2003D0077 — DE — 24.09.2008 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 029, 5.2.2003, p.25) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 255 |
28 |
23.9.2008 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 1. Februar 2003
zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
(2003/77/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,
gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission ( 2 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Im Sinne des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl obliegt es der Kommission, das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu verwalten. |
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(2) |
Die Verwaltung des Vermögens sollte auf den größtmöglichen Ertrag, der mit sicheren Anlagen erzielt werden kann, abzielen. |
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(3) |
Das gesamte nach der Abwicklung verfügbare Kapital des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte weiterhin zur Verfügung stehen. |
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(4) |
Bei der Verwaltung des übertragenen Vermögens sollte die im Bereich der Finanztransaktionen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erworbene Erfahrung berücksichtigt werden; diese Erfahrung sollte daher in die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einfließen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Anhang aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als „Finanzleitlinien“ bezeichnet) festgelegt.
Artikel 2
Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.
Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.
Artikel 3
Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Sie gilt ab dem 24. Juli 2002.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
FINANZLEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG UND, NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG, DES VERMÖGENS DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
1. VERWENDUNG DER MITTEL
a) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a) genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
c) Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
2. VERMÖGENSANLAGE
Gemäß den unter Nummer 1 angeführten Vorgaben wird die Kommission das Vermögen auf folgende drei Kategorien verteilen:
a) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe „AAA“ oder eine gleichwertige Bonitätsstufe behält;
b) Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vor-gesehen sind;
c) soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.
3. ANLAGEARTEN
Die unter Nummer 2 genannten Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall aus-reichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.
a) Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten zurückgegriffen werden:
i) Termineinlagen bei zugelassenen Banken;
ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben wurden;
iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Restlaufzeit bzw. im Fall von Asset-Backed Securities einer erwarteten Restlaufzeit von bis zu zehn Jahren und sechs Monaten ab dem Zahlungsdatum, sofern sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;
iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren; dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c) genannten Anlagen.
b) Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a) genannten Anlagearten vornehmen:
i) Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen zugelassen sind und die Kommission bei Fälligkeit Wertpapiere wieder ankaufen kann, die den verkauften gleichwertig sind. Gleichwertig sind Wertpapiere, die i) von demselben Emittenten emittiert wurden, ii) Teil derselben Emission sind sowie iii) identischer Art sind und denselben Nennwert, dieselbe Beschreibung und denselben Betrag aufweisen wie die verkauften Wertpapiere, außer wenn diese Gegenstand öffentlicher Tilgungs-, Wandlungs-, Abfindungs- oder Umtauschangebote („corporate actions“) oder einer Redenominierung sind.
ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie z. B. Clearstream und Euroclear oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten für die den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften gelten müssen, festgelegt wurden.
c) „Zugelassene“ Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.
4. HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN
a) Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt:
i) Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder garantiert werden: 250 Mio. EUR je Mitgliedstaat oder Organ; Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von im Staatseigentum stehenden und/oder staatlich kontrollierten öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen emittiert oder garantiert werden, können dem Höchstbetrag für den betreffenden Mitgliedstaat zugerechnet werden;
ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen Emittenten, ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von im Staatseigentum stehenden und/oder staatlich kontrollierten öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen oder supranationalen Emittenten emittiert oder garantiert werden: 100 Mio. EUR je Emittent oder Garantiegeber;
iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Schuldtitel, einschließlich Anleihen, einer solchen Bank: 100 Mio. EUR je Bank oder 5 % der Eigenmittel der Bank, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist;
iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AAA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Mio. EUR je Emittent;
v) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Mio. EUR je Emittent;
vi) Beteiligungen an gemeinsamen Investitionsfonds mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Mio. EUR für jedes dieser Instrumente.
b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen zum Zeitpunkt des Erwerbs höchstens auf 20 % des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.
c) Die Anlage bei jedem einzelnen Vertragspartner darf sich bis zu den unter Buchstabe a) angegebenen Höchstbeträgen und, erforderlichenfalls verschiedene Instrumente kumuliert, auf nicht mehr als 20 % des gesamten Aktivvermögens belaufen.
d) Die in diesen Leitlinien genannten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der all-gemein anerkannten großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein. ►M1 Sobald die Kommission davon Kenntnis erlangt, dass eine Anlage nach einer Herabstufung die Mindestbonitätskriterien nicht mehr erfüllt, bemüht sie sich, diese zu ersetzen. ◄
e) Weist eine Anleihe eine höhere Bonitätsstufe auf als ihr Emittent oder weist der Emittent keine Bonitätsstufe auf, so ist die Bonitätsstufe der Anleihe ausschlaggebend.
5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Nettoeinnahmen werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6. RECHNUNGSLEGUNG
Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechungshof geprüft. Ferner betraut die Kommission externe Firmen mit der Erstellung einer jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.
7. VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften und Verfahren durch.
Alle sechs Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.
( 1 ) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
( 2 ) ABl. C 180 vom 26.6.2001, S. 10.
( 3 ) ABl. C 177 vom 25.7.2002, S. 28.