1985D0011 — DE — 12.06.1987 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1984

über die in dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 86 vom 5. August 1982 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(85/11/EWG)

(ABl. L 007, 9.1.1985, p.24)

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►M1

Entscheidung der Kommission vom 9. April 1986

  L 152

25

12.6.1987




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1984

über die in dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 86 vom 5. August 1982 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(85/11/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 31,

nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages eine Frist zur Äußerung gesetzt hat ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 7. September 1982 hat die italienische Regierung der Kommission das Gesetz Nr. 86 vom 5. August 1982 der Region Sizilien über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Landwirtschaft notifiziert.

Zusätzliche Auskünfte sind anläßlich einer bilateralen Sitzung am 25. und 26. September 1982, durch Fernschreiben vom 22. Oktober 1982, durch Schreiben vom 17. Juni 1983 und durch Fernschreiben vom 19. Juli 1983 erteilt worden.

Artikel 12 betrifft für 1983 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 500 Millionen Lire für die Finanzierung der Betreibung der Erzeugergemeinschaften für Tafeltrauben und insbesondere für die Einrichtung von Fernschreibesystemen, die Überwachung der Einhaltung des Verwendungszwecks des nicht frisch vermarkteten Erzeugnisses und die Durchführung anderer Aufgaben, die den Erzeugergemeinschaften durch die Gemeinschaftsverordnungen sowie durch das Landesgesetz Nr. 622 vom 27. Juli 1967 und das Regionalgesetz Nr. 81 vom 6. Mai 1981 aufgetragen worden sind.

Artikel 18 betrifft für 1983 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 6 Milliarden Lire, die den landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden in Form von Beihilfen von bis zu 70 % des Wertes der Investition zu gewähren sind. Dieser Artikel sieht ferner aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 23 vom 28. Juli 1978 Darlehen mit 20jähriger Laufzeit und einem auf 7,25 % verbilligten Zinssatz zur Schaffung von Bearbeitungs-, Aufbearbeitungs- und Verkaufseinrichtungen für Tafeltrauben, zum Bau von Nebengebäuden für die Verarbeitung und Haltbarmachung des für die Destillation und des für die Saftgewinnung bestimmten Erzeugnisses sowie zum Erwerb von Investitionsgütern für die Aufbereitung des Erzeugnisses vor.

Artikel 24 betrifft eine Ausgabenbewilligung für 1982 in Höhe von 17 Milliarden Lire und für 1983 in Höhe von 10 Milliarden Lire, die den anerkannten Erzeugergenossenschaften und -zusammenschlüssen in Form von Beihilfen von bis zu 70 % und den Genossenschaftsverbänden in Form von Beihilfen von bis zu 60 % der Ausgaben für den Ankauf und für die Modernisierung von Einrichtungen für die Haltbarmachung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewähren sind. Dieser Artikel sieht ab dem Rechnungsjahr 1983 außerdem 3,5 Milliarden Lire für die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen bei 30 %iger Eigenbeteiligung vor.

Artikel 25 sieht für die Jahre 1982 und 1983 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 8 Milliarden Lire für die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe von 20 % der Investitionssumme an die Genossenschaften und Verbände vor, die nach 1970 Investitionen getätig und eine 50 %ige Beihilfe erhalten haben.

Die Artikel 33 bis 39 betreffen eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 41 Milliarden Lire für 1982 und von 44 Milliarden Lire für 1983, die den Genossenschaften, Genossenschaftskellereien und ihren Verbänden zu gewähren sind, welche die Ernte, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von Mandeln und Haselnüssen, Zitrusfrüchten, Obst und Gemüse sowie von Weinerzeugnissen vornehmen und welche am 30. September 1981 für das Wirtschaftsjahr 1980/81 eine Passivbilanz aufgewiesen haben. Mit dieser Beihilfe sollen die Passiva durch 50 %ige Kapitalzuschüsse und durch Darlehen ausgeglichen werden, die auf 10 % verbilligt sind, eine Laufzeit von 15 Jahren aufweisen und sich auf 50 % der Passiva erstrecken.

Diese Beihilfen fallen gemäß den besonderen Bestimmungen der Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen unter die Artikel 92 und 94 des Vertrages.

Nach Abschluß einer ersten Prüfung des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 86 vom 5. August 1982 hat die Kommission festgestellt, daß die Bestimmungen von Artikel 12 Buchstaben d), g) und h) über die Einrichtung eines Fernschreibesystems, die Finanzierung der Einhaltung des Verwendungszwecks des nicht vermarkteten Frischerzeugnisses und die Finanzierung anderer Aufgaben, die den Erzeugergemeinschaften durch die Gemeinschaftsverordnungen, das Landesgesetz Nr. 622 vom 27. Juli 1967 und das Regionalgesetz Nr. 81 vom 6. Mai 1981 aufgetragen worden sind, gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 verstoßen.

Die durch die Artikel 18, 24 und 25 sowie die Artikel 33 bis 39 vorgesehenen Beihilfen für die Schaffung oder Modernisierung von Aufbereitungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse halten nicht die geltenden gemeinschaftlichen Höchstgrenzen ein.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorstehend genannten Höchstgrenzen und Bedingungen hat die Kommission bezüglich vorgenannter Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet und die italienische Regierung zur Äußerung aufgefordert.

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äußerung aufgefordert.

II

Die italienische Behörden haben mit ihren Antworten auf das Schreiben, durch das die Kommission sie zur Äußerung aufgefordert hat, keine Angaben gemacht, die es ermöglicht hätten, die beanstandeten Maßnahmen des Artikels 12 nicht mehr als unzuläßig anzusehen. Was die Investitionsbeihilfen gemäß den Artikeln 18, 24, 25 sowie 33 bis 39 angeht, die teilweise dazu bestimmt sind, die Passiva auszugleichen, die nach der früheren Gewährung von zinsverbilligten Investitionsdarlehen entstanden sind, so haben die italienischen Behörden nicht formell garantiert, daß die von der Kommission festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Mit Schreiben vom 22. August 1983 haben die irischen Behörden die Auffassung der Kommission gebilligt.

III

Die vorstehend beschriebenen Beihilfen für Tafeltrauben gemäß Artikel 12 Buchstaben d), g) und h) verstoßen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Diese Verordnung sieht die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für die Erzeugergemeinschaften für Obst und Gemüse vor, einmal zur Begünstigung ihrer Gründung und Betreibung und zum anderen zur Finanzierung der Marktrücknahmen. Der betreffende Artikel 12 jedoch sieht Beihilfen für Arbeiten vor, die normalerweise Teil der Tätigkeiten der Erzeugergemeinschaften sind, welche Gegenstand einer Gemeinschaftsfinanzierung waren und somit für zusätzliche nationale oder regionale Beihilfen nicht mehr in Frage kommen.

Bei der gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstoßenden Einführung der Beihilfen haben die italienischen Behörden in der Tat den Grundsatz verkannt, gemäß dem die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, einseitig in einer Angelegenheit zu beschließen, die durch Gemeinschaftsbestimmungen geregelt ist. Ein Mitgliedstaat kann nicht von sich aus die Gemeinschaftsmaßnahmen korrigieren, ohne die auf Gemeinschaftsebene beschlossene Ausrichtung in Frage zu stellen und möglicherweise Ungleichgewichte zu schaffen, welche den innergemeinschaftlichen Warenverkehr beeinträchtigen würden.

Außerdem werden durch die Maßnahmen die sizilianischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten künstlich begünstigt. Diese Maßnahmen sind somit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die Investitionsbeihilfen gemäß den Artikeln 18, 24 und 25 und die Beihilfen gemäß den Artikeln 33 bis 39 halten die durch die Gemeinschaftskriterien für diese Beihilfen festgesetzten Grenzwerte insofern nicht ein, wie sie die finanziellen Belastungen abdecken sollen, die sich aus früheren Investitionen ergeben. So hat die Kommission in ihren bisherigen Stellungnahmen deutlich unterschieden zwischen den Vorhaben einerseits, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 ( 5 ), Teil der von der Kommission genehmigten staatlichen oder regionalen Programme sind, in benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG ( 7 ), durchgeführt werden und für die Beihilfen in Höhe von höchstens 75 % des Investitionswertes gewährt werden dürfen, sowie den Vorhaben andererseits, die außerhalb dieser Gebiete durchgeführt werden oder nicht Teil der genannten Programme sind und die nur zu höchstens 50 % subventioniert werden dürfen.

Bei diesen sehr hohen Beihilfen muß sich jedoch der durch die Finanzierungsbeihilfe Begünstigte auch ausreichend selbst an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen können. Eine finanzielle Beteiligung von 25 oder 50 % dürfte nämlich einen Mindestwert darstellen, bei dessen Unterschreitung die Gefahr besteht, daß die Schaffung von Betrieben gefördert wird, die ohne spätere Beihilfen nicht lebensfähig sind. Somit könnten Erzeugungen entwickelt werden, die eine Änderung der Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse entgegenstehenden Maße zur Folge hätten, da die Gefahr besteht, daß sich diese Erzeugungen nicht ohne Eingreifen des EAGFL absetzen lassen.

Bei der Bestimmung der Höhe der Investitionsbeihilfe für einen bestimmten Betrieb ist nicht nur den für die Durchführung des Vorhabens gewährten Beihilfen, sondern auch den Beihilfen Rechnung zu tragen, die zum Ausgleich der Passiva gewährt werden, die sich aus den für eben diese Investitionen gewährten Darlehen ergeben haben. Die gemäß den Artikeln 33 bis 39 zum Ausgleich dieser Passiva vorgesehenen Beihilfen können deshalb nur in dem Maße genehmigt werden, wie sie und die sonstigen Beihilfen insgesamt nicht höher sind als die vorstehend genannten Beihilfen.

Die beanstandeten Maßnahmen entsprechen somit den Bedingungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages.

Das Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages wird durch den Absatz 2 dieses Artikels nicht aufgehoben, da die dort vorgesehenen Ausnahmen auf die genannten Beihilfen nicht anwendbar sind.

Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen sind bei der Prüfung jeglicher einzelstaatlicher oder regionaler Maßnahmen eng auszulegen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die Kommission die Notwendigkeit der Beihilfe zur Erreichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele feststellen kann.

Die Bewilligung der genannten Ausnahmen für Beihilfen, die keine derartige Gegenleistung beinhalten, würde eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bedeuten, Wettbewerbsverzerrungen ohne Rechtfertigung im Interesse der Gemeinschaft und somit unbegründete Vorteile für einige Mitgliedstaaten hinzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist keine derartige Rechtfertigung feststellbar, weder bei den Beihilfen gemäß Artikel 12 noch bei den Beihilfen gemäß den Artikeln 18, 24, 25 und 33 bis 39, soweit letztere über die von der Kommission festgesetzten Höchstwerte hinausgehen.

Eine Rechtfertigung, mit der hätte nachgewiesen werden können, daß die betreffenden Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, konnte von der italienischen Regierung nicht gegeben und von der Kommission nicht festgestellt werden.

Die Maßnahme ist nach Inhalt und Tragweite nicht geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung in der Region zu fördern, wo der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamen europäischem Interesse noch um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats. Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Vertrages sind deshalb nicht anwendbar.

Die Schaffung von Betrieben mit Hilfe überhöhter Beihilfen wirft die Gefahr auf, daß nicht lebensfähige Einheiten entstehen, die nur mit zusätzlichen Beihilfen fortbestehen können und dabei Erzeugnisse herstellen, die im Überschuß vorhanden sind und deren Absatz die finanziellen Lasten des EAGFL noch zu erhöhen droht. Diese Beihilfen kommen also für die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages nicht in Frage.

Die Beihilfe gemäß Artikel 12 verstößt gegen die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Eine solche unzuläßige Beihilfe darf jedoch nicht für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages in Betracht kommen.

Angesichts der vergleichbaren wirtschaftlichen Lage, in der sich die Betriebe derzeit in allen Mitgliedstaaten befinden und die durch einen Stillstand oder einen Rückgang der Einkommen bei stark steigenden Produktionskosten gekennzeichnet ist, angesichts auch des beträchtlichen oder gar starken innergemeinschaftlichen Wettbewerbs bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist diese Beihilfe überdies geeignet, die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse entgegenstehenden Maße zu verändern.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die betreffenden Beihilfemaßnahmen der italienischen Behörden nicht die Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um in den Genuß der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zu gelangen.

Diese Entscheidung greift den Folgerungen nicht vor, welche die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL aus der Zahlung vorgenannter Beihilfen ziehen wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die in Artikel 12 Buchstaben d), g) und h) des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 86 vom 5. August 1982 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen sind mit Artikel 92 des Vertrages und mit der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse unvereinbar und dürfen deshalb nicht gewährt werden.

▼M1

(2)  Der Teil der Beihilfen aufgrund der Anwendung der Artikel 33 bis 39 des in Absatz 1 genannten Gesetzes — sofern diese Beihilfen zur Deckung von finanziellen Lasten bestimmt sind, die auf früheren Investitionen beruhen — sowie aufgrund der Anwendung der Artikel 18, 24 und 25 desselben Gesetzes, der folgende Grenzen übersteigt:

a) 75 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die Teil der von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programme sind, oder

b) 50 % der zulässigen Ausgabe für die Vorhaben, die nicht Teil dieser Programme sind,

(2)  ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvermeidbar und darf nicht mehr gewährt werden.

▼B

Artikel 2

Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. C 201 vom 28. 7. 1983, S. 7.

( 4 ) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

( 7 ) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.


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