1999R0169 — DE — 16.02.1999 — 000.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 169/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 1999

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 019, 26.1.1999, p.6)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 107 vom 4.5.2000, S. 38  (169/99)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 169/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 1999

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2248/98 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), weiterverwendet werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 2 bis 7 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Warenbeschreibung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.Mehlmischung zur Herstellung von Roggenbrot bestehend aus (GHT):

— Roggenmehl: 50,0

— Weizenmehl: 48,6

— Weizenkleber: 1,4

1101 00 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1101 00 und 1101 00 90

2.Mehlmischung zur Herstellung von 5-Korn-Brot bestehend aus (GHT):

— Weichweizenmehl: 78,5

— Roggenmehl: 7,0

— Hafermehl: 4,0

— Reismehl: 4,0

— Gerstenmehl: 2,0

— gemahlenen Keimen: 1,0

— Weizenkleber: 3,5

1101 00 15

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1101 00 und 1101 00 15

3.Mehl zur Herstellung von Brot bestehend aus (GHT):

— Weichweizenmehl: 99,85

— Salz: 0,15

und sehr geringen Mengen an Amylase und Antioxidantien (E300)

1101 00 15

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1101 00 und 1101 00 15

4.Zubereitung auf der Grundlage von Mehl zur Herstellung von Landbrot bestehend aus (GHT):

— Weichweizenmehl: 88

— Roggenmehl: 10

— entwässertem Sauerteig: 1

— Bäckerhefe, Emulgator: 1

und sehr geringen Mengen an Amylase und Antioxidantien (E300)

1901 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1901 und 1901 20 00

Durch den Zusatz von Sauerteig und Bäckerhefe hat das Erzeugnis den Charakter einer Mischung für die Herstellung von Backwaren der Position 1905 erhalten und ist gemäß Anmerkung 1 b) zu Kapitel 11 von diesem Kapitel ausgenommen

5.Tabletten mit einem Gewicht von 550 mg je Stück, mit einem Gehalt an 200  mg Calciumascorbat (Salz des Vitamins C), 342 mg eines Tablettenhilfstoffs bestehend aus Dicalciumphosphat, mikrokristalliner Cellulose, quervernetzter Natriumcarboxymethylcellulose, Stearinsäure und 8 mg Magnesiumstearat als Antibackmittel

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Das Erzeugnis ist von der Position 2936 ausgenommen wegen des Vorhandenseins von ►C1  Zusätzen ◄ , die nicht in den Anmerkungen 1 f) und 1 g) zu Kapitel 29 genannt sind, und aufgrund der Anwendung der HS-Erläuterungen zu Position 2936, letzter Absatz, unter d)

6.a)Paste auf der Grundlage von Silber (hoher Gehalt):

— Silber: 72,0 GHT

— Cadmiumverbindung: 8,9 GHT

— Bleiverbindung: 8,9 GHT

6.b)Paste auf der Grundlage von Silber (mittlerer Gehalt):

— Silber: ►C1  45,0 ◄  GHT

— Cadmiumverbindung: 3,5 GHT

— Bleiverbindung: 3,5 GHT

Die Waren werden zum Aufbringen elektronischer Schaltungen auf emaillierte Stahlbleche mittels einer Wärmebehandlung verwendet

3207 30 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 Buchstabe c) zu Kapitel 71 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3207 und 3207 30 00

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 7106 des HS

7.Toner in Pulverform, mit magnetischen Eigenschaften, verwendet als Entwickler für PhotokopiergeräteZusammensetzung:

— Styrol- und Butylacrylat-Copolymer: 40 GHT

— Polypropylen: 3 GHT

— Magnetit: 56 GHT

— Siliciumdioxid: < 1 GHT

3707 90 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3707, 3707 90 und 3707 90 30

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 3215 Buchstabe a), und Position 3707 Nummer 2 des HS

8.Cremeweißes Pulver, bestehend aus Montmorillonit, mit Zusatz von etwa 30 GHT StearylaminDiese Pulver mit organophilem Charakter sind mischbar mit organischen Lösungsmitteln und weisen beim Erhitzen auf 600 °C einen Masseverlust von 35 GHT auf

3824 90 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 95

Das Erzeugnis ist nicht als aktiviert im Sinne der Position 3802 anzusehen

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 3824 Nummer 40 des HS



( 1 ) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

( 2 ) ABl. L 282 vom 20. 10. 1998, S. 55.

( 3 ) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

( 4 ) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.


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