen sowie zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit ihrer Durchführung und der bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen erzielten Fortschritte überprüft werden.

(23)

Der Emissionszertifikatehandel sollte Teil eines umfassenden und kohärenten Politik- und Maßnahmenpakets sein, das auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durchgeführt wird. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen, die Auswirkungen von ordnungs- und steuerpolitischen sowie sonstigen Maßnahmen prüfen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind. Bei der Überprüfung der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, in welchem Umfang diese Ziele erreicht wurden.

(24)

Die Erhebung von Steuern kann im Rahmen der einzelstaatlichen Politik ein Instrument darstellen, mit dem sich Emissionen aus Anlagen, die vorübergehend ausgeschlossen sind, begrenzen lassen.

(25)

Politik und Maßnahmen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in allen Wirtschaftssektoren der Europäischen Union, nicht nur in den Sektoren Industrie und Energie, durchgeführt werden, um zu erheblichen Emissionsverringerungen zu gelangen. Die Kommission sollte insbesondere Politik und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in Betracht ziehen, damit der Verkehrssektor einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihren Klimaschutzverpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll nachkommen können.

(26)

Ungeachtet des vielfältigen Potenzials marktgestützter Mechanismen sollte die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Klimaänderung auf der Ausgewogenheit zwischen dem Gemeinschaftssystem und anderen Arten gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und internationaler Maßnahmen beruhen.

(27)

Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien.

(28)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 12 ) erlassen werden.

(29)

Da die Kriterien 1, 5 und 7 des Anhangs III nicht im Komitologieverfahren geändert werden können, sollten Änderungen hinsichtlich Zeiträumen nach 2012 ausschließlich im Mitentscheidungsverfahren erfolgen.

(30)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines Gemeinschaftssystems, durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M2

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼B

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftssystem“ genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

▼M4

Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind.

Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Gemeinschaft zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.

▼B

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.

(2)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 96/61/EG.

▼M2

(3)  Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Zertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragen werden;

▼M2

b) „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr“ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt;

▼M4

c) „Treibhausgase“ die in Anhang II aufgeführten Gase und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

▼B

d) „Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen“ eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wird;

e) „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

f) „Betreiber“ eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist;

g) „Person“ jede natürliche oder juristische Person;

▼M4

h) „neuer Marktteilnehmer“

 eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

 eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in des Gemeinschaftssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

 eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

▼B

i) „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere Personen sowie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis Zusammenschlüsse, Organisationen oder Gruppen von Personen;

j) „Tonne Kohlendioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlendioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen in Anhang II aufgeführten Treibhausgases mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial ;

▼M1

k) „Anlage-I-Vertragspartei“ eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;

l) „Projektmaßnahme“ eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;

m) „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

n) „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder „CER“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

▼M2

o) „Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird, oder, wenn die Identität der Person unbekannt ist oder vom Flugzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Flugzeugs;

p) „gewerblicher Luftverkehrsbetreiber“ den Betreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;

q) „Verwaltungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems in Bezug auf einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 18a zuständig ist;

r) „zugeordnete Luftverkehrsemissionen“ Emissionen aus Flugzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs I eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats starten oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats landen;

s) „historische Luftverkehrsemissionen“ den durchschnittlichen Mittelwert der jährlichen Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchführen, in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006;

▼M4

t) „Verbrennung“ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;

u) „Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

▼M2



KAPITEL II

LUFTVERKEHR

Artikel 3a

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen in diesem Kapitel gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Luftverkehrstätigkeiten.

Artikel 3b

Luftverkehrstätigkeiten

Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.

Artikel 3c

Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr

(1)  Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 97 % der historischen Luftverkehrsemissionen.

(2)  Für die Handelsperiode gemäß ►M4  Artikel 13 Absatz 1 ◄ , die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.

(3)  Die Kommission überprüft die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate gemäß Artikel 30 Absatz 4.

(4)  Bis zum 2. August 2009 entscheidet die Kommission anhand der besten verfügbaren Daten, einschließlich Schätzungen auf der Grundlage von Angaben über das tatsächliche Verkehrsaufkommen, über die historischen Luftverkehrsemissionen. Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.

Artikel 3d

Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung

(1)  In der Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 werden 15 % der Zertifikate versteigert.

(2)  Ab 1. Januar 2013 werden 15 % der Zertifikate versteigert. Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie erhöht werden.

(3)  Die Versteigerung von Zertifikaten, die nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 3f Nummer 8 kostenfrei zugeteilt werden müssen, durch die Mitgliedstaaten wird in einer Verordnung geregelt. Die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für die Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 gilt als Bezugsjahr das Jahr 2010, und für jede folgende Handelsperiode gemäß Artikel 3c gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet.

Die genannte Verordnung, die dazu dient, nicht wesentliche Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung zu ändern, wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zu entscheiden. Diese Einkünfte sollten verwendet werden, um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Europäischen Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsregelung. Versteigerungseinkünfte sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen, die nach diesem Absatz getroffen werden.

(5)  Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Unterrichtungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrags.

Artikel 3e

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

(1)  Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 3c kann jeder Luftfahrzeugbetreiber Zertifikate beantragen, die kostenfrei zugeteilt werden. Ein Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Verwaltungsmitgliedstaats gestellt werden, indem die geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I für das Überprüfungsjahr übermittelt werden. Überprüfungsjahr im Sinne dieses Artikels ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich der Antrag gemäß den Anhängen IV und V bezieht; für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum ist es das Jahr 2010. Jeder Antrag muss mindestens 21 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die er sich bezieht, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 31. März 2011 vorliegen.

(2)  Mindestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich der Antrag bezieht, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 30. Juni 2011 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Anträge, die gemäß Absatz 1 eingegangen sind.

(3)  Mindestens 15 Monate vor Beginn jeder Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 2, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 30. September 2011 berechnet die Kommission und erlässt eine Entscheidung über:

a) die Gesamtmenge der Zertifikate, die für diese Handelsperiode gemäß Artikel 3c zuzuteilen sind;

b) die Zahl der Zertifikate, die für diese Handelsperiode gemäß Artikel 3d zu versteigern sind;

c) die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve für Luftfahrzeugbetreiber in dieser Handelsperiode gemäß Artikel 3f Absatz 1;

d) die Zahl der Zertifikate, die in dieser Handelsperiode kostenfrei zuzuteilen sind, und zwar durch Abzug der Zahl der Zertifikate nach den Buchstaben b und c von der nach Buchstabe a festgelegten Gesamtmenge der Zertifikate; und

e) den Richtwert für die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten an Flugzeugbetreiber, deren Anträge der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelt wurden.

Der unter Buchstabe e genannte Richtwert, ausgedrückt in Zertifikaten pro Tonnenkilometer, wird berechnet durch Division der Zahl der Zertifikate gemäß Buchstabe d durch die Summe der Tonnenkilometer, die in den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Anträgen angegeben sind.

(4)  Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 3 trifft, berechnet und veröffentlicht jeder Verwaltungsmitgliedstaat Folgendes:

a) die Zertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden, berechnet durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem in Absatz 3 Buchstabe e genannten Richtwert;

b) die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Zertifikate, bestimmt durch Division der gemäß Buchstabe a für die Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Zertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang I ausführt.

(5)  Bis zum 28. Februar 2012 und bis zum 28. Februar jedes folgenden Jahres gibt die zuständige Behörde des Verwaltungsmitgliedstaats an jeden Luftfahrzeugbetreiber die Anzahl Zertifikate aus, die ihm für das betreffende Jahr nach dem vorliegenden Artikel oder nach Artikel 3f zugeteilt wurden.

Artikel 3f

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

(1)  In jedem Zeitraum nach Artikel 3c Absatz 2 werden 3 % der Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate in eine besondere Reserve für Luftfahrzeugbetreiber eingestellt,

a) die eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang I nach dem Überprüfungsjahr aufnehmen, für das Tonnenkilometerangaben nach Artikel 3e Absatz 1 für eine Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2 übermittelt wurden, oder

b) deren Tonnenkilometer zwischen dem Überprüfungsjahr, für das Tonnenkilometerangaben nach Artikel 3e Absatz 1 für eine Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2 übermittelt wurden, und dem zweiten Kalenderjahr dieser Handelsperiode um durchschnittlich mehr als 18 % jährlich ansteigen

und deren Tätigkeit nach Buchstabe a oder zusätzliche Tätigkeit nach Buchstabe b weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.

(2)  Ein Luftfahrzeugbetreiber, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, kann bei der zuständigen Behörde seines Verwaltungsmitgliedstaats eine kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten aus der Sonderreserve beantragen. Ein Antrag muss bis zum 30. Juni des dritten Jahres der Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2, auf die sich der Antrag bezieht, vorliegen.

Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz 1 Buchstabe b dürfen nicht mehr als 1 000 000 Zertifikate vergeben werden.

(3)  Ein Antrag nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a) überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen IV und V für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I, die der Luftfahrzeugbetreiber im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2, auf die sich der Antrag bezieht, ausgeführt hat;

b) den Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt sind; und

c) im Falle von Luftfahrzeugbetreibern nach Absatz 1 Buchstabe b:

i) die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Überprüfungsjahr, für das Tonnenkilometerangaben nach Artikel 3e Absatz 1 zu einer Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2 übermittelt wurden, und dem zweiten Kalenderjahr dieser Handelsperiode;

ii) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Überprüfungsjahr, für das Tonnenkilometerangaben nach Artikel 3e Absatz 1 zu einer Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2 übermittelt wurden, und dem zweiten Kalenderjahr dieser Handelsperiode; und

iii) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Prozentsatz hinausgeht, zwischen dem Überprüfungsjahr, für das Tonnenkilometerangaben nach Artikel 3e Absatz 1 zu einer Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2 übermittelt wurden, und dem zweiten Kalenderjahr dieser Handelsperiode.

(4)  Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist für einen Antrag nach Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge, die nach Absatz 2 eingegangen sind.

(5)  Spätestens 12 Monate nach Ablauf der Frist für einen Antrag nach Absatz 2 entscheidet die Kommission über den Richtwert, der für die Zuteilung von kostenfreien Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber, deren Anträge der Kommission nach Absatz 4 übermittelt wurden, angewandt wird.

Vorbehaltlich Absatz 6 wird der Richtwert errechnet, indem die Anzahl der Zertifikate in der Sonderreserve geteilt wird durch die Summe

a) der Tonnenkilometerangaben von Luftfahrzeugbetreibern nach Absatz 1 Buchstabe a, die in den der Kommission übermittelten Anträgen nach Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 enthalten sind, und

b) der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die bei Luftfahrzeugbetreibern nach Absatz 1 Buchstabe b über den in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Prozentsatz hinausgeht und die in den der Kommission übermittelten Anträgen nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und Absatz 4 angegeben ist.

(6)  Der in Absatz 5 genannte Richtwert darf nicht zu einer jährlichen Zuteilung pro Tonnenkilometer führen, die höher ist als die jährliche Zuteilung pro Tonnenkilometer an Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 3e Absatz 4.

(7)  Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 erlässt, berechnet und veröffentlicht jeder Verwaltungsmitgliedstaat Folgendes:

a) die Zuteilung von Zertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Absatz 4 der Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird errechnet, indem der in Absatz 5 genannte Richtwert multipliziert wird mit

i) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1 Buchstabe a den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Kommission übermittelten Antrag nach Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 enthalten sind;

ii) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Absatz 1 Buchstabe b der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Prozentsatz hinausgeht und die in dem der Kommission übermittelten Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und Absatz 4 angegeben ist; und

b) die Zuteilung von Zertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Zertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Buchstabe a durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2, auf die sich die Zuteilung bezieht, noch verbleiben.

(8)  Zertifikate in der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden von den Mitgliedstaaten versteigert.

(9)  Für die Verwaltung der Sonderreserve nach diesem Artikel, einschließlich der Bewertung, ob die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt sind, kann die Kommission Einzelvorschriften festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3g

Überwachungs- und Berichterstattungspläne

Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und der Tonnenkilometerangaben für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 3e enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde ►M4  gemäß der Verordnung nach Artikel 14 ◄ gebilligt werden.



KAPITEL III

ORTSFESTE ANLAGEN

Artikel 3h

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten.

▼M4

Artikel 4

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden.

▼B

Artikel 5

Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,

b) Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen verbunden ist,

c) Quellen der Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen aus der Anlage und

▼M4

d) geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Verordnung.

▼B

Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.

Artikel 6

Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

(1)  Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

▼M4

Die zuständige Behörde prüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.

▼B

(2)  Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Betreibers,

b) Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

▼M4

c) einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Verordnung genügt. Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor,

▼B

d) Auflagen für die Berichterstattung und

▼M2

e) eine Verpflichtung zur Abgabe von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Jahresende.

▼M4

Artikel 7

Änderungen an Anlagen

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.

▼B

Artikel 8

Abstimmung mit der Richtlinie 96/61/EG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 96/61/EG integriert werden.

▼M4

Artikel 9

Gemeinschaftsweite Menge der vergebenen Zertifikate

Die gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, wird ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert. Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert. ►A1  Die gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate wird infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 versteigern muss. ◄

Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute gemeinschaftsweite Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vergeben wurden oder werden.

Die Kommission überprüft den linearen Faktor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag ab dem Jahr 2020 vor, damit bis 2025 eine Entscheidung angenommen wird.

▼M4

Artikel 9a

Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate

(1)  Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das Gemeinschaftssystem einbezogen wurden, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9.

(2)  Für die Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden.

Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis 30. April 2010 gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.

Sind die Angaben hinreichend begründet, so übermittelt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010, und die anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst. Im Fall von Anlagen, die andere Treibhausgase als CO2 ausstoßen, kann die zuständige Behörde entsprechend dem jeweiligen Emissionsreduktionspotenzial dieser Anlagen geringere Emissionen melden.

(3)  Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2 bis 30. September 2010.

(4)  Für Anlagen, die gemäß Artikel 27 vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, wird die Menge der gemeinschaftsweit ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate gesenkt, um die anhand des in Artikel 9 genannten linearen Faktors angepassten geprüften jährlichen Durchschnittsemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 widerzuspiegeln.

▼M4

Artikel 10

Versteigerung von Zertifikaten

(1)  Ab dem Jahr 2013 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß Artikel 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden. Bis 31. Dezember 2010 bestimmt und veröffentlicht die Kommission die geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate.

(2)  Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

a) 88 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen;

b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht; und

c) 2 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter jenen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, deren Treibhausgasemissionen 2005 mindestens 20 % unter den ihnen im Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen Werten des Bezugsjahres lagen. Die Aufteilung dieses Prozentsatzes unter den betroffenen Mitgliedstaaten ist in Anhang IIb beschrieben.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des Gemeinschaftssystems geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.

Nötigenfalls werden die in den Buchstaben b und c genannten Prozentsätze proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Umverteilung 10 % und 2 % entspricht.

(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:

a) Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

b) Entwicklung erneuerbarer Energieträger um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;

c) Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben; Technologietransfer und Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d) Kohlenstoffspeicherung durch Fortwirtschaft in der Gemeinschaft;

e) umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten;

f) Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

g) Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;

h) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

i) Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems.

Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.

(4)  Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Hierzu sollte das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. ►M5  Ergibt eine Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor. ◄

Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass

a) die Betreiber, insbesondere die unter das Gemeinschaftssystem fallenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben,

b) alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,

c) die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran kosteneffizient ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und

d) der Zugang zu Zertifikaten für kleine Emittenten gewährleistet ist.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(5)  Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

▼M4

Artikel 10a

Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung

(1)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(2)  Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.

(4)  Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

(5)  Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten:

a) die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und

b) die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

Nötigenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.

(6)  Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Diese Maßnahmen beruhen auf Ex-ante-Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.

(7)  5 % der gemäß den Artikeln 9 und 9a gemeinschaftsweit für den Zeitraum von 2013 bis 2020 bestimmten Menge der Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann. Die Mitgliedstaaten versteigern die Zertifikate dieser gemeinschaftsweiten Reserve, die im Zeitraum von 2013 bis 2020 weder neuen Marktteilnehmern zugeteilt noch gemäß Absatz 8, 9 oder 10 des vorliegenden Artikels genutzt werden, wobei das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem die Anlagen in den jeweiligen Mitgliedstaaten diese Reserve genutzt haben, gemäß Artikel 10 Absatz 2 und — was die näheren Bestimmungen und den Zeitpunkt betrifft — Artikel 10 Absatz 4 sowie gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Bis 31. Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung „neuer Marktteilnehmer“ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „wesentliche Erweiterungen“.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)  Bis zu 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer werden bis 31. Dezember 2015 zur Verfügung gestellt, um im Unionsgebiet den Bau und Betrieb von bis zu 12 kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie Demonstrationsprojekte für innovative Technologien für erneuerbare Energien zu fördern.

Die Zertifikate sind für die Unterstützung von Demonstrationsprojekten bereitzustellen, die an geografisch ausgewogenen Standorten eine Entwicklung eines breiten Spektrums an Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und von kommerziell noch nicht lebensfähigen innovativen Technologien für erneuerbare Energien bieten. Die Zuteilung der Zertifikate hängt von der nachweislichen Vermeidung von CO2-Emissionen ab.

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien einschließlich der Verpflichtung zum Wissensaustausch ausgewählt. Diese Kriterien und die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und veröffentlicht.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

(9)  Litauen, das sich in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 über das litauische Kernkraftwerk Ignalina im Anhang der Beitrittsakte von 2003 verpflichtet hat, den Block 2 dieses Kraftwerks bis 31. Dezember 2009 stillzulegen, kann Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zur Versteigerung gemäß der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung verlangen, wenn die Gesamtmenge der geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2013 bis 2015 die Gesamtmenge der den litauischen Anlagen in diesem Zeitraum zur Stromerzeugung zugeteilten kostenlosen Zertifikate und drei Achtel der von Litauen im Zeitraum von 2013 bis 2020 zu versteigernden Zertifikate übersteigt. Die Gesamtmenge dieser Zertifikate entspricht den überschüssigen Emissionen in diesem Zeitraum, sofern der Überschuss auf erhöhte Emissionen bei der Stromerzeugung zurückzuführen ist, abzüglich der Menge, um welche die Zuteilungen Litauens im Zeitraum von 2008 bis 2012 die geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum übersteigen. Diese Zertifikate werden unter Absatz 7 berücksichtigt.

(10)  Die Mitgliedstaaten, deren Stromnetz mit dem litauischen Stromnetz verbunden ist, die 2007 über 15 % ihres Inlandsstromverbrauchs zur eigenen Verwendung aus Litauen einführten und deren Emissionen aufgrund von Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gestiegen sind, können Absatz 9 unter den dort festgelegten Bedingungen entsprechend anwenden.

(11)  Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.

(12)  Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.

(13)  Bis zum 31. Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Erörterung im Europäischen Rat ein Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 12 auf der Basis der in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien fest.

Die Kommission kann jedes Jahr auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats dem in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnis Sektoren bzw. Teilsektoren hinzufügen, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren den in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Sektoren bzw. Teilsektoren hat, entsprechen.

Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, die betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren und die anderen Interessenträger zur Umsetzung dieses Artikels.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(14)  Bei der Bestimmung der in Absatz 12 genannten Sektoren bzw. Teilsektoren bewertet die Kommission auf Gemeinschaftsebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(15)  Es wird angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a) die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und

b) die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt.

(16)  Ungeachtet des Absatzes 15 wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn

a) die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 30 % bewirken würde oder

b) die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.

(17)  Das Verzeichnis nach Absatz 13 kann im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind:

a) der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken;

b) die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der in Absatz 16 genannten Schwellenwerte liegen;

c) die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für langfristige Investitionen oder Entscheidungen über Verlagerungen.

(18)  Das Verzeichnis nach Absatz 13 wird — sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind — unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien erstellt:

a) Umfang, in welchem sich Drittstaaten, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren bzw. Teilsektoren darstellen, für welche ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, entschieden zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren verpflichten, und zwar innerhalb einer Frist, die der für die Gemeinschaft gesetzten Frist entspricht, und

b) Maß, in dem die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Gemeinschaft gleichwertig ist.

(19)  Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

(20)  Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

Artikel 10b

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

(1)  Bis 30. Juni 2010 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:

a) Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenlos zugeteilt werden,

b) Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem,

c) Bewertung der Auswirkungen der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Energiesicherheit der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Vernetzung mit dem Stromnetz der EU ungenügend ist und wenn eine Vernetzung mit dem Stromnetz von Drittstaaten besteht, sowie geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.

(2)  Die Kommission bewertet bis 31. März 2011, ob zu erwarten ist, dass die Entscheidungen über den Anteil der den Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 1 zugeteilten kostenlosen Zertifikate, einschließlich der Auswirkungen der gemäß Artikel 10a Absatz 2 festgelegten Ex-ante-Benchmarks, erhebliche Folgen für die Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu versteigernden Zertifikate haben, und zwar im Vergleich zu einer Versteigerung zu 100 % für alle Sektoren im Jahr 2020. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der möglichen Verteilungseffekte gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 10c

Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

(1)  Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können die Mitgliedstaaten den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen für die Stromerzeugung sowie den Anlagen für die Stromerzeugung, bei denen der Investitionsprozess zum selben Zeitpunkt konkret begonnen hat, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a) Das nationale Stromnetz war 2007 nicht direkt oder indirekt an das von der Union für den Transport elektrischer Energie (UCTE) betriebene Verbundsystem angeschlossen;

b) das nationale Stromnetz war 2007 nur über eine einzige Leitung von einer Kapazität unter 400 MW direkt oder indirekt an das von der UCTE betriebene Verbundsystem angeschlossen; oder

c) 2006 wurden mehr als 30 % des Stroms aus einem einzigen fossilen Brennstoff erzeugt, und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf zu Marktpreisen überstieg nicht 50 % des durchschnittlichen BIP pro Kopf zum Marktpreis in der Gemeinschaft.

Der betroffene Mitgliedstaat legt der Kommission einen nationalen Plan für Investitionen in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen und in saubere Technologien vor. Der nationale Plan sieht auch die Diversifizierung seines Energiemix und seiner Bezugsquellen um möglichst den Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass direkt damit verbundene Preiserhöhungen so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über Investitionen in die Infrastrukturverbesserung und saubere Technologien vor. Die ab dem 5. Juni 2009 getätigten Investitionen können zu diesem Zweck berücksichtigt werden.

(2)  Die übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert hätte, abgezogen. 2013 darf die Gesamtmenge aller übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht 70 % der jährlichen Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen dieser Stromerzeuger im Zeitraum von 2005 bis 2007 für die dem nationalen Bruttoendverbrauch des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Menge übersteigen; Die Menge der übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate sinkt dann schrittweise und wird 2020 auf null reduziert. Die maßgeblichen Emissionen derjenigen Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, werden auf der Grundlage ihrer geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2007 berechnet.

Der betroffene Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Betreiber der betreffenden Anlage die aufgrund dieses Artikels zugeteilten Zertifikate nur zur Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Bezug auf Emissionen derselben Anlage im Jahr, für das die Zertifikate zugeteilt werden, nutzen darf.

(3)  Die Zuteilung an die Betreiber basiert auf den geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 oder auf einem Ex-ante-Effizienzbenchmark auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Emissionswerte der treibhausgaseffizientesten Stromerzeugung in mit verschiedenen Brennstoffen betriebenen Anlagen im Rahmen des Gemeinschaftssystems. Die Gewichtung kann den Anteil der verschiedenen Brennstoffe an der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegeln. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien, damit bei der Zuteilung der Zertifikate ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die negativen Auswirkungen auf die Anreize zu Emissionsreduktionen so gering wie möglich bleiben.

(4)  Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, schreiben den davon profitierenden Stromerzeugern und Netzbetreibern vor, alle 12 Monate über die Durchführung ihrer in den nationalen Plänen genannten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht und veröffentlichen die Berichte der Stromerzeuger und Netzbetreiber.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die Zertifikate auf der Basis dieses Artikels zuteilen wollen, legen der Kommission bis spätestens 30. September 2011 einen Antrag vor, der den geplanten Zuteilungsmechanismus und die im Einzelnen zugeteilten Zertifikate angibt. Die Anträge umfassen

a) den Nachweis, dass der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt,

b) das Verzeichnis der Anlagen, auf die sich der Antrag bezieht, und die Zahl der Zertifikate, die einer jeden Anlage gemäß Absatz 3 und den Leitlinien der Kommission zugeteilt werden sollen,

c) den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Plan,

d) Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans,

e) den Nachweis, dass die Zuteilung der Zertifikate keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen bewirkt.

(6)  Die Kommission bewertet die Anträge unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Erfordernisse und kann einen Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Informationen ganz oder teilweise ablehnen.

(7)  Zwei Jahre vor Ende des Zeitraums, während dessen ein Mitgliedstaat den am 31. Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen zur Stromerzeugung übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen kann, bewertet die Kommission die bei der Umsetzung des nationalen Plans erzielten Fortschritte. Kommt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass dieser Zeitraum möglicherweise verlängert werden muss, kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vorlegen, einschließlich der Bedingungen, die im Fall einer Verlängerung eingehalten werden müssen.

▼M4

Artikel 11

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

(1)  Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden.

(2)  Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.



▼M2

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT UND ORTSFESTE ANLAGEN

▼M4

Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel

(1)  Die Absätze 2 bis 7 gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4.

(2)  Betreiber sowie Betreiber von Luftfahrzeugen können, soweit sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft haben oder soweit ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, Zertifikate zuzuteilen, die ab 2013 gültig sind.

Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31. März 2015 auf Antrag vor.

(3)  Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER und ERU aus vor 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind.

Unterabsatz 1 gilt für CER und ERU für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften.

(4)  Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.

Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(5)  Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des Gemeinschaftssystems Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen.

(6)  Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.

(7)  Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(8)  Alle bestehenden Betreiber sind befugt, zwischen 2008 und 2020 Gutschriften entweder bis zu der Menge zu nutzen, die ihnen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die einem Prozentsatz ihrer Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012, der nicht unter 11 % liegt, entspricht, je nachdem, welche die höhere ist.

Die Betreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften von mehr als 11 % gemäß Unterabsatz 1 bis zu einer Menge zu nutzen, so dass ihre kombinierte kostenlose Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012 und die gesamten Ansprüche auf Nutzung von Projektgutschriften einem gewissen Prozentsatz ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprechen.

Neue Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und neue Sektoren müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen. Luftfahrzeugbetreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um die genauen Prozentsätze, die gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 anzuwenden sind, festzulegen. Mindestens ein Drittel des zusätzlichen Umfangs, der an bestehende Betreiber über den ersten Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 zuzuteilen ist, wird den Betreibern zugeteilt, die die niedrigste Nutzung der kombinierten durchschnittlichen kostenlosen Zuteilungen und Projektgutschriften im Zeitraum von 2008 bis 2012 aufzuweisen haben.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die gestattete Nutzung von Gutschriften insgesamt 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum von 2008 bis 2020 in den bestehenden Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems erzielt werden, und 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum vom Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem bis 2020 in neuen Sektoren und in der Luftfahrt erzielt werden, nicht überschreitet.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)  Ab dem 1. Januar 2013 können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen angewandt werden.

Durch diese Maßnahmen wird auch der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verwendung von Gutschriften nach den Absätzen 1 bis 4 in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen stehen muss. Diese Frist endet frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission prüft, ob sie dem Ausschuss einen Entwurf solcher Maßnahmen übermittelt, die ergriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht.

▼M1

Artikel 11b

Projektmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

▼M4

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten, die mit dem Gemeinschaftssystem gemäß Artikel 25 verknüpft sind.

▼M1

(2)  Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus ►M2  Tätigkeiten ◄ , die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4)  Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5)  Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6)  Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

▼M3

(7)  Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Kommission erlässt Bestimmungen zur Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 12

Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate übertragbar sind zwischen

a) Personen innerhalb der Gemeinschaft,

b) Personen innerhalb der Gemeinschaft und Personen in Drittländern, in denen diese Zertifikate nach dem in Artikel 25 genannten Verfahren anerkannt werden, wobei nur die Beschränkungen Anwendung finden, die in dieser Richtlinie geregelt sind oder gemäß dieser Richtlinie erlassen werden.

▼M4

(1a)  Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch ( 13 ) können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen ►M2   eines Luftfahrzeugbetreibers aus Absatz 2a oder ◄ eines Betreibers aus Absatz 3 genutzt werden können.

▼M2

(2a)  Die Verwaltungsmitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den — gemäß Artikel 15 überprüften — Gesamtemissionen des vorangegangenen Kalenderjahres aus Luftverkehrstätigkeiten im Sinne von Anhang I, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt hat, entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Absatz abgegebenen Zertifikate anschließend gelöscht werden.

▼M2

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten abgibt, die den nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.

▼M4

(3a)  Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ( 14 ) gilt.

▼B

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt.

▼M4

(5)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.

▼M4

Artikel 13

Gültigkeit der Zertifikate

(1)  Die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate sind gültig für Emissionen in Achtjahreszeiträumen, beginnend am 1. Januar 2013.

(2)  Vier Monate nach Beginn jedes Zeitraums gemäß Absatz 1 werden Zertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Artikel 12 zurückgegeben und gelöscht wurden, von der zuständigen Behörde gelöscht.

Die Mitgliedstaaten vergeben Zertifikate an Personen für den laufenden Zeitraum, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

(1)  Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen — und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten — aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung basiert und in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die einzelnen Treibhausgase das Erderwärmungspotenzial der betreffenden Gase angibt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Die Verordnung gemäß Absatz 1 trägt den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und kann auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Verordnung kann auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.

Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das Gemeinschaftssystem fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.

(3)  Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.

(4)  In der Verordnung gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.

▼M2

Artikel 15

▼M4

Prüfung und Akkreditierung

▼M2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Betreibern und Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte anhand der Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, geprüft werden und die zuständige Behörde hiervon unterrichtet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Bericht bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf die Emissionen des Vorjahres nicht gemäß den Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, als zufrieden stellend bewertet wurde, keine weiteren Zertifikate übertragen kann, bis ein Bericht dieses Betreibers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für die Überprüfung der von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte und der gemäß den Artikeln 3e und 3f eingereichten Anträge, einschließlich der von den Prüfern anzuwendenden Prüfverfahren, erlassen.

▼M4

Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. In ihr werden die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) der Prüfstellen festgelegt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15a

Veröffentlichung von Informationen und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

▼B

Artikel 16

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften ►M2  —————31. Dezember 2003 ◄ mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreibern oder Luftfahrzeugbetreibern, die nicht bis zum 30. April jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. Die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung beträgt für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 EUR. Die Zahlung der Sanktion entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, Zertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Zertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

▼M4

(4)  Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

▼M2

(5)  Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieser Richtlinie nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann der betreffende Verwaltungsmitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

(6)  Ein Ersuchen des Verwaltungsmitgliedstaats nach Absatz 5 beinhaltet

a) einen Nachweis, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist,

b) Angaben zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat getroffen hat,

c) eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Gemeinschaftsebene und

d) eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Gemeinschaftsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(7)  Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.

(8)  Vor einer Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erfolgen, sofern angezeigt und durchführbar, Konsultationen mit den Behörden, die für die Aufsicht über den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zuständig sind. Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(9)  Prüft die Kommission, ob sie eine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erlassen soll, so teilt sie dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber die wesentlichen Fakten und Erwägungen mit, die die Grundlage hierfür bilden. Dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber wird Gelegenheit gegeben, der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich Bemerkungen zu übermitteln.

(10)  Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung über die Verhängung einer Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber treffen.

(11)  Jeder Mitgliedstaat vollstreckt in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Absatz 10 erlassenen Entscheidungen. Er informiert die Kommission über alle zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

(12)  Gegebenenfalls werden Einzelvorschriften für die Verfahren nach diesem Artikel festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M1

Artikel 17

Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

▼B

Artikel 18

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Schaffung des für die Durchführung dieser Richtlinie geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens, einschließlich der Benennung der entsprechenden zuständigen Behörde(n). Wird mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss die Tätigkeit der betreffenden Behörden im Rahmen dieser Richtlinie koordiniert werden.

▼M1

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.

▼M2

Artikel 18a

Verwaltungsmitgliedstaat

(1)  Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers ist

a) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers mit einer von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 15 ) erteilten gültigen Betriebsgenehmigung der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber erteilt hat, und

b) in allen anderen Fällen der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der Luftfahrzeugbetreiber im Basisjahr durchführt.

(2)  Werden dem Verwaltungsmitgliedstaat eines unter Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels fallenden Luftfahrzeugbetreibers in den ersten beiden Jahren einer Handelsperiode nach Artikel 3c keine der zugeordneten Luftverkehrsemissionen aus Flügen, die von diesem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wurden, zugeordnet, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber für die nächste Handelsperiode einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat übertragen. Neuer Verwaltungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der betreffende Luftfahrzeugbetreiber während der ersten beiden Jahre der vorhergehenden Handelsperiode durchgeführt hat.

(3)  Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

a) Sie veröffentlicht bis zum 1. Februar 2009 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats gemäß Absatz 1; und

b) sie ergänzt die Liste bis zum 1. Februar jedes folgenden Jahres um Luftfahrzeugbetreiber, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I später aufgenommen haben.

(4)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien in Bezug auf die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern durch die Verwaltungsmitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie entwickeln.

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als „Basisjahr“ in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit in der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 2006 aufgenommen haben, das erste Kalenderjahr der Tätigkeit und in allen anderen Fällen das am 1. Januar 2006 beginnende Kalenderjahr.

Artikel 18b

Unterstützung durch Eurocontrol

Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3b Absatz 4 und Artikel 18a nachzukommen, kann die Kommission Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.

▼B

Artikel 19

Register

▼M4

(1)  Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Gemeinschaftsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Verordnung der Kommission geführt.

Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, genehmigte Tätigkeiten im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls auszuführen.

▼B

(2)  Jede Person kann Inhaber von Zertifikaten sein. Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Zertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Zertifikate vergeben oder übertragen werden.

▼M3

(3)  Im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M4

(4)  Die Verordnung gemäß Absatz 3 enthält geeignete Modalitäten, nach denen das Gemeinschaftsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt. Diese Verordnung erfasst auch Prozesse für Änderungen und das Zwischenfallmanagement im Gemeinschaftsregister in Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels behandelten Aspekte. Diese Verordnung enthält geeignete Modalitäten für das Gemeinschaftsregister, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind.

▼B

Artikel 20

Zentralverwalter

(1)  Die Kommission benennt einen Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate zu führen.

(2)  Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion in den Registern durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen.

(3)  Werden bei der automatisierten Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten, die die fraglichen Transaktionen oder weitere Transaktionen im Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten nicht in das bzw. die Register eintragen, bis die Unregelmäßigkeiten beseitigt sind.

Artikel 21

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. ►M4  Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. ◄ Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG entworfen wurde. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.

(2)  Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte veröffentlicht die Kommission binnen drei Monaten nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

▼M4

(3)  Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

▼M1

Artikel 21a

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.

▼M4

Artikel 22

Änderungen der Anhänge

Die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb können unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert werden. Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 23

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M3

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼M4

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼M4

Artikel 24

Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase

(1)  Ab 2008 können die Mitgliedstaaten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird, im Einklang mit dieser Richtlinie den Handel mit Emissionszertifikaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Kriterien, insbesondere der Auswirkungen auf den Binnenmarkt, möglicher Wettbewerbsverzerrungen, der Umweltwirksamkeit der Regelung und der Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens ausweiten auf

a) nicht in Anhang I aufgeführte Anlagen, sofern die Einbeziehung solcher Anlagen von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gebilligt wird, bzw.

b) nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten und Treibhausgase, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.

(3)  Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M4

Artikel 24a

Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung

(1)  Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung können Durchführungsmaßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen werden, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom Gemeinschaftssystem erfasst werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des Gemeinschaftssystems wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen gemeinschaftsweit harmonisiert werden kann.

(2)  Es können Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die die Vergabe von Gutschriften für Projekte auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Absatz 1 regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.

Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.

▼B

Artikel 25

Verknüpfung mit anderen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen

(1)  Mit den in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Drittländern, die das Protokoll ratifiziert haben, sollten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems und anderer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen erteilt wurden, gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen geschlossen werden.

▼M4

(1a)  Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten vorsehen, die im Rahmen anderer kompatibler verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.

(1b)  Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des Gemeinschaftssystems oder anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorzusehen.

▼M3

(2)  Wurde ein Abkommen im Sinne von Absatz 1 geschlossen, so erlässt die Kommission die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M2

Artikel 25a

Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs

(1)  Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet beginnen und in der Gemeinschaft enden, so prüft die Kommission nach Konsultationen mit dem Drittland und mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 die verfügbaren Möglichkeiten, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Änderungen erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines Abkommens nach Unterabsatz 4 erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat sonstige Änderungen an dieser Richtlinie vorschlagen.

Die Kommission kann dem Rat gegebenenfalls auch Empfehlungen nach Artikel 300 Absatz 1 des Vertrags unterbreiten, um Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit dem betreffenden Drittland aufzunehmen.

(2)  Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten streben weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Luftverkehrstätigkeit an. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.

▼B

Artikel 26

Änderung der Richtlinie 96/61/EG

In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ( 16 ) in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

Die vorstehenden drei Unterabsätze gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

▼M4

Artikel 27

Ausschluss kleiner Anlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b) er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

c) er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

d) er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

(2)  Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Ausnahme als angenommen.

Nach der Abgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das Gemeinschaftssystem einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen, und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Artikel 10a.

(3)  Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.

Diese Anlagen bleiben für den Rest des Handelszeitraums im Gemeinschaftssystem einbezogen.

(4)  Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das Gemeinschaftssystem einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.

Artikel 28

Anpassungen nach Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft

(1)  Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht — legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

a) die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;

b) die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und folglich Optionen, die auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um das ehrgeizigere Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im Rahmen des ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist;

c) die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen;

d) die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft;

e) die Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Gemeinschaft einschließlich des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen;

f) die Modalitäten für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

g) die Aufforstung, die Wiederaufforstung sowie die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung in Drittstaaten im Fall der Einführung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;

h) die Notwendigkeit zusätzlicher Gemeinschaftsstrategien und -maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu Treibhausgasreduktionen.

(2)  Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie gemäß Absatz 1 im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie nach der Genehmigung des internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft und im Hinblick auf die im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllende Verpflichtung zu Emissionsreduktionen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Vorschlag ermöglicht den Betreibern, zusätzlich zu den Gutschriften gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4)  Der Vorschlag schließt ferner gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 auf transparente, ausgewogene und gerechte Art und Weise zu erreichen, und insbesondere Durchführungsmaßnahmen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des Gemeinschaftssystems zusätzlich zu den in Artikel 11a Absätze 2 bis 5 genannten weitere Projektgutschriften zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen zu nutzen.

(5)  Der Vorschlag enthält geeignete Übergangsmaßnahmen und aufschiebende Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens.

Artikel 29

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.

▼M4

Artikel 29a

Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1)  Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.

(2)  Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden:

a) eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Versteigerung eines Teils der zu versteigernden Menge vorzuverlegen;

b) eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis zu 25 % der in der Reserve für neue Marktteilnehmer befindlichen Zertifikate zu versteigern.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3)  Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.

(4)  Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung festgelegt.

▼B

Artikel 30

Überprüfung und weitere Entwicklung

(1)  Auf der Grundlage der Fortschritte bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Vorschlag unterbreiten, wonach Anhang I dahin gehend geändert wird, dass andere Tätigkeiten und Emissionen anderer in Anhang II aufgeführter Treibhausgase aufgenommen werden.

(2)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und der Fortschritte bei der Überwachung der Treibhausgasemissionen sowie angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie auf folgende Punkte eingeht:

a) die Frage, wie und ob Anhang I dahin gehend geändert werden sollte, dass im Hinblick auf eine weitere Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz des Systems andere betroffene Sektoren, wie etwa die Sektoren Chemie, Aluminium und Verkehr, andere Tätigkeiten und Emissionen anderer in Anhang II aufgeführter Treibhausgase aufgenommen werden;

b) den Zusammenhang zwischen dem Emissionszertifikatehandel auf Gemeinschaftsebene und dem internationalen Emissionshandel, der im Jahr 2008 beginnen wird;

c) die weitere Harmonisierung der Zuteilungsmethode (einschließlich Versteigerung für die Zeit nach 2012) und der Kriterien für die nationalen Zuteilungspläne gemäß Anhang III;

▼M1

d) die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen einschließlich der Notwendigkeit zur Harmonisierung der zulässigen Nutzungen von ERU und CER im Gemeinschaftssystem;

▼B

e) das Verhältnis des Emissionshandels zu anderen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durchgeführten Politiken und Maßnahmen, einschließlich der Besteuerung, mit denen die gleichen Ziele verfolgt werden;

f) die Frage, ob es zweckmäßig wäre, ein einziges Gemeinschaftsregister einzurichten;

g) die Höhe der Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, unter anderem unter Berücksichtigung der Inflation;

h) das Funktionieren des Marktes für Emissionszertifikate, insbesondere im Hinblick auf etwaige Marktstörungen;

i) die Frage, wie das Gemeinschaftssystem an eine erweiterte Europäische Union angepasst werden kann;

j) die Einrichtung von Anlagenfonds;

k) die Frage, ob es möglich ist, gemeinschaftsweite Benchmarks als Grundlage für die Zuteilung zu entwickeln, wobei die besten verfügbaren Techniken und Kosten-Nutzen-Analysen zu berücksichtigen sind;

▼M1

l) die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, die Feststellung, ob JI- und CDM-Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 500 MW gebilligt wurden, die negative ökologische oder soziale Auswirkungen haben, und die künftige Nutzung von CER und ERU, die sich aus solchen Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft im Rahmen des Gemeinschaftssystems ergeben;

m) die Unterstützung für Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau in Entwicklungs- und Transformationsländern;

n) die Modalitäten und Verfahren für die Genehmigung innerstaatlicher Projektmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und für die Ausstellung von Zertifikaten aufgrund von Verringerungen und Begrenzungen der Emissionen infolge solcher Maßnahmen ab 2008;

o) technische Bestimmungen, die sich auf die befristete Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, beziehen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potenziell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten Beschlüssen ab 2008 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen können.

▼B

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bis zum 30. Juni 2006 vor.

▼M1

(3)  Vor Beginn jedes der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeiträume veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang seiner beabsichtigten Nutzung von ERU und CER und den Prozentanteil der Zuteilung für jede einzelne Anlage, bis zu dem die Betreiber ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems während dieses Zeitraums nutzen dürfen. Der Gesamtumfang der genutzten ERU und CER steht in Einklang mit den diesbezüglichen Verpflichtungen zur Nutzung der Mechanismen als ergänzende Maßnahmen zu innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des UNFCCC und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls ( 17 ) in Abständen von zwei Jahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse Bericht darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, zu dem Umfang, in dem durch die Verwendung der Projektmechanismen die innerstaatlichen Maßnahmen tatsächlich ergänzt werden, und über das Verhältnis zwischen diesen. Die Kommission erstattet gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung hierüber Bericht. Vor dem Hintergrund dieses Berichts arbeitet die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen aus, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Mechanismen die inländischen Maßnahmen in der Gemeinschaft ergänzt.

▼M2

(4)  Auf der Grundlage der Überwachungstätigkeit und der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft die Kommission bis zum 1. Dezember 2014, wie wirksam die Richtlinie in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I ist; gegebenenfalls kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission geht hierbei insbesondere auf folgende Aspekte ein:

a) Folgen und Auswirkungen dieser Richtlinie für das allgemeine Funktionieren des Gemeinschaftssystems;

b) Funktionieren des Marktes für Emissionszertifikate für den Luftverkehr, insbesondere im Hinblick auf etwaige Marktstörungen;

c) Umweltwirksamkeit des Gemeinschaftssystems und das Ausmaß, in dem die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate nach Artikel 3c entsprechend den Gesamtzielen der Europäische Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen verringert werden sollte;

d) Auswirkungen des Systems auf den Luftverkehr, einschließlich Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der im Bereich des Luftverkehrs außerhalb der Europäischen Union umgesetzten politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;

e) weitere Bereithaltung der besonderen Reserve für Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Angleichung der Wachstumsraten in der Industrie;

f) Auswirkungen des Gemeinschaftssystems auf die strukturelle Abhängigkeit der insularen, der eingeschlossenen, der abgelegensten und der am Rande gelegenen Gebiete der Gemeinschaft vom Luftverkehr;

g) Zweckmäßigkeit der Einbeziehung eines Überleitungssystems zur Erleichterung des Handels mit Zertifikaten zwischen den Luftfahrzeugbetreibern und den Betreibern von Anlagen, wobei gewährleistet wird, dass keine Transaktion zu einem Nettotransfer von Zertifikaten von Luftfahrzeugbetreibern auf Anlagen führt;

h) Auswirkungen der in Anhang I spezifizierten, als höchstzulässige Startmasse ausgedrückten Ausschlussschwellen und Anzahl der von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Flüge;

i) Auswirkungen der Freistellung bestimmter Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs ( 18 ) vom Gemeinschaftssystem;

j) Entwicklungen bei der Effizienz im Luftverkehr, einschließlich des Potenzials für zukünftige Entwicklungen, und insbesondere die Fortschritte bei der Erfüllung des Ziels des Rates für Luft- und Raumfahrtforschung in Europa (ACARE), Technologien zu entwickeln und zu demonstrieren, mit denen der Kraftstoffverbrauch bis 2020 um 50 % gesenkt werden kann, wobei zu entscheiden ist, ob weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz erforderlich sind; und

k) Entwicklungen im Bereich der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von durch den Luftverkehr verursachten Kondensstreifen und Zirruswolken auf den Klimawandel im Hinblick auf Vorschläge für wirksame Eindämmungsmaßnahmen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼B

Artikel 31

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG I

KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN

1.

Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

2.

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

3.

Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

4.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das Gemeinschaftssystem.

5.

Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.

6.

Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.



Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlendioxid

Raffination von Mineralöl

Kohlendioxid

Herstellung von Koks

Kohlendioxid

Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlendioxid

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.

Kohlendioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlendioxid

Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlendioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag

Kohlendioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlendioxid

Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlendioxid

Luftverkehr

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)  Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)  Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)  c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)  Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)  Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)  Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)  Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)  Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)  Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

j)  Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber durchgeführt werden, sofern dieser Betreiber entweder

— weniger als 243 Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder

— die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge dieses Betreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

Kohlendioxid

▼B




ANHANG II

TREIBHAUSGASE GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 30

Kohlendioxid (CO2)

Methan (CH4)

Distickstoffoxid (N2O)

Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Schwefelhexafluorid (SF6)

▼M4




ANHANG IIa

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft



 

Anteil des Mitgliedstaats

Belgien

10 %

Bulgarien

53 %

Tschechische Republik

31 %

Estland

42 %

Griechenland

17 %

Spanien

13 %

▼A1

Kroatien

26 %

▼M4

Italien

2 %

Zypern

20 %

Lettland

56 %

Litauen

46 %

Luxemburg

10 %

Ungarn

28 %

Malta

23 %

Polen

39 %

Portugal

16 %

Rumänien

53 %

Slowenien

20 %

Slowakei

41 %

Schweden

10 %




ANHANG IIb

VERTEILUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ZU VERSTEIGERNDEN ZERTIFIKATE FÜR FRÜHZEITIGE ANSTRENGUNGEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN ZUR REDUZIERUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN UM 20 %



Mitgliedstaat

Verteilung der 2 % für die Unterschreitung des Bezugswerts des Kyoto-Protokolls (in Prozent)

Bulgarien

15 %

Tschechische Republik

4 %

Estland

6 %

Ungarn

5 %

Lettland

4 %

Litauen

7 %

Polen

27 %

Rumänien

29 %

Slowakei

3 %

▼M4 —————

▼B




ANHANG IV

GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1

▼M2

TEIL A —   Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus ortsfesten Anlagen

▼B

Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor × Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.

Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.

Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

Messung

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen

▼M3

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt worden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Betreiber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

A. Anlagedaten, einschließlich:

 Name der Anlage,

 Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land,

 Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I,

 Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und

 Name des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen berechnet werden:

 Tätigkeitsdaten,

 Emissionsfaktoren,

 Oxidationsfaktoren,

 Gesamtemissionen und

 Unsicherheitsfaktoren.

C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen gemessen werden:

 Gesamtemissionen,

 Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und

 Unsicherheitsfaktoren.

D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen für die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.

▼M2

TEIL B —   Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach folgender Formel berechnet:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

 Name des Luftfahrzeugbetreibers;

 zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

 Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

 Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;

 Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

 Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

 Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

 Treibstoffverbrauch;

 Emissionsfaktor;

 Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

 aggregierte Emissionen aus

 

 allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

 allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

 aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die

 

 aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

 in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;

 Unsicherheitsfaktor.

Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei

„Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und

„Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

 Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

 ein Luftfahrzeugbetreiber kann entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

 Name des Luftfahrzeugbetreibers;

 zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

 Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

 Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;

 Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

 Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

 Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B. Tonnenkilometerdaten:

 Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

 Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

 Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

 für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;

 Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I fallen.

▼B




ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 15

▼M2

TEIL A —   Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen

▼B

Allgemeine Grundsätze

1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.

2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:

a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;

b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;

c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und

d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.

3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

a) die übermittelten Daten schlüssig sind,

b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

4. Die prüfende Instanz erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5. Die prüfende Instanz berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die prüfende Instanz einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die prüfende Instanz führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8. Die prüfende Instanz unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.

9. Anhand dieser Analyse ermittelt die prüfende Instanz ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

10. Die prüfende Instanz berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

11. Die prüfende Instanz erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die prüfende Instanz zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz

12. Die prüfende Instanz muss unabhängig von dem Betreiber sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

a) den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,

b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

c) dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

▼M2

TEIL B —   Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

13. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I Anwendung.

Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a) Der Begriff „Betreiber“ nach Nummer 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die Anlage nach Buchstabe c dieser Nummer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

b) unter Nummer 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;

c) unter Nummer 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;

d) unter Nummer 7 gilt die Bezugnahme auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

e) unter den Nummern 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und

f) unter den Nummern 10 und 12 gelten die Bezugnahmen auf den Betreiber als Bezugnahmen auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

14. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass

a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen. Die Prüfstelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;

b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Artikel 3e und 3f übermittelt wurden

15. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

16. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Artikel 3e Absatz 1 und Artikel 3f Absatz 2 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.



( 1 ) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 33.

( 2 ) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 27.

( 3 ) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 59.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 72), Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003.

( 5 ) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

( 7 ) ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

( 8 ) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31. Geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35).

( 9 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 10 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

( 11 ) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

( 12 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 13 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

( 14 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

( 15 ) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

( 16 ) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.“

( 17 ) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

( 18 ) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.