2004R2104 — DE — 01.01.2003 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 2104/2004 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

(ABl. L 365, 10.12.2004, p.19)

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Amtsblatt

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1570/2005 DER KOMMISSION vom 27. September 2005

  L 252

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28.9.2005




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2104/2004 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31. Dezember 2006 befristete abweichende Regelungen. Diese Abweichungen betreffen die Regelung der Kapazitätszugänge und -abgänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zuschüsse zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates ( 3 ).

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten als besondere Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen und portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage die für Ende 2002 vorgegebenen Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP IV).

(3)

Die besonderen Referenzgrößen für die Kanarischen Inseln sind nach demselben Ansatz festzusetzen wie die Ziele der MAP IV, wobei die Grenzen der den betreffenden Flotten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck hat der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschusses (STECF) in seinem Sitzungsbericht vom März/April 2004 ein Gutachten über die Fangmöglichkeiten der auf den Kanarischen Inseln registrierten Fangflotten abgegeben. Außerdem haben Spanien und die Kommission die Fangmöglichkeiten der Flotten geprüft, die auf den Kanarischen Inseln registriert und im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen tätig sind. Nach eingehender Prüfung dieser Unterlagen und Berichte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Expansionsmöglichkeiten für die zurzeit auf den Kanarischen Inseln registrierten Flotten bestehen.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten in dem Jahresbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ( 4 ) Auskunft geben.

(5)

Die Kommission hat ihre Erklärung am Rande der Ratstagung vom 30. März 2004 ( 5 ) zu den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 und insbesondere zu der je nach Fischereiart am besten geeigneten Einteilung in Segmente, zu den wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der betreffenden Bestände sowie zur Gleichbehandlung der dieselben Bestände befischenden Flotten berücksichtigt.

(6)

Die vorliegende Verordnung muss ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 639/2004.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Besondere Referenzgrößen

Die besonderen Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Flotten sind im Anhang je Flottensegment festgelegt.

Diese besonderen Referenzgrößen entsprechen den in BRZ und kW ausgedrückten Höchstkapazitäten, die die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Flottenzugänge zulassen dürfen.

Artikel 2

Entwicklung der besonderen Referenzgrößen

Für jedes Segment gemäß Artikel 1 entspricht die Referenzgröße in Tonnage und in Maschinenleistung nach dem 31. Dezember 2002 der im Anhang für das betreffende Segment festgesetzten Referenzgröße abzüglich der Tonnage und Maschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge aus diesem Segment nach dem 31. Dezember 2002.

Artikel 3

Konsolidierung der Referenzgrößen

Am 31. Dezember 2006 berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Summe der in BRZ und in kW ausgedrückten Kapazitäten der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten, sowie die Summe der gemäß Artikel 2 der Verordnung 639/2004 beschlossenen Flottenzugänge, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sind.

Diese Summen werden zu den Referenzgrößen der Mutterlandsflotte hinzugefügt. Das Ergebnis dieser Addition sind die Referenzgrößen der Flotte des Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 4

Aufnahme in die Jahresberichte

In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten Auskunft.

Die Angaben über das Jahr 2003 sind in den Jahresbericht 2004 aufzunehmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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ANHANG

Besondere Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Fangflotten



Spanien

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Kanarische Inseln, Länge < 12 m EU-Gewässer

CA1

2 878

23 202

Kanarische Inseln, Länge > 12 m EU-Gewässer

CA2

4 779

16 055

Kanarische Inseln, Länge > 12 m internationale und Drittlandgewässer

CA3

51 167

90 680

Insgesamt

 

58 824

129 937



Frankreich

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Réunion, Grundfischarten, Länge < 12 m

4FC

1 050

14 000

Réunion, pelagische Arten

4FD

9 705

24 610

Französisch-Guayana, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FF

400

5 250

Französisch-Guayana, Garnelenfänger

4FG

6 526

19 726

Französisch-Guayana, pelagische Arten, Küstenfischereifahrzeuge

4FH

3 500

5 000

Martinique, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FJ

2 800

65 500

Martinique, pelagische Arten, Länge > 12 m

4FK

1 000

3 000

Guadeloupe, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m

4FL

4 100

105 000

Guadeloupe, pelagische Arten, Länge > 12 m

4FM

500

1 750

Insgesamt

 

29 581

243 836



Portugal

Flottensegment

Code des Segments

BRZ

kW

Madeira, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K6

680

4 574

Madeira, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m

4K7

5 354

17 414

Madeira, pelagische Arten, Wadenfischer, Länge > 12 m

4K8

253

1 170

Azoren, Grundfischarten, Länge < 12 m

4K9

2 721

20 815

Azoren, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m

4KA

14 246

36 846

Insgesamt

 

23 254

80 819



( 1 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 2 ) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

( 3 ) ABl. L 337 vom 31.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).

( 4 ) ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

( 5 ) Dokument des Rates Nr. 7520/04 ADD1 vom 19. März 2004.